Der dagegen von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob eine Forderung des Beklagten aus einer seine Forderung gegen den Kläger sichernden Bankgarantie gegen das Kreditinstitut den Vermögensgerichtsstand des § 99 JN begründen kann. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist auch berechtigt.Der dagegen von der klagenden Partei erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dazu fehlt, ob eine Forderung des Beklagten aus einer seine Forderung gegen den Kläger sichernden Bankgarantie gegen das Kreditinstitut den Vermögensgerichtsstand des Paragraph 99, JN begründen kann. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass zwar das Europäische Zivilprozessrecht für die am 1. 5. 2004 beigetretenen Mitgliedsstaaten, also auch für Ungarn, ohne Einschränkungen seit dem 1. 5. 2004 anzuwenden ist (Hess, Die intertemporale Anwendung des Europäischen Zivilprozessrechts in den EU-Beitrittsstaaten, IPRAX 2004, 374 ff, 375), sich aber bei sinngemäßer Anwendung der vorhandenen Übergangsvorschriften der Verordnungen Brüssel I und Brüssel II auf die neuen Mitgliedsstaaten ergibt, dass für die zehn neuen EU-Staaten die Zuständigkeitsordnung der Verordnung nur für ab 1. Mai 2004 erhobene Klagen zur Anwendung gelangt (Geimer/Schütze EuZVR A 1 - Art 66 EuGVVO Rz 2 FN 2; Jayme/Kohler, Europäisches Kollisionsrecht 2004: Territoriale Erweiterung und methodische Rückgriffe, IPRAX 2004, 481 ff, 485). Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die inländische Gerichtsbarkeit für die vorliegende Rechtssache nur dann zu bejahen ist, wenn die Klägerin sich auf den - allein geltend gemachten - Wahlgerichtsstand des Vermögens berufen kann.Vorauszuschicken ist, dass zwar das Europäische Zivilprozessrecht für die am 1. 5. 2004 beigetretenen Mitgliedsstaaten, also auch für Ungarn, ohne Einschränkungen seit dem 1. 5. 2004 anzuwenden ist (Hess, Die intertemporale Anwendung des Europäischen Zivilprozessrechts in den EU-Beitrittsstaaten, IPRAX 2004, 374 ff, 375), sich aber bei sinngemäßer Anwendung der vorhandenen Übergangsvorschriften der Verordnungen Brüssel römisch eins und Brüssel römisch zwei auf die neuen Mitgliedsstaaten ergibt, dass für die zehn neuen EU-Staaten die Zuständigkeitsordnung der Verordnung nur für ab 1. Mai 2004 erhobene Klagen zur Anwendung gelangt (Geimer/Schütze EuZVR A 1 - Artikel 66, EuGVVO Rz 2 FN 2; Jayme/Kohler, Europäisches Kollisionsrecht 2004: Territoriale Erweiterung und methodische Rückgriffe, IPRAX 2004, 481 ff, 485). Zu Recht sind daher die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die inländische Gerichtsbarkeit für die vorliegende Rechtssache nur dann zu bejahen ist, wenn die Klägerin sich auf den - allein geltend gemachten - Wahlgerichtsstand des Vermögens berufen kann.
Nach Lehre (Simotta in Fasching² I § 99 JN Rz 55; Mayr in Rechberger² § 99 JN Rz 6) und Rechtsprechung (EvBl 1965/452; EvBl 1967/242; SZ 68/118) kann auch eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger den Vermögensgerichtsstand des § 99 JN begründen. Richtig ist, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn der Kläger selbst den Bestand dieser Forderung bestreitet (EvBl 1965/452; EvBl 1967/242; SZ 68/118; Simotta aaO Rz 56).Nach Lehre (Simotta in Fasching² I Paragraph 99, JN Rz 55; Mayr in Rechberger² Paragraph 99, JN Rz 6) und Rechtsprechung (EvBl 1965/452; EvBl 1967/242; SZ 68/118) kann auch eine Forderung des Beklagten gegen den Kläger den Vermögensgerichtsstand des Paragraph 99, JN begründen. Richtig ist, dass dieser Grundsatz dann nicht gilt, wenn der Kläger selbst den Bestand dieser Forderung bestreitet (EvBl 1965/452; EvBl 1967/242; SZ 68/118; Simotta aaO Rz 56).
