Rechtssatz RS0113568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113568
Entscheidungsdatum
11.05.2011
Norm
EuGVÜ Art17
LGVÜ Art17
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23 Abs1
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art66 Abs1
Rechtssatz
Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten des LGVÜ beziehungsweise EuGVÜ in Österreich getroffen wurde, ändert nichts an dessen Anwendbarkeit, weil die Gerichtsstandsvereinbarung (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum gleichlautenden Art 17 EuGVÜ) ihrem Wesen nach eine Zuständigkeitsoption darstellt, die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn die Klage erhoben ist und zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen bereits in Kraft getreten war.Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten des LGVÜ beziehungsweise EuGVÜ in Österreich getroffen wurde, ändert nichts an dessen Anwendbarkeit, weil die Gerichtsstandsvereinbarung (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum gleichlautenden Artikel 17, EuGVÜ) ihrem Wesen nach eine Zuständigkeitsoption darstellt, die erst dann Wirkungen entfaltet, wenn die Klage erhoben ist und zu diesem Zeitpunkt das Übereinkommen bereits in Kraft getreten war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 358/99z
Entscheidungstext OGH 28.04.2000 1 Ob 358/99z
Veröff: SZ 73/76
- 1 Ob 63/03a
Entscheidungstext OGH 18.11.2003 1 Ob 63/03a
- 9 ObA 78/04t
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 78/04t
- 5 Ob 201/08g
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 5 Ob 201/08g
Vgl; Beisatz: Hier: Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO für den neuen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sind, weil die Klage nach dem 1. 5. 2004 eingebracht wurde, die Bestimmungen der EuGVVO auf die gegenständliche Zuständigkeitsfrage anwendbar (vgl schon 8 Ob 92/04v). (T1)
- 7 Ob 203/10v
Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 203/10v
Vgl; Beisatz: Die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung richtet sich nach der Rechtsprechung des EuGH nach dem Zeitpunkt der Klagseinbringung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113568
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JJR_20000428_OGH0002_0010OB00358_99Z0000_002