Rechtssatz RS0118508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118508
Entscheidungsdatum
25.10.2023
Norm
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art5 Nr1 litb
EuGVÜ Art13
Rechtssatz
Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Art 5 Z 1 EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen.Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht so auszulegen, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben. Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 63/03a
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
- 6 Ob 148/04i
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 148/04i
- 4 Ob 165/07d
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 165/07d
nur: Der Dienstleistungsbegriff ist durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht auszulegen. (T1)
Beisatz: Hier: Vorabentscheidungsersuchen zu Lizenzverträgen. (T2)
- 6 Ob 63/08w
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 63/08w
Beisatz: Auch die Tätigkeit des Handelsvertreters fällt unter den Dienstleistungsbegriff dieser Bestimmung. Dies gilt auch für die Vermittlung langlebiger Wirtschaftsgüter wie Industrieanlagen und Fertigteilhäuser. (T3)
- 8 Ob 67/13f
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 67/13f
- 1 Ob 23/14k
Entscheidungstext OGH 22.05.2014 1 Ob 23/14k
Gegenteilig; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des Art 5 Nr 1 EuGVVO als Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzes des Beklagten (Art 2 Abs 1 EuGVVO) eng auszulegen. Daher ist es auch nicht geboten, den Begriff „Erbringung von Dienstleistungen“ in Art 5 Nr 1 lit b zweiter Spiegelstrich nach Maßgabe der Entscheidungen des EuGH im Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art 57 AEUV (ex-Art 50 EGV) auszulegen, denen im Interesse der Herstellung eines europäischen Binnenmarkts ein weit zu verstehender Dienstleistungsbegriff zugrunde liegt (ua EuGH 23. 4. 2009, C‑533/07 RN 37). (T4)
- 4 Ob 140/18v
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 140/18v
Auch; Beisatz: Hier: Statische Planungen. (T5)
- 2 Ob 179/23x
Entscheidungstext OGH 25.10.2023 2 Ob 179/23x
Beisatz wie T5
Schlagworte
Internationale Zuständigkeit
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118508
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20031118_OGH0002_0010OB00063_03A0000_003