Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Klägers ist im Ergebnis berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mehr das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Brüssel am 27. 9. 1968, BGBl III 1998/209 (EuGVÜ), anzuwenden, sondern in Anbetracht des Datums der Klagseinbringung am 7. 8. 2002 die Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die gemäß ihrem Art 76 Abs 1 mit 1. 3. 2002 in Kraft getreten ist. Gemäß Art 66 Abs 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist (vgl 7 Ob 188/03b). Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten der Verordnung getroffen wurde, ändert nichts an deren Anwendbarkeit, weil Gerichtsstandsvereinbarungen ihrem Wesen nach Zuständigkeitsoptionen sind, die erst dann Wirkungen entfalten, wenn die Klage erhoben ist (zum LGVÜ SZ 73/76). Durch die unmittelbar anzuwendende Verordnung werden die Zuständigkeitsbestimmungen der JN, insbesondere auch die des § 104 JN im Bereich internationaler Zuständigkeit verdrängt (Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 29; zu LGVÜ und EuGVÜ: SZ 73/76; 1 Ob 149/00v).Entgegen der Ansicht des Rekursgerichts ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht mehr das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Brüssel am 27. 9. 1968, BGBl römisch drei 1998/209 (EuGVÜ), anzuwenden, sondern in Anbetracht des Datums der Klagseinbringung am 7. 8. 2002 die Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22. 12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO), die gemäß ihrem Artikel 76, Absatz eins, mit 1. 3. 2002 in Kraft getreten ist. Gemäß Artikel 66, Absatz eins, EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist vergleiche 7 Ob 188/03b). Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten der Verordnung getroffen wurde, ändert nichts an deren Anwendbarkeit, weil Gerichtsstandsvereinbarungen ihrem Wesen nach Zuständigkeitsoptionen sind, die erst dann Wirkungen entfalten, wenn die Klage erhoben ist (zum LGVÜ SZ 73/76). Durch die unmittelbar anzuwendende Verordnung werden die Zuständigkeitsbestimmungen der JN, insbesondere auch die des Paragraph 104, JN im Bereich internationaler Zuständigkeit verdrängt (Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht, 29; zu LGVÜ und EuGVÜ: SZ 73/76; 1 Ob 149/00v).
Gemäß Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO, der in seinem hier maßgeblichen Anwendungsbereich im Wesentlichen dem bereits vom Rekursgericht zitierten Art 17 Abs 1 lit a EuGVÜ entspricht, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, durch die die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats begründet wird, unter anderem schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu schließen. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Art 17 EuGVÜ, die zwanglos auch auf Art 23 EuGVVO übertragen werden kann, kommt eine Gerichtsstandsvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung zustande. Wie der EuGH wiederholt betont hat, sind angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Damit von einer nur zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben. Nach der Zielsetzung des Art 17 EuGVÜ bzw des Art 23 EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (4 Ob 199/01w; 5 Ob 130/02g; 7 Ob 256/02a, je mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Dem Schriftformerfordernis kann auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen werden, doch hat in diesem Fall einerseits der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug zu nehmen und muss andererseits feststehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei vor Vertragsabschluss auch tatsächlich vorgelegen sind (2 Ob 41/99i). Die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung im dargestellten Sinn unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (1 Ob 149/00v; RIS-Justiz RS0114192).Gemäß Artikel 23, Absatz eins, Litera a, EuGVVO, der in seinem hier maßgeblichen Anwendungsbereich im Wesentlichen dem bereits vom Rekursgericht zitierten Artikel 17, Absatz eins, Litera a, EuGVÜ entspricht, ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, durch die die Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats begründet wird, unter anderem schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung zu schließen. