Rechtssatz RS0046410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046410
Geschäftszahl
4Nd511/87; 2Ob530/91 (2Ob1514/91); 8Ob92/04v
Entscheidungsdatum
20.01.2005
Rechtssatz
Inländisches Vermögen des Beklagten in Form einer Bankgarantie, die nur im Fall eines Prozeßerfolges der Klägerin oder eines entsprechenden Vergleichsabschlusses realisiert werden könnte, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt, welcher den des § 99 JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.Inländisches Vermögen des Beklagten in Form einer Bankgarantie, die nur im Fall eines Prozeßerfolges der Klägerin oder eines entsprechenden Vergleichsabschlusses realisiert werden könnte, begründet schon deshalb nur eine schwache Inlandsbeziehung, weil es sich dabei um einen Tatbestand handelt, welcher den des Paragraph 99, JN nicht erfüllt, sondern ihm nur nahekommt.
Entscheidungstexte
- 4 Nd 511/87
Entscheidungstext OGH 05.11.1987 4 Nd 511/87
Veröff: RdW 1988,133
- 2 Ob 530/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 2 Ob 530/91
Vgl auch
- 8 Ob 92/04v
Entscheidungstext OGH 20.01.2005 8 Ob 92/04v
Vgl aber; Beisatz: Bedarf es jedoch gerade keiner Klage zur Realisierung der Garantie, kann die Forderung der beklagten Partei gegenüber der Garantin sehr wohl den Gerichtsstand des § 99 JN begründen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046410
Dokumentnummer
JJR_19871105_OGH0002_0040ND00511_8700000_003