Auf eine bindende Wirkung der Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes kann sich der Kläger nicht berufen: Abgesehen davon, dass § 45 JN nur die sachliche und nicht die internationale Zuständigkeit betrifft, stellt sich die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht "als Arbeits- und Sozialgericht" tätig werden soll oder nicht, nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung iSd § 37 Abs 3 ASGG (RIS-Justiz RS0046314 [T4]).Auf eine bindende Wirkung der Zuständigkeitsentscheidung des Erstgerichtes kann sich der Kläger nicht berufen: Abgesehen davon, dass Paragraph 45, JN nur die sachliche und nicht die internationale Zuständigkeit betrifft, stellt sich die Frage, ob ein außerhalb von Wien befindliches Landesgericht "als Arbeits- und Sozialgericht" tätig werden soll oder nicht, nicht als eine der sachlichen Zuständigkeit, sondern als eine solche der Besetzung iSd Paragraph 37, Absatz 3, ASGG (RIS-Justiz RS0046314 [T4]).
Der Rekurs ist, wie vom Rekursgericht zutreffend dargelegt, zulässig, weil die bisherige Rechtsprechung zu einem "Arbeitsvertrag" iSd Gemeinschaftsrechts noch zum LGVÜ bzw EuGVÜ (unter Heranziehung der europäischen Rechtsprechung zum EuGVÜ) ergangen und das EuGVVO eine neue Rechtsquelle ist; er ist aber nicht berechtigt.
Der Tatbestand, auf den der neue Abschnitt 5 (ds die Art 18 - 21) EuGVVO anzuwenden ist, entspricht exakt dem Tatbestand gem Art 5 Nr 1 zweiter Halbsatz EuGVÜ (idF des EuGVÜ 1989) bzw LGVÜ (Klauser, JN-ZPO II, Europäisches Zivilprozessrecht, FN* zu Art 18 EuGVVO). Demgemäß kann für die Auslegung der Art 18 ff EuGVVO weitgehend auf die Rechtslage unter der Geltung des EuGVÜ zurückgegriffen werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Rz 1 zu Art 18 EuGVVO).Der Tatbestand, auf den der neue Abschnitt 5 (ds die Artikel 18, - 21) EuGVVO anzuwenden ist, entspricht exakt dem Tatbestand gem Artikel 5, Nr 1 zweiter Halbsatz EuGVÜ in der Fassung des EuGVÜ 1989) bzw LGVÜ (Klauser, JN-ZPO römisch zwei, Europäisches Zivilprozessrecht, FN* zu Artikel 18, EuGVVO). Demgemäß kann für die Auslegung der Artikel 18, ff EuGVVO weitgehend auf die Rechtslage unter der Geltung des EuGVÜ zurückgegriffen werden (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht7 Rz 1 zu Artikel 18, EuGVVO).
Betreffend diese frühere, aber vergleichbare Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof ( - unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH und Literatur zum EuGVÜ-) zum Arbeitsvertragsbegriff des Art 5 Z 1 Satz 2 LGVÜ (jetzt: Art 18 ff EuGVVO) schon Stellung genommen (9 ObA 247/98h; 9 ObA 230/99k). Danach wird der Begriff des Arbeitsvertrages wohl weitgehend vertragsautonom ausgelegt, doch kommt es in den Grenzbereichen auch darauf an, ob nach dem auf den Beschäftigungsvertrag anwendbaren Recht der für Arbeitnehmer typische Sozialschutz anwendbar ist. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation als "Arbeitsvertrag" ist Art 6 des römischen Schuldvertragsübereinkommens. Ziel dieser Kollisionsnorm war es wiederum, eine geeignete Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragsschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemesseneren Schutz zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des EuGH (s die Zitate in 9 ObA 230/99k und Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rz 4 zu Art 4 EuGVO) besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Arbeitsverträge weisen im Vergleich zu anderen Verträgen auch insofern bestimmte Besonderheiten auf, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise regelmäßig dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird. Im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung gelangte das Rekursgericht zutreffend zum Schluss, dass die fallweise über Weisung der beklagten Partei erbrachten Tätigkeiten des Klägers in ihrer Bedeutung hinter die sonstigen, nach den vorgenannten Abgrenzungskriterien eindeutig als selbständig zu beurteilenden Leistungen zurücktraten. Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf seine angebliche wirtschaftliche Abhängigkeit von der beklagten Partei vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da die wirtschaftliche Abhängigkeit allein noch keinen Arbeitsvertrag iSd EuGVVO zu begründen vermag (9 ObA 230/99k mwN). Daraus folgt, dass den Parteien schon vor Entstehen eines Rechtsstreits die Möglichkeit offenstand, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung über eine Zivilsache mit grenzüberschreitenden Bezügen, somit über die internationale Zuständigkeit (Kropholler aaO Rz 1 zu Art 23) zu schließen.Betreffend diese frühere, aber vergleichbare Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof ( - unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH und Literatur zum EuGVÜ-) zum Arbeitsvertragsbegriff des Artikel 5, Ziffer eins, Satz 2 LGVÜ (jetzt: Artikel 18, ff EuGVVO) schon Stellung genommen (9 ObA 247/98h; 9 ObA 230/99k). Danach wird der Begriff des Arbeitsvertrages wohl weitgehend vertragsautonom ausgelegt, doch kommt es in den Grenzbereichen auch darauf an, ob nach dem auf den Beschäftigungsvertrag anwendbaren Recht der für Arbeitnehmer typische Sozialschutz anwendbar ist. Auslegungsrichtschnur für die Qualifikation als "Arbeitsvertrag" ist Artikel 6, des römischen Schuldvertragsübereinkommens. Ziel dieser Kollisionsnorm war es wiederum, eine geeignete Regelung für Sachverhalte zu finden, bei denen die Interessen der Vertragsschließenden nicht auf der gleichen Ebene liegen, um damit jener Partei, die in diesem Zusammenhang sozial und wirtschaftlich als die schwächere anzusehen ist, einen angemesseneren Schutz zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des EuGH (s die Zitate in 9 ObA 230/99k und Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rz 4 zu Artikel 4, EuGVO) besteht das wesentliche Merkmal eines Arbeitsvertrages darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Arbeitsverträge weisen im Vergleich zu anderen Verträgen auch insofern bestimmte Besonderheiten auf, als sie eine dauerhafte Beziehung begründen, durch die der Arbeitnehmer in einer bestimmten Weise regelmäßig dem Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert wird. Im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung gelangte das Rekursgericht zutreffend zum Schluss, dass die fallweise über Weisung der beklagten Partei erbrachten Tätigkeiten des Klägers in ihrer Bedeutung hinter die sonstigen, nach den vorgenannten Abgrenzungskriterien eindeutig als selbständig zu beurteilenden Leistungen zurücktraten. Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf seine angebliche wirtschaftliche Abhängigkeit von der beklagten Partei vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da die wirtschaftliche Abhängigkeit allein noch keinen Arbeitsvertrag iSd EuGVVO zu begründen vermag (9 ObA 230/99k mwN). Daraus folgt, dass den Parteien schon vor Entstehen eines Rechtsstreits die Möglichkeit offenstand, eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung über eine Zivilsache mit grenzüberschreitenden Bezügen, somit über die internationale Zuständigkeit (Kropholler aaO Rz 1 zu Artikel 23,) zu schließen.
Der Revisionsrekurswerber bestreitet den Abschluss einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung; beabsichtigt sei vielmehr nur die Schaffung eines zusätzlichen Wahlgerichtsstandes zu Gunsten des Klägers gewesen. In diesem Zusammenhang wird auch ein sekundärer Feststellungsmangel behauptet.
Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erhoben werden, wenn zu einem Thema von den Tatsacheninstanzen ohnehin Feststellungen getroffen wurden (8 ObA 163/01f ua). Hier hat das Erstgericht festgestellt, dass § 16 des Handelsvertretervertrages zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei und dem Kläger besprochen wurde und "dieser sich der Problematik der Gerichtsstandsvereinbarung bewusst war". Einen über den Vertragstext hinausgehenden oder von diesem abweichenden Parteiwillen konnte das Erstgericht demgegenüber nicht feststellen. Der Schluss des Rekursgerichtes, dass diese Vertragsbestimmung als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes zu interpretieren ist, steht daher mit dem maßgeblichen Wortsinn in Übereinstimmung und entspricht auch dem Gebot der Prüfung, ob die die Zuständigkeit eines Gerichtes begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen ist, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH Slg 1976, S 1831 f; Slg 1976, S 1851 f; jeweils zitiert in SZ 73/76). Ein anderslautender Wille beider Parteien, nämlich eine der Parteien (- wie etwa durch den hier vom Kläger behaupteten, zusätzlichen Wahlgerichtsstand -) zu begünstigen, hätte dem gegenüber klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder aus den Umständen des Vertragsschlusses hervorgehen müssen (1 Ob 63/03a in RIS-Justiz RS0113571).Der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erhoben werden, wenn zu einem Thema von den Tatsacheninstanzen ohnehin Feststellungen getroffen wurden (8 ObA 163/01f ua). Hier hat das Erstgericht festgestellt, dass Paragraph 16, des Handelsvertretervertrages zwischen dem Geschäftsführer der beklagten Partei und dem Kläger besprochen wurde und "dieser sich der Problematik der Gerichtsstandsvereinbarung bewusst war". Einen über den Vertragstext hinausgehenden oder von diesem abweichenden Parteiwillen konnte das Erstgericht demgegenüber nicht feststellen. Der Schluss des Rekursgerichtes, dass diese Vertragsbestimmung als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstandes zu interpretieren ist, steht daher mit dem maßgeblichen Wortsinn in Übereinstimmung und entspricht auch dem Gebot der Prüfung, ob die die Zuständigkeit eines Gerichtes begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen ist, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (EuGH Slg 1976, S 1831 f; Slg 1976, S 1851 f; jeweils zitiert in SZ 73/76). Ein anderslautender Wille beider Parteien, nämlich eine der Parteien (- wie etwa durch den hier vom Kläger behaupteten, zusätzlichen Wahlgerichtsstand -) zu begünstigen, hätte dem gegenüber klar aus dem Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung oder aus der Gesamtheit der dem Vertrag zu entnehmenden Anhaltspunkte oder aus den Umständen des Vertragsschlusses hervorgehen müssen (1 Ob 63/03a in RIS-Justiz RS0113571).
Gemäß Art 66 Nr 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten der Verordnung getroffen wurde, ändert nichts an deren Anwendbarkeit, weil Gerichtsstandsvereinbarungen ihrem Wesen nach Zuständigkeitsoptionen sind, die erst dann Wirkungen entfalten, wenn die Klage erhoben ist (EuGH Slg d RSpr 1979, S 3423 "Sanicentral/Collin"; 1 Ob 63/03a in RIS-Justiz RS0113568).Gemäß Artikel 66, Nr 1 EuGVVO sind die Vorschriften dieser Verordnung auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist. Dass die Gerichtsstandsvereinbarung bereits vor Inkrafttreten der Verordnung getroffen wurde, ändert nichts an deren Anwendbarkeit, weil Gerichtsstandsvereinbarungen ihrem Wesen nach Zuständigkeitsoptionen sind, die erst dann Wirkungen entfalten, wenn die Klage erhoben ist (EuGH Slg d RSpr 1979, S 3423 "Sanicentral/Collin"; 1 Ob 63/03a in RIS-Justiz RS0113568).
Die Vereinbarung iSd Art 23 Nr 1 S 2 EuGVVO schließt daher die Anrufung eines österreichischen Gerichtes zwingend aus (s Burgstaller/Neumayr aaO Rz 48 zu Art 23 EuGVVO).Die Vereinbarung iSd Artikel 23, Nr 1 S 2 EuGVVO schließt daher die Anrufung eines österreichischen Gerichtes zwingend aus (s Burgstaller/Neumayr aaO Rz 48 zu Artikel 23, EuGVVO).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.