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 17, EuGVÜ, die zwanglos auch auf Artikel 23, EuGVVO übertragen werden kann, kommt eine Gerichtsstandsvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien über die Zuständigkeitsbegründung zustande. Wie der EuGH wiederholt betont hat, sind angesichts der möglichen Folgen einer solchen Vereinbarung für die Stellung der Parteien im Prozess die Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Gerichtsstandsklauseln eng auszulegen. Damit von einer nur zugunsten einer der Parteien getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen werden kann, muss sich der gemeinsame Wille, eine der Parteien zu begünstigen, klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder der Umstände des Vertragsschlusses ergeben. Nach der Zielsetzung des Artikel 17, EuGVÜ bzw des Artikel 23, EuGVVO soll vor allem gewährleistet sein, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Daher hat das Gericht zu prüfen, ob die Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (4 Ob 199/01w; 5 Ob 130/02g; 7 Ob 256/02a, je mit ausführlichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH). Dem Schriftformerfordernis kann auch durch Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen eine Gerichtsstandsklausel enthalten ist, entsprochen werden, doch hat in diesem Fall einerseits der Vertragstext ausdrücklich auf die AGB Bezug zu nehmen und muss andererseits feststehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei vor Vertragsabschluss auch tatsächlich vorgelegen sind (2 Ob 41/99i). Die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung im dargestellten Sinn unerlässliche Willenseinigung zwischen den Parteien ist von derjenigen Partei zu beweisen, die sich auf die zuständigkeitsbegründende Klausel beruft (1 Ob 149/00v; RIS-Justiz RS0114192).
Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen, hat doch das Erstgericht nicht feststellen können, dass der Beklagten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers vor Vertragsabschluss übersandt worden seien. Diese Negativfeststellung des Erstgerichts wurde vom Berufungsgericht übernommen, sodass die Ausführungen im Revisionsrekurs über die angebliche Missachtung der Beweisregeln der §§ 266 und 267 ZPO schon deshalb vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu beachten sind, weil die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040078) von zwei Instanzen übereinstimmend gelöst wurde, sodass ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0040146; RS0040119).Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen, hat doch das Erstgericht nicht feststellen können, dass der Beklagten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers vor Vertragsabschluss übersandt worden seien. Diese Negativfeststellung des Erstgerichts wurde vom Berufungsgericht übernommen, sodass die Ausführungen im Revisionsrekurs über die angebliche Missachtung der Beweisregeln der Paragraphen 266 und 267 ZPO schon deshalb vom Obersten Gerichtshof nicht mehr zu beachten sind, weil die Verfahrensfrage (RIS-Justiz RS0040078) von zwei Instanzen übereinstimmend gelöst wurde, sodass ein behaupteter Verfahrensverstoß in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0040146; RS0040119).
Entgegen der von den Vorinstanzen offenkundig vertretenen Ansicht ist damit aber die Frage der (Un-)Zuständigkeit des angerufenen Gerichts noch nicht abschließend erledigt. Im Rahmen der durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten bewirkten Zuständigkeitsprüfung darf nämlich nicht unbeachtet bleiben, dass das Sachverhaltsvorbringen des Klägers auf den wohl bedeutsamsten Wahlgerichtsstand des Europäischen Zuständigkeitsrechts, den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, hinweist. Gemäß Art 5 Z 1 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (lit a) verklagt werden; Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift ist - sofern nichts anderes vereinbart worden ist - unter anderem für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Migliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen (lit b zweiter Unterabsatz). Während Art 5 EuGVÜ nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überließ, wobei sich dieser nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nach der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung bestimmte (grundlegend 6 Ob 27/01s; zur Stornogebühr frustrierter Hotelreservierung 4 Ob 116/02s), wird nunmehr der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt. An diesem Ort können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden. Es wurde somit für Kauf- und Dienstleistungsverträge der Rückgriff auf das anwendbare Recht und die Aufteilung in einzelne Ansprüche aufgegeben (Mayr/Czernich, aaO, 59; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art 5, Rz 8). Es ist damit gelungen, für diese beiden Typen synallagmatischer Verträge eine europaweit vereinheitlichte Norm zu schaffen. Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn. Durch diese pragmatische Bestimmung des Erfüllungsorts, die auf einem rein faktischen Kriterium beruht, wird der Ort, an dem die Sach- oder Dienstleistung tatsächlich erbracht worden ist, zum ausschlaggebenden Kriterium für die Begründung der internationalen (Wahl-)Zuständigkeit (Bajons in FS Geimer, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes: Rück- und Ausblick auf eine umstrittene Norm, 15 f). An diesem Erfüllungsort können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden, somit auch sekundäre Ansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten, wie etwa Schadenersatzansprüche (1 Ob 123/03z; vgl. Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO). Es kommt damit nun anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, die bei der Einklagung von Geldleistungsverpflichtungen in Anbetracht der Qualifikation von Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden den Wohnsitz des Schuldners als zuständigkeitsbegründend ansah (6 Ob 27/01s, 4 Ob 116/02s), zu einer Beurteilung der Zuständigkeit in jedem Falle nach dem Ort der charakteristischen Leistung (vgl Bajons aaO 57).Entgegen der von den Vorinstanzen offenkundig vertretenen Ansicht ist damit aber die Frage der (Un-)Zuständigkeit des angerufenen Gerichts noch nicht abschließend erledigt. Im Rahmen der durch die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten bewirkten Zuständigkeitsprüfung darf nämlich nicht unbeachtet bleiben, dass das Sachverhaltsvorbringen des Klägers auf den wohl bedeutsamsten Wahlgerichtsstand des Europäischen Zuständigkeitsrechts, den Gerichtsstand des Erfüllungsorts, hinweist. Gemäß Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (Litera a,) verklagt werden; Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne dieser Vorschrift ist - sofern nichts anderes vereinbart worden ist - unter anderem für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Migliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen (Litera b, zweiter Unterabsatz). Während Artikel 5, EuGVÜ nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH die Bestimmung des Erfüllungsorts dem auf den Vertrag anzuwendenden nationalen Recht überließ, wobei sich dieser nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nach der jeweils strittigen Leistungsverpflichtung bestimmte (grundlegend 6 Ob 27/01s; zur Stornogebühr frustrierter Hotelreservierung 4 Ob 116/02s), wird nunmehr der Erfüllungsort für Kauf- und Dienstleistungsverträge autonom an Hand tatsächlicher Kriterien bestimmt. An diesem Ort können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden. Es wurde somit für Kauf- und Dienstleistungsverträge der Rückgriff auf das anwendbare Recht und die Aufteilung in einzelne Ansprüche aufgegeben (Mayr/Czernich, aaO, 59; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Artikel 5,, Rz 8). Es ist damit gelungen, für diese beiden Typen synallagmatischer Verträge eine europaweit vereinheitlichte Norm zu schaffen. Derjenige Ort, an dem die für den jeweiligen Vertragstypus charakteristische Leistung erbracht worden ist oder zu erbringen gewesen wäre, ist Erfüllungsort im prozessualen Sinn. Durch diese pragmatische Bestimmung des Erfüllungsorts, die auf einem rein faktischen Kriterium beruht, wird der Ort, an dem die Sach- oder Dienstleistung tatsächlich erbracht worden ist, zum ausschlaggebenden Kriterium für die Begründung der internationalen (Wahl-)Zuständigkeit (Bajons in FS Geimer, Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes: Rück- und Ausblick auf eine umstrittene Norm, 15 f). An diesem Erfüllungsort können alle Ansprüche aus dem Vertrag eingeklagt werden, somit auch sekundäre Ansprüche aus der Verletzung von Vertragspflichten, wie etwa Schadenersatzansprüche (1 Ob 123/03z; vergleiche , Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO). Es kommt damit nun anders als nach der bisherigen Rechtsprechung, die bei der Einklagung von Geldleistungsverpflichtungen in Anbetracht der Qualifikation von Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden den Wohnsitz des Schuldners als zuständigkeitsbegründend ansah (6 Ob 27/01s, 4 Ob 116/02s), zu einer Beurteilung der Zuständigkeit in jedem Falle nach dem Ort der charakteristischen Leistung vergleiche Bajons aaO 57).