Diese Auffassung bezieht sich aber ausschließlich auf behauptete (Gegen-)Forderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall dadurch, dass der beklagten Partei ein Anspruch gegenüber einem Dritten, nämlich der inländischen Garantin, zusteht. Wegen der im Revisionsrekurs zutreffend hervorgehobenen "Abstraktheit" der Bankgarantie ist der Anspruch der beklagten Partei gegenüber der Garantin grundsätzlich davon unabhängig, ob die Kaufpreisforderung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei, zu deren Sicherung die Garantie erstellt wurde, tatsächlich besteht (zum Wesen der Bankgarantie siehe Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht II Rz 3/1 bis 3/4 mwN). Dass letztlich sehr wohl eine Forderung der beklagten Partei gegen einen inländischen Schuldner im Sinne des § 99 Abs 2 JN bestand, zeigt sich am deutlichsten an der Realisierung der Bankgarantie durch die beklagte Partei nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung infolge Widerspruchs der beklagten Partei. In der E RdW 1988, 133 wurde lediglich ausgesprochen, dass eine Bankgarantie, die nur im Falle eines Prozesserfolges des Klägers oder eines entsprechenden Vergleichsabschlusses realisiert werden könne, den Tatbestand des § 99 JN nicht erfülle, sondern diesem nur nahe komme. Diese Konstellation ist aber mit dem vorliegenden Fall deshalb nicht vergleichbar, weil es hier gerade keiner Klage zur Realisierung der Garantie bedurfte. In der Entscheidung 2 Ob 530/91 schließlich findet sich zu der hier interessierenden Frage keine Aussage.Diese Auffassung bezieht sich aber ausschließlich auf behauptete (Gegen-)Forderungen des Beklagten gegenüber dem Kläger. Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall dadurch, dass der beklagten Partei ein Anspruch gegenüber einem Dritten, nämlich der inländischen Garantin, zusteht. Wegen der im Revisionsrekurs zutreffend hervorgehobenen "Abstraktheit" der Bankgarantie ist der Anspruch der beklagten Partei gegenüber der Garantin grundsätzlich davon unabhängig, ob die Kaufpreisforderung der beklagten Partei gegenüber der klagenden Partei, zu deren Sicherung die Garantie erstellt wurde, tatsächlich besteht (zum Wesen der Bankgarantie siehe Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch zwei Rz 3/1 bis 3/4 mwN). Dass letztlich sehr wohl eine Forderung der beklagten Partei gegen einen inländischen Schuldner im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, JN bestand, zeigt sich am deutlichsten an der Realisierung der Bankgarantie durch die beklagte Partei nach Aufhebung der einstweiligen Verfügung infolge Widerspruchs der beklagten Partei. In der E RdW 1988, 133 wurde lediglich ausgesprochen, dass eine Bankgarantie, die nur im Falle eines Prozesserfolges des Klägers oder eines entsprechenden Vergleichsabschlusses realisiert werden könne, den Tatbestand des Paragraph 99, JN nicht erfülle, sondern diesem nur nahe komme. Diese Konstellation ist aber mit dem vorliegenden Fall deshalb nicht vergleichbar, weil es hier gerade keiner Klage zur Realisierung der Garantie bedurfte. In der Entscheidung 2 Ob 530/91 schließlich findet sich zu der hier interessierenden Frage keine Aussage.
Die Auffassung des Rekursgerichtes, es sei auch zu berücksichtigen, dass das Vermögen "nachträglich weggefallen" sei, ist aus den vom Erstgericht zutreffend dargelegten Gründen unrichtig (Ballon in Fasching² I § 29 JN Rz 6). Schließlich ist auch der Einwand nicht berechtigt, dass das Vermögen vom Klageanspruch nicht verschieden sei. Der Klageanspruch richtet sich auf Untersagung des Abrufs der Bankgarantie. Das behauptete Vermögen hingegen besteht in einer Forderung der beklagten Partei gegenüber der inländischen Garantin.Die Auffassung des Rekursgerichtes, es sei auch zu berücksichtigen, dass das Vermögen "nachträglich weggefallen" sei, ist aus den vom Erstgericht zutreffend dargelegten Gründen unrichtig (Ballon in Fasching² römisch eins Paragraph 29, JN Rz 6). Schließlich ist auch der Einwand nicht berechtigt, dass das Vermögen vom Klageanspruch nicht verschieden sei. Der Klageanspruch richtet sich auf Untersagung des Abrufs der Bankgarantie. Das behauptete Vermögen hingegen besteht in einer Forderung der beklagten Partei gegenüber der inländischen Garantin.
Ob das Klagebegehren inhaltlich berechtigt ist oder ob das Rechtsschutzbedürfnis der klagenden Partei infolge des mittlerweile erfolgten Abrufs der Bankgarantie weggefallen ist, ist für die Prüfung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit nicht relevant.
Dem berechtigten Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der Beschluss des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Es handelt sich um einen selbständigen Zwischenstreit.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Es handelt sich um einen selbständigen Zwischenstreit.