Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Gemäß Art 5 Nr 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (lit a) verklagt werden; Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift ist - sofern nichts anderes vereinbart worden ist - für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen (lit b erster Spiegelstrich) und für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen (lit b zweiter Spiegelstrich).Gemäß Artikel 5, Nr 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Litera a,) verklagt werden; Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift ist - sofern nichts anderes vereinbart worden ist - für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen (Litera b, erster Spiegelstrich) und für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen (Litera b, zweiter Spiegelstrich).
Dem Kläger steht der Wahlgerichtsstand nach Art 5 Nr 1 EuGVVO auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrags, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien strittig ist; denn sonst bestünde die Gefahr, dass diese Vorschrift rechtlich bedeutungslos würde, wenn eine der Parteien nur das Nichtbestehen des Vertrags zu behaupten brauchte (7 Ob 188/03b; Czernich/Tiefenthaler/G.Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 5 EuGVVO Rz 13; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 5 EuGVVO Rz 25; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Art 5 EuGVVO Rz 11; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht Art 5 EuGVVO Rz 22; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht² Art 5 EuGVVO Rz 4; zu Art 5 Nr 1 EuGVÜ: EuGH Slg 1982, 825 - Effer/Kantner; 5 Ob 312/01w; SZ 70/226 zu Art 5 LGVÜ). Um die Zuständigkeitsprüfung nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten, muss im Rahmen der EuGVVO für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht der Beweis der sogenannten doppelrelevanten Tatsachen, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs folgt, erbracht werden, sondern genügt insoweit die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens (5 Ob 312/01w zu Art 5 Nr 1 EuGVÜ; Kropholler aaO Art 25 Rz 5; Leible aaO Art 5 Rz 22; Schlosser aaO Art 5 EuGVVO Rz 4). Die Klägerin hat ausreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen das Zustandekommen des Vertrags mit der Beklagten abgeleitet werden kann. Die mit dem Revisionsrekurs gerügte Bezugnahme des Rekursgerichts auf vorgelegte Urkunden ist daher nicht wesentlich für die Entscheidung, weshalb sie weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch den geltend gemachten Verfahrensmangel zu begründen vermag. Insoweit die Beklagte rügt, das Rekursgericht habe es unterlassen aus den Urkunden ./A festzustellen, dass die Klägerin darin keine Umsatzsteuer für die behauptete Maklerprovision verzeichnet habe, ist sie darauf zu verweisen, dass die Beklagte ein derartige Behauptung in erster Instanz nicht aufstellte.Dem Kläger steht der Wahlgerichtsstand nach Artikel 5, Nr 1 EuGVVO auch dann zur Verfügung, wenn das Zustandekommen des Vertrags, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zwischen den Parteien strittig ist; denn sonst bestünde die Gefahr, dass diese Vorschrift rechtlich bedeutungslos würde, wenn eine der Parteien nur das Nichtbestehen des Vertrags zu behaupten brauchte (7 Ob 188/03b; Czernich/Tiefenthaler/G.Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Artikel 5, EuGVVO Rz 13; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 5, EuGVVO Rz 25; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Artikel 5, EuGVVO Rz 11; Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht Artikel 5, EuGVVO Rz 22; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht² Artikel 5, EuGVVO Rz 4; zu Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ: EuGH Slg 1982, 825 - Effer/Kantner; 5 Ob 312/01w; SZ 70/226 zu Artikel 5, LGVÜ). Um die Zuständigkeitsprüfung nicht mit einer weitgehenden Sachprüfung zu belasten, muss im Rahmen der EuGVVO für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht der Beweis der sogenannten doppelrelevanten Tatsachen, aus denen sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Begründetheit des Anspruchs folgt, erbracht werden, sondern genügt insoweit die Schlüssigkeit des Klagsvorbringens (5 Ob 312/01w zu Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ; Kropholler aaO Artikel 25, Rz 5; Leible aaO Artikel 5, Rz 22; Schlosser aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 4). Die Klägerin hat ausreichend Tatsachen vorgetragen, aus denen das Zustandekommen des Vertrags mit der Beklagten abgeleitet werden kann. Die mit dem Revisionsrekurs gerügte Bezugnahme des Rekursgerichts auf vorgelegte Urkunden ist daher nicht wesentlich für die Entscheidung, weshalb sie weder die behauptete Aktenwidrigkeit noch den geltend gemachten Verfahrensmangel zu begründen vermag. Insoweit die Beklagte rügt, das Rekursgericht habe es unterlassen aus den Urkunden ./A festzustellen, dass die Klägerin darin keine Umsatzsteuer für die behauptete Maklerprovision verzeichnet habe, ist sie darauf zu verweisen, dass die Beklagte ein derartige Behauptung in erster Instanz nicht aufstellte.
Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO enthält - im Gegensatz zu Art 5 Nr 1 EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, der einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen (1 Ob 63/03a; 1 Ob 123/03z; 4 Ob 147/03a je mwN).Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO enthält - im Gegensatz zu Artikel 5, Nr 1 EuGVÜ - eine einheitliche gesetzliche Regelung des Erfüllungsorts, der einen einzigen Anknüpfungspunkt für sämtliche Ansprüche aus einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag bildet, somit auch für alle sekundären vertraglichen Ansprüche, wie etwa Schadenersatzforderungen (1 Ob 63/03a; 1 Ob 123/03z; 4 Ob 147/03a je mwN).
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der in Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO verwendete Begriff des Dienstleistungsvertrags verordnungsautonom ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende materielle Recht zu bestimmen, weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen ist, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen (1 Ob 63/03a mwN). Wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist der Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinne des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO unter Rückgriff auf Art 49 ff EG und Art 13 EuGVÜ zu definieren. Der Dienstleistungsbegriff der letztgenannten Bestimmung wurde so ausgelegt, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand hat (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 5 EuGVVO Rz 38). Art 50 EG versteht unter Dienstleistungen „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden", wozu insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten zählen. Entgegen der Auffassung der Revisonsrekurswerberin, die meint, der Maklervertrag als einseitig verbindlicher Vertrag ohne Dienstleistungspflicht des Maklers falle nicht unter Art 5 Nr 1 EuGVVO, kann es somit nicht zweifelhaft sein, dass ein entgeltlicher Vertrag über die Vermittlung von Charterverträgen zwischen Luftverkehrsunternehmen und Reiseveranstaltern zu den Dienstleistungsverträgen im dargestellten Sinn zählt (s Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 5 EuGVVO Rz 40; Czernich, Der Erfüllungsgerichtsstand im neuen Europäischen Zuständigkeitsrecht, wbl 2002, 337 [441]; Bajons in FS Geimer, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes: Rück- und Ausblick auf eine umstrittene Norm, 15 [64 Fn 142]; Kropholler aaO Art 5 EuGVVO Rz 37; Leible aaO Art 5 EuGVVO Rz 50; Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung26 Art 5 EuGVVO Rz 8).Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass der in Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO verwendete Begriff des Dienstleistungsvertrags verordnungsautonom ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anzuwendende materielle Recht zu bestimmen, weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen ist, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen (1 Ob 63/03a mwN). Wie in dieser Entscheidung ausgeführt ist der Begriff des Dienstleistungsvertrags im Sinne des Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO unter Rückgriff auf Artikel 49, ff EG und Artikel 13, EuGVÜ zu definieren. Der Dienstleistungsbegriff der letztgenannten Bestimmung wurde so ausgelegt, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand hat (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 38). Artikel 50, EG versteht unter Dienstleistungen „Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden", wozu insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten zählen. Entgegen der Auffassung der Revisonsrekurswerberin, die meint, der Maklervertrag als einseitig verbindlicher Vertrag ohne Dienstleistungspflicht des Maklers falle nicht unter Artikel 5, Nr 1 EuGVVO, kann es somit nicht zweifelhaft sein, dass ein entgeltlicher Vertrag über die Vermittlung von Charterverträgen zwischen Luftverkehrsunternehmen und Reiseveranstaltern zu den Dienstleistungsverträgen im dargestellten Sinn zählt (s Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 40; Czernich, Der Erfüllungsgerichtsstand im neuen Europäischen Zuständigkeitsrecht, wbl 2002, 337 [441]; Bajons in FS Geimer, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes: Rück- und Ausblick auf eine umstrittene Norm, 15 [64 Fn 142]; Kropholler aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 37; Leible aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 50; Hüßtege in Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung26 Artikel 5, EuGVVO Rz 8).
Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO erwähnt ausdrücklich, dass der Erfüllungsort durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien festgelegt werden kann. Eine entsprechende Vereinbarung wurde nicht behauptet und auch nicht festgestellt.Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO erwähnt ausdrücklich, dass der Erfüllungsort durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien festgelegt werden kann. Eine entsprechende Vereinbarung wurde nicht behauptet und auch nicht festgestellt.
