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Entscheidung 5 Ob 201/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob201/08g

Entscheidungsdatum

23.09.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Peissl & Partner Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei Matjaz K*****, vertreten durch Dr. Johann Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 20.681,35 EUR sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. Juli 2008, GZ 6 R 165/08s-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der beklagte Verbraucher hatte im Zeitpunkt des Abschlusses einer in einem Bürgschaftsvertrag enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung seinen Wohnsitz in Österreich, somit im selben Vertragsstaat wie die Klägerin (Artikel 17, Absatz 3, EuGVVO). Mit ausreichender Bestimmtheit vergleiche RIS-Justiz RS0046834; RS0119630) wurde das damalige Wohnsitzgericht des Beklagten unter Beachtung des Paragraph 14, KSchG als zuständiges Gericht vereinbart.

Der Bürgschaftsvertrag (samt Gerichtsstandsvereinbarung) wurde vor dem Beitritt Sloweniens zur EU abgeschlossen.

Der Beklagte ist mittlerweile nach Maribor/Slowenien verzogen. Obwohl die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor dem Beitritt Sloweniens zur EU und damit vor dem Inkrafttreten der EuGVVO für den neuen Mitgliedstaat abgeschlossen wurde, sind, weil die Klage nach dem 1. 5. 2004 eingebracht wurde, die Bestimmungen der EuGVVO auf die gegenständliche Zuständigkeitsfrage anwendbar vergleiche 8 Ob 92/04v;

Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 1 zu Artikel 66, EuGVVO;

RIS-Justiz RS0122185; RS0113568).

Durch eine Vereinbarung auch mit einem Verbraucher kann im Wohnsitzstaat beider Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Gerichtsstand festgeschrieben werden. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt dann die internationale Zuständigkeit nicht vergleiche Geimer/Schütze, Zivilverfahrensrecht2 Rz 7 f zu Artikel 17, EuGVVO).

Zulässigerweise kann eine nach der EuGVVO zu prüfende Gerichtsstandsvereinbarung iSd Artikel 23, EuGVVO neben der internationalen Zuständigkeit auch die örtliche Zuständigkeit regeln vergleiche RIS-Justiz RS0116423; Kropholler aaO Rz 71, 75 zu Artikel 23, EuGVVO).

Alle diese, die internationale und örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts betreffenden Fragen sind also eindeutig geregelt bzw durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt.

Soweit sich der Revisionsrekurswerber darauf beruft, die Klägerin habe sich nie auf den vereinbarten Gerichtsstand gestützt, sondern bloß auf jenen des Erfüllungsorts, ist ihm entgegenzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Die Klägerin hat sich, wenn auch erst in der zweiten Verhandlung über die Zuständigkeitsfrage (siehe AS 46) hinsichtlich der Zuständigkeit ausdrücklich auf die Vereinbarung eines Gerichtsstands im Bürgschaftsvertrag berufen. Ein solches „Nachschieben" von Zuständigkeitsgründen, die in der Klage noch nicht geltend gemacht wurden, ist zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0046219). Damit wirft der außerordentliche Revisionsrekurs keine Rechtsfragen iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf.

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E88847 5Ob201.08g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZfRV-LS 2008/73 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00201.08G.0923.000

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20080923_OGH0002_0050OB00201_08G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046219 Rechtssatz 23.12.1964Zivilrecht
Bestreitet der Beklagte die örtliche Zuständigkeit, so können hilfsweise auch in der Klage nicht bezogene Gerichtsstände ins Treffen geführt werden (vgl 3 Ob 39/55 = JBl 1955,636).
RS0065668 Rechtssatz 24.10.1990Zivilrecht
Eine zulässig getroffene Zuständigkeitsvereinbarung bleibt auch dann gültig, wenn der gewählte Anknüpfungspunkt in der Folge wegfällt.
RS0113568 Rechtssatz 28.04.2000Zivilrecht
Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten des LGVÜ beziehungsweise EuGVÜ in Österreich getroffen wurde, ändert nichts an dessen Anwendbarkeit, weil die Gerichtsstandsvereinbarung (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum …
RS0116423 Rechtssatz 06.05.2002Zivilrecht
Art 17 EuGVÜ sieht grundsätzlich die Möglichkeit von Parteienvereinbarungen sowohl über die örtliche Zuständigkeit eines (konkreten) Gerichts als auch (nur) über die internationale Zuständigkeit eines Vertragsstaates vor. Im letzteren Fall ist das örtlich z …
RS0117841 Rechtssatz 30.06.2003Zivilrecht
Gemäß Art 66 Abs 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung nur auf solche Klagen anzuwenden, die erhoben wurden, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Damit ist ausdrücklich als Übergangsbestimmung normiert, dass das EuGVVO nicht zurückwirkt.
RS0122185 Rechtssatz 05.06.2007Zivilrecht
Voraussetzung der Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf Rechtsnachfolger ist immer deren materiellrechtlicher Eintritt in die Rechtsstellung des ursprünglich Berechtigten oder Verpflichteten, der wiederum nach dem nach den Regeln des IPR des Gerichts …