Der Begriff des Dienstleistungsvertrages ist verordnungsautonom ohne Rücksicht auf die lex causae zu bestimmen. Somit fällt der Umstand nicht weiter ins Gewicht, dass dem österreichischen Recht Dienstleistungsverträge als Rechtsbegriff fremd sind, weil die Definition durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht (Art 49 ff EG-V) sowie Art 13 EuGVÜ zu gewinnen ist. Der Dienstleistungsbegriff der letztgenannten Bestimmung wurde so ausgelegt, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben (Mayr/Czernich aaO 63; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Art 5 Rz 38). Art 50 Abs 1 EG-V versteht unter Dienstleistungen "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden", wozu insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten zählen. Art 5 Z 1 EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen (Bajons aaO FN 118). Es kann somit nicht zweifelhaft sein, dass auch der Hotelunterbringungsvertrag, der über die bloße Raummiete hinausgeht, zu den Dienstleistungsverträgen im dargestellten Sinn zählt (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek Art 5 Rz 40).Der Begriff des Dienstleistungsvertrages ist verordnungsautonom ohne Rücksicht auf die lex causae zu bestimmen. Somit fällt der Umstand nicht weiter ins Gewicht, dass dem österreichischen Recht Dienstleistungsverträge als Rechtsbegriff fremd sind, weil die Definition durch Rückgriff auf das übrige Gemeinschaftsrecht (Artikel 49, ff EG-V) sowie Artikel 13, EuGVÜ zu gewinnen ist. Der Dienstleistungsbegriff der letztgenannten Bestimmung wurde so ausgelegt, dass er alle Verträge erfasst, die die entgeltliche Herbeiführung eines bestimmten faktischen Erfolgs und in Abgrenzung zum Arbeitsvertrag nicht nur die schlichte Verrichtung einer Tätigkeit zum Gegenstand haben (Mayr/Czernich aaO 63; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek aaO Artikel 5, Rz 38). Artikel 50, Absatz eins, EG-V versteht unter Dienstleistungen "Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden", wozu insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten zählen. Artikel 5, Ziffer eins, EuGVVO ist somit weit zu verstehen und lediglich von jenen Verträgen abzugrenzen, die einer Sondermaterie angehören, so insbesondere die Versicherungs-, Verbraucher- und Arbeitssachen (Bajons aaO FN 118). Es kann somit nicht zweifelhaft sein, dass auch der Hotelunterbringungsvertrag, der über die bloße Raummiete hinausgeht, zu den Dienstleistungsverträgen im dargestellten Sinn zählt (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek Artikel 5, Rz 40).
Für den (sekundären) Anspruch aus einem derartigen Unterbringungsvertrag auf Zahlung von Stornokosten ist daher gemäß Art 5 Z 1 lit b zweiter Unterabsatz EuGVVO das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag hätte erbracht werden müssen. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall das vom Kläger richtigerweise angerufene Erstgericht.Für den (sekundären) Anspruch aus einem derartigen Unterbringungsvertrag auf Zahlung von Stornokosten ist daher gemäß Artikel 5, Ziffer eins, Litera b, zweiter Unterabsatz EuGVVO das Gericht desjenigen Ortes zuständig, an dem die Dienstleistung nach dem Vertrag hätte erbracht werden müssen. Dies ist im hier zu beurteilenden Fall das vom Kläger richtigerweise angerufene Erstgericht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Dem im Zwischenstreit über die Zuständigkeit obsiegenden Kläger sind neben den Rechtsmittelkosten beider Instanzen auch die Kosten der ausdrücklich auf die Zuständigkeitsfrage eingeschränkten Verhandlung in erster Instanz zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Dem im Zwischenstreit über die Zuständigkeit obsiegenden Kläger sind neben den Rechtsmittelkosten beider Instanzen auch die Kosten der ausdrücklich auf die Zuständigkeitsfrage eingeschränkten Verhandlung in erster Instanz zuzusprechen.