Rechtssatz RS0046941
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046941
Geschäftszahl
3Ob66/21; 6Ob13/65; 8Ob342/66; 2Ob512/79; 6Ob771/79; 1Ob579/95; 4Ob596/95; 8Ob92/04v; 5Ob72/16y
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Rechtssatz
Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des § 99 JN begründen, wenn sie bei aufrechtem Bestande der Klageforderung sich zur Aufrechnung eignen würde, nicht aber dann, wenn sie schon nach dem Vorbringen der Klage durch Aufrechnung erloschen ist.Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des Paragraph 99, JN begründen, wenn sie bei aufrechtem Bestande der Klageforderung sich zur Aufrechnung eignen würde, nicht aber dann, wenn sie schon nach dem Vorbringen der Klage durch Aufrechnung erloschen ist.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 66/21
Entscheidungstext OGH 23.02.1921 3 Ob 66/21
Veröff: SZ 3/22
- 6 Ob 13/65
Entscheidungstext OGH 20.01.1965 6 Ob 13/65
Veröff: EvBl 1965/452
- 8 Ob 342/66
Entscheidungstext OGH 06.12.1966 8 Ob 342/66
Veröff: EvBl 1967/242 S 302 = JBl 1967,382
- 2 Ob 512/79
Entscheidungstext OGH 29.05.1979 2 Ob 512/79
Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Erlöschen der Gegenforderung durch Aufrechnung vom Kläger zwar nicht ausdrücklich behauptet wird, sich aber aus der Tatsache schlüssig ergibt, dass die klagende Partei eine der Höhe der Gegenforderung entsprechenden Betrag bereits vor der Klagserhebung abgezogen hat. (T1)
- 6 Ob 771/79
Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 771/79
Auch; Beisatz: Die vom Kläger anerkannte Gegenforderung der beklagten Partei, mag auch zwischen ihr und der im Klagebegehren erhobenen Klagsforderung eine Aufrechnungslage bestehen, ist gerichtsstandbegründendes Vermögen im Sinn des § 99 JN. (T2)
- 1 Ob 579/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 579/95
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 596/95
Entscheidungstext OGH 18.12.1995 4 Ob 596/95
Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/118
- 8 Ob 92/04v
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 92/04v
nur: Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des § 99 JN begründen. (T3) Beisatz: Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn der Kläger selbst den Bestand dieser Forderung bestreitet. (T4)
- 5 Ob 72/16y
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 72/16y
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Wirkt im anzuwendenden Statut (hier: New Yorker Recht) eine im anhängigen ausländischen Schiedsverfahren erhobene Einrede (des dort beklagten) inländischen Klägers nur prozessual, nicht aber materiell, ist dem Kläger für die Begründung des inländischen Vermögensgerichtsstands die Berufung auf eine vom (hier) Beklagten (im ausländischen Schiedsverfahren geltend gemachte) Gegenforderung nicht verwehrt. Insbesondere ist darin auch keine schlüssige, die Gegenforderung vernichtende Aufrechnung zu ersehen. (T5); Veröff: SZ 2017/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1921:RS0046941
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19210223_OGH0002_0030OB00066_2100000_001