IV. Gemeinschaftsrechtrömisch vier. Gemeinschaftsrecht
Nach Art 5 Nr 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werdenNach Artikel 5, Nr 1 der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden
„a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;
b) im Sinne dieser Vorschrift - und sofern nichts anderes vereinbart worden ist - ist der Erfüllungsort der Verpflichtung
für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;
c) ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a)."
VI. Vorlagefragenrömisch sechs. Vorlagefragen
1. Art 5 Nr 1 lit b Brüssel I - VO enthält keine Definition des Begriffs „Dienstleistung". In Rechtsprechung und Lehre wird darauf verwiesen, dass zu dessen Auslegung der Dienstleistungsbegriff des Primärrechts herangezogen werden könne (OGH 18. 11. 2003, 1 Ob 63/03a = EvBl 2004/83; BGH 2. 3. 2006, IX ZR 15/05 = NJW 2006, 1806; 1. Artikel 5, Nr 1 Litera b, Brüssel römisch eins - VO enthält keine Definition des Begriffs „Dienstleistung". In Rechtsprechung und Lehre wird darauf verwiesen, dass zu dessen Auslegung der Dienstleistungsbegriff des Primärrechts herangezogen werden könne (OGH 18. 11. 2003, 1 Ob 63/03a = EvBl 2004/83; BGH 2. 3. 2006, römisch neun ZR 15/05 = NJW 2006, 1806; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 [2005] Art 5 Rz 43;Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 [2005] Artikel 5, Rz 43;
Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 5 Rz 11; differenzierend Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 [2006] Art 5 Brüssel I - VO Rz 49, und Mumelter, Der Begriff des Erfüllungsortes im Europäischen Zivilprozessrecht [2007] 143 f).Burgstaller/Neumayr in Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Artikel 5, Rz 11; differenzierend Leible in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 [2006] Artikel 5, Brüssel römisch eins - VO Rz 49, und Mumelter, Der Begriff des Erfüllungsortes im Europäischen Zivilprozessrecht [2007] 143 f).
Im Primärrecht fallen unter den Begriff „Dienstleistung" auch Verträge über die Miete eines Bootsliegeplatzes (Rs C-224/97 - Ciola/Land Vorarlberg) oder über das Leasing eines Kraftfahrzeugs (Rs C-451/99 - Cura Anlagen/Auto Service Leasing), somit Verträge, die in erster Linie die Nutzung einer Sache und nicht das (aktive) Erbringen einer Leistung betreffen. Bei einem derart weiten Verständnis ist es nicht ausgeschlossen, auch Lizenzverträge als Verträge über eine Dienstleistung (nämlich über die Erlaubnis zur Nutzung eines Rechts) anzusehen. Diese Auslegung entspräche auch dem Dienstleistungsbegriff des EG-Mehrwertsteuerrechts, wonach auch die Verpflichtung, „eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden", als Dienstleistung anzusehen ist (Art 6 Abs 1 der Richtlinie 77/388/EWG; nunmehr Art 25 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Davon sind Lizenzverträge zweifellos erfasst.Im Primärrecht fallen unter den Begriff „Dienstleistung" auch Verträge über die Miete eines Bootsliegeplatzes (Rs C-224/97 - Ciola/Land Vorarlberg) oder über das Leasing eines Kraftfahrzeugs (Rs C-451/99 - Cura Anlagen/Auto Service Leasing), somit Verträge, die in erster Linie die Nutzung einer Sache und nicht das (aktive) Erbringen einer Leistung betreffen. Bei einem derart weiten Verständnis ist es nicht ausgeschlossen, auch Lizenzverträge als Verträge über eine Dienstleistung (nämlich über die Erlaubnis zur Nutzung eines Rechts) anzusehen. Diese Auslegung entspräche auch dem Dienstleistungsbegriff des EG-Mehrwertsteuerrechts, wonach auch die Verpflichtung, „eine Handlung zu unterlassen oder eine Handlung oder einen Zustand zu dulden", als Dienstleistung anzusehen ist (Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 77/388/EWG; nunmehr Artikel 25, der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem). Davon sind Lizenzverträge zweifellos erfasst.
Dagegen könnte eingewendet werden, dass der Dienstleistungsbegriff der Brüssel I - VO enger auszulegen sei als jener des Primär- und des Steuerrechts. Denn die weite Auslegung führte dazu, dass Art 5 Nr 1 lit b Brüssel I - VO zur Generalklausel würde, die nur Verträge über den Kauf unbeweglicher Sachen nicht erfasste, sonst aber - abgesehen von den in den Art 8 ff Brüssel I - VO gesondert geregelten Vertragstypen - umfassend anwendbar wäre. Dadurch verlöre die Grundregel des Art 5 Nr 1 lit a Brüssel I - VO weitgehend an praktischer Bedeutung. Eine derart weite Auslegung des Dienstleistungsbegriffs hätte allerdings den Vorteil, dass dadurch Abgrenzungsprobleme vermieden würden.Dagegen könnte eingewendet werden, dass der Dienstleistungsbegriff der Brüssel römisch eins - VO enger auszulegen sei als jener des Primär- und des Steuerrechts. Denn die weite Auslegung führte dazu, dass Artikel 5, Nr 1 Litera b, Brüssel römisch eins - VO zur Generalklausel würde, die nur Verträge über den Kauf unbeweglicher Sachen nicht erfasste, sonst aber - abgesehen von den in den Artikel 8, ff Brüssel römisch eins - VO gesondert geregelten Vertragstypen - umfassend anwendbar wäre. Dadurch verlöre die Grundregel des Artikel 5, Nr 1 Litera a, Brüssel römisch eins - VO weitgehend an praktischer Bedeutung. Eine derart weite Auslegung des Dienstleistungsbegriffs hätte allerdings den Vorteil, dass dadurch Abgrenzungsprobleme vermieden würden.