Mangels Vereinbarung des Erfüllungsorts durch die Parteien ist die in Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich enthaltene gesetzliche Regel anzuwenden. Entscheidend ist demnach, wo nach dem Vertrag die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Hiebei handelt es sich um eine verordnungsautonome Bestimmung des Erfüllungsorts, die primär an tatsächlichen und nicht an rechtlichen Kriterien anzuknüpfen sucht (4 Ob 147/03a mwN). Wenn der Dienstleistungsort im Vertrag ausdrücklich festgelegt wurde oder sich im Weg der Vertragsauslegung ermitteln läßt, wobei auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (Kropholler aaO Art 5 EuGVVO Rz 41), so ist dieser Ort auch dann maßgeblich, wenn die Dienstleistung vertragswidrig an einem anderen Ort erbracht wurde (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 5 EuGVVO Rz 41), es sei denn, der Gläubiger akzeptiert dies (Leible aaO Art 5 EuGVVO Rz 51; vgl Kropholler aaO Art 5 EuGVVO Rz 40). Die Klägerin behauptete, die Vermittlungstätigkei sei „gemäß dem der Klage zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis" an ihrem Sitz zu erfüllen gewesen. Das Erstgericht traf keine Feststellung, dass der Sitz der Klägerin als Ort der Vermittlungstätigkeit ausdrücklich im Vertrag festgelegt wurde, und keine Feststellungen, die die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung des Sitzes der Klägerin als Dienstleistungsort erlaubten. Dies schadet jedoch nicht. Ist der Ort der Leistungserbringung weder im Vertrag bestimmt noch auf Grund des Vertrags bestimmbar, so liegt der Erfüllungsort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 5 EuGVVO Rz 42; vgl 1 Ob 63/03a: „Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn.") Auf den Ort, wo die Dienstleistung Erfolge zeitigen soll, kommt es - entgegen der Auffassung des Erstgerichts und der Rechtsmittelwerberin - nicht an (Schlosser aaO Art 5 EuGVVO Rz 10b). Die Klägerin behauptete, die Vermittlungstätigkeiten seien ausschließlich an ihrem Sitz erbracht worden. Das Erstgericht traf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Feststellung, die Klägern sei beim „Vermitteln an ihrem Sitz aktiv gewesen." Diese Feststellung blieb unbekämpft. Damit ergibt sich aber der gemäß Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO zuständigkeitsbegründende „Ort, an dem (die Dienstleistungen) nach dem Vertrag erbracht worden sind" am Sitz der Klägerin und im Sprengel des Erstgerichts.Mangels Vereinbarung des Erfüllungsorts durch die Parteien ist die in Artikel 5, Nr 1 Litera b, zweiter Spiegelstrich enthaltene gesetzliche Regel anzuwenden. Entscheidend ist demnach, wo nach dem Vertrag die Dienstleistung erbracht wurde oder hätte erbracht werden müssen. Hiebei handelt es sich um eine verordnungsautonome Bestimmung des Erfüllungsorts, die primär an tatsächlichen und nicht an rechtlichen Kriterien anzuknüpfen sucht (4 Ob 147/03a mwN). Wenn der Dienstleistungsort im Vertrag ausdrücklich festgelegt wurde oder sich im Weg der Vertragsauslegung ermitteln läßt, wobei auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls abzustellen ist (Kropholler aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 41), so ist dieser Ort auch dann maßgeblich, wenn die Dienstleistung vertragswidrig an einem anderen Ort erbracht wurde (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 41), es sei denn, der Gläubiger akzeptiert dies (Leible aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 51; vergleiche Kropholler aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 40). Die Klägerin behauptete, die Vermittlungstätigkei sei „gemäß dem der Klage zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis" an ihrem Sitz zu erfüllen gewesen. Das Erstgericht traf keine Feststellung, dass der Sitz der Klägerin als Ort der Vermittlungstätigkeit ausdrücklich im Vertrag festgelegt wurde, und keine Feststellungen, die die Annahme einer schlüssigen Vereinbarung des Sitzes der Klägerin als Dienstleistungsort erlaubten. Dies schadet jedoch nicht. Ist der Ort der Leistungserbringung weder im Vertrag bestimmt noch auf Grund des Vertrags bestimmbar, so liegt der Erfüllungsort dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wurde (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 42; vergleiche 1 Ob 63/03a: „Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn.") Auf den Ort, wo die Dienstleistung Erfolge zeitigen soll, kommt es - entgegen der Auffassung des Erstgerichts und der Rechtsmittelwerberin - nicht an (Schlosser aaO Artikel 5, EuGVVO Rz 10b). Die Klägerin behauptete, die Vermittlungstätigkeiten seien ausschließlich an ihrem Sitz erbracht worden. Das Erstgericht traf im Rahmen der rechtlichen Beurteilung die Feststellung, die Klägern sei beim „Vermitteln an ihrem Sitz aktiv gewesen." Diese Feststellung blieb unbekämpft. Damit ergibt sich aber der gemäß Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO zuständigkeitsbegründende „Ort, an dem (die Dienstleistungen) nach dem Vertrag erbracht worden sind" am Sitz der Klägerin und im Sprengel des Erstgerichts.
Entgegen der diesbezüglichen Anregung der Beklagten war von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Abstand zu nehmen, weil es keinem Zweifel unterliegt, dass ein Vertrag über die Vermittlung von Charterverträgen zwischen Reiseveranstaltern und Luftverkehrsunternehmen ein Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO ist.Entgegen der diesbezüglichen Anregung der Beklagten war von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Abstand zu nehmen, weil es keinem Zweifel unterliegt, dass ein Vertrag über die Vermittlung von Charterverträgen zwischen Reiseveranstaltern und Luftverkehrsunternehmen ein Dienstleistungsvertrag im Sinne des Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO ist.
Die die (internationale) Zuständigkeit des Erstgerichts zu Recht bejahende Entscheidung des Rekursgerichts war daher zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO; die Beklagte ist im Zwischenstreit über die (internationale) Zuständigkeit unterlegen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO; die Beklagte ist im Zwischenstreit über die (internationale) Zuständigkeit unterlegen.