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Rechtssatz RS0117854

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117854

Entscheidungsdatum

05.06.2007

Norm

EuGVÜ Art17
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art23
LGVÜ Art17

Rechtssatz

Bei einem "reinen Inlandsfall" ohne persönlichen oder sachlichen Auslandsbezug kommt Artikel 23, EuGVVO mangels "internationalen Bezugs" nicht zur Anwendung.

Einer Vereinbarung nach Artikel 23, EuGVVO ist demnach die Wirksamkeit zu versagen, wenn zwei im selben (Mitglied-)Staat (hier: Deutschland) wohnende Parteien ein Gericht in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Österreich) prorogieren, ohne dass ein Auslandsbezug der Streitigkeit vorhanden oder ein sonstiges berechtigtes Interesse an der Wahl eines ausländischen Gerichts erkennbar ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 240/02d
    Entscheidungstext OGH 01.08.2003 1 Ob 240/02d
  • 9 ObA 78/04t
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 78/04t
    Vgl auch
  • 10 Ob 40/07s
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 Ob 40/07s
    Vgl aber; Beisatz: Kommt es bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen auf den Wohnsitz/Sitz im Zeitpunkt der Klagserhebung an, stehen einander im vorliegenden Fall zwei Gesellschaften jeweils mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber, denen gegebenenfalls eine Zuständigkeitsvereinbarung auf ein österreichisches Gericht zuzurechnen wäre. Die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung ist weder im nationalen noch im europäischen Zuständigkeitsrecht in Zweifel zu ziehen. Damit würde die erforderliche Internationalität hergestellt, die in concreto zur Anwendbarkeit der EuGVVO führen würde. (T1); Veröff: SZ 2007/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117854

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20030801_OGH0002_0010OB00240_02D0000_001