Die erste Frage ist daher darauf gerichtet, ob Verträge über die Gestattung der Nutzung eines Immaterialgüterrechts (Lizenzverträge) als Verträge über „Dienstleistungen" im Sinn von Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO anzusehen sind.Die erste Frage ist daher darauf gerichtet, ob Verträge über die Gestattung der Nutzung eines Immaterialgüterrechts (Lizenzverträge) als Verträge über „Dienstleistungen" im Sinn von Artikel 5, Nr 1 Litera b, EuGVVO anzusehen sind.
Nur zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Verpflichtung des Zweitklägers, den Konzertmitschnitt technisch zu bearbeiten, nach den Feststellungen des Erstgerichts getrennt vom Lizenzvertrag vereinbart worden war und auch gesondert honoriert wurde. Diese Verpflichtung ist daher für die hier geltend gemachten Ansprüche unerheblich.
2. Sollte die Erteilung der Lizenz als Dienstleistung angesehen werden, stellt sich die weitere Frage, wo diese Dienstleistung „erbracht" wurde. Im konkreten Fall bezog sich die Lizenz nach dem insofern unbestrittenen Vorbringen der Kläger auf zwei Mitgliedstaaten (Österreich, Deutschland) und einen Drittstaat (Schweiz). Der Wohnsitz bzw die Hauptverwaltung der Lizenzgeber liegen in Österreich; der Wohnsitz der Beklagten liegt in Deutschland.
2.1. Es wäre zunächst denkbar, die Dienstleistung an jedem Ort eines Mitgliedstaats als erbracht anzusehen, an dem die Nutzung des Rechts gestattet ist und - durch Verbreitung der DVDs - auch tatsächlich erfolgte. Das führte im vorliegenden Fall zur Zuständigkeit des Erstgerichts. Dagegen spricht allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-256/00 (Besix/Kretzschmar). Danach ist Art 5 Nr 1 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens nicht anwendbar, wenn „der Erfüllungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die streitige vertragliche Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre." Gleiches müsste wohl für die hier zu beurteilende Pflicht der Kläger gelten, die Nutzung des Rechts in zwei Mitgliedstaaten zu gestatten. Denn daraus folgt die Verpflichtung der Kläger, in diesen Mitgliedstaaten, dort jedoch geografisch unbegrenzt, jede Behinderung der Rechtsausübung durch die Beklagte zu unterlassen.2.1. Es wäre zunächst denkbar, die Dienstleistung an jedem Ort eines Mitgliedstaats als erbracht anzusehen, an dem die Nutzung des Rechts gestattet ist und - durch Verbreitung der DVDs - auch tatsächlich erfolgte. Das führte im vorliegenden Fall zur Zuständigkeit des Erstgerichts. Dagegen spricht allerdings die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-256/00 (Besix/Kretzschmar). Danach ist Artikel 5, Nr 1 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens nicht anwendbar, wenn „der Erfüllungsort der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verpflichtung deshalb nicht bestimmt werden kann, weil die streitige vertragliche Verpflichtung eine geografisch unbegrenzt geltende Unterlassungspflicht ist und damit durch eine Vielzahl von Orten gekennzeichnet wird, an denen sie erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre." Gleiches müsste wohl für die hier zu beurteilende Pflicht der Kläger gelten, die Nutzung des Rechts in zwei Mitgliedstaaten zu gestatten. Denn daraus folgt die Verpflichtung der Kläger, in diesen Mitgliedstaaten, dort jedoch geografisch unbegrenzt, jede Behinderung der Rechtsausübung durch die Beklagte zu unterlassen.
2.2. Als Ort der Erbringung der Dienstleistung käme weiters der Wohnsitz oder der Ort der Hauptverwaltung der Lizenzgeber in Betracht. Denn die vertraglich übernommene Pflicht, die Nutzung des Rechts zu gestatten, hat der Lizenzgeber in erster Linie an jenem Ort zu erfüllen, an dem er seine unternehmerischen Entscheidungen trifft. Das wird bei natürlichen Personen (wie dem Zweitkläger) im Regelfall der Wohnsitz sein, bei juristischen Personen (wie der Erstklägerin) der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung. Auch diese Auslegung führte zur Zuständigkeit des Erstgerichts. Dagegen scheint zwar ebenfalls die schon genannte Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C-256/00 (Besix/Kretzschmar) zu sprechen, die bei einer geografisch unbegrenzt geltenden Unterlassungspflicht allein die Gerichte im Wohnsitzstaat des Beklagten für zuständig ansah. Es scheint jedoch nicht ausgeschlossen, für Lizenzverträge einen autonom bestimmten Erfüllungsort am Wohnsitz bzw am Ort der Hauptverwaltung des Lizenzgebers anzunehmen.
2.3. Sollte der Gerichtshof die Fragen 2.1 oder 2.2 bejahen, wäre weiters zu klären, ob das danach zuständige Gericht auch über Lizenzentgelte entscheiden könnte, die sich auf die Nutzung des Rechts in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat beziehen. Insofern fehlte jedenfalls die besondere Sachnähe, die sonst als Begründung für die Zuständigkeit der Gerichte am Erfüllungsort ins Treffen geführt wird. Andererseits spricht die mit der autonomen Bestimmung des Erfüllungsorts in Art 5 Nr 1 lit b Brüssel I - VO offenkundig angestrebte Konzentration der Verfahren für eine umfassende Zuständigkeit.2.3. Sollte der Gerichtshof die Fragen 2.1 oder 2.2 bejahen, wäre weiters zu klären, ob das danach zuständige Gericht auch über Lizenzentgelte entscheiden könnte, die sich auf die Nutzung des Rechts in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat beziehen. Insofern fehlte jedenfalls die besondere Sachnähe, die sonst als Begründung für die Zuständigkeit der Gerichte am Erfüllungsort ins Treffen geführt wird. Andererseits spricht die mit der autonomen Bestimmung des Erfüllungsorts in Artikel 5, Nr 1 Litera b, Brüssel römisch eins - VO offenkundig angestrebte Konzentration der Verfahren für eine umfassende Zuständigkeit.
3. Sollte sich aus Art 5 Nr 1 lit b Brüssel I - VO keine Zuständigkeit ergeben - sei es, weil die Lizenzvereinbarung nicht als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen angesehen wird (Frage 1), sei es, weil der Ort der Erbringung der Dienstleistung nicht bestimmt werden kann (Fragen 2.1 und 2.2) -, so ist nach Art 5 Nr 1 lit c Brüssel I - VO die Grundregel des Art 5 Nr 1 lit a Brüssel3. Sollte sich aus Artikel 5, Nr 1 Litera b, Brüssel römisch eins - VO keine Zuständigkeit ergeben - sei es, weil die Lizenzvereinbarung nicht als Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen angesehen wird (Frage 1), sei es, weil der Ort der Erbringung der Dienstleistung nicht bestimmt werden kann (Fragen 2.1 und 2.2) -, so ist nach Artikel 5, Nr 1 Litera c, Brüssel römisch eins - VO die Grundregel des Artikel 5, Nr 1 Litera a, Brüssel
I - VO anzuwenden. Nach der Begründung des Kommissionsvorschlags (KOM [1999] 348 endg, S. 15) soll es insofern bei der früheren Rechtslage bleiben. Damit käme es auf den Erfüllungsort der strittigen Verpflichtung an (Rs 14/76 - de Bloos), der nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu bestimmen wäre (Rs 12/76 - Tessili). Auf dieser Grundlage wäre das Erstgericht im vorliegenden Fall nicht zuständig, da die strittige Zahlungspflicht sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Zivilrecht (§§ 269, 270 Abs 4 dBGB; § 905 Abs 2 des öABGB) am Wohnsitz bzw an der Niederlassung der Beklagten - also in München - zu erfüllen wäre. Frage 3 ist darauf gerichtet, ob diese Rechtsprechung auch für die Anwendung von Art 5 Nr 1 lit a Brüssel I - VO heranzuziehen ist.römisch eins - VO anzuwenden. Nach der Begründung des Kommissionsvorschlags (KOM [1999] 348 endg, S. 15) soll es insofern bei der früheren Rechtslage bleiben. Damit käme es auf den Erfüllungsort der strittigen Verpflichtung an (Rs 14/76 - de Bloos), der nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht zu bestimmen wäre (Rs 12/76 - Tessili). Auf dieser Grundlage wäre das Erstgericht im vorliegenden Fall nicht zuständig, da die strittige Zahlungspflicht sowohl nach deutschem als auch nach österreichischem Zivilrecht (Paragraphen 269, 270, Absatz 4, dBGB; Paragraph 905, Absatz 2, des öABGB) am Wohnsitz bzw an der Niederlassung der Beklagten - also in München - zu erfüllen wäre. Frage 3 ist darauf gerichtet, ob diese Rechtsprechung auch für die Anwendung von Artikel 5, Nr 1 Litera a, Brüssel römisch eins - VO heranzuziehen ist.
VII. Verfahrensrechtlichesrömisch sieben. Verfahrensrechtliches
Als Gericht letzter Instanz ist der Oberste Gerichtshof zur Vorlage verpflichtet, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts nicht derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt. Solche Zweifel liegen hier wegen des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des nicht eindeutigen Wortlauts der auszulegenden Bestimmung vor. Zudem hat die Bestimmung des Gerichtsstands des Erfüllungsorts beim Lizenzvertrag eine weit über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.