Rechtssatz RS0120715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120715
Entscheidungsdatum
26.09.2024
Rechtssatz
Selbst wenn der Revisionsrekurs gegen die Verneinung einer Nichtigkeit unzulässig sein sollte, wäre die Abänderung einer erstinstanzlichen Antragszurückweisung doch anders zu beurteilen. Hier fehlt jenes Element, das die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses sonst (allenfalls) trägt: die höhere Richtigkeitsgewähr bei übereinstimmenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Wenn sogar die Nichtigkeit eines erstinstanzlichen Verfahrens, die auf einem Auftrag des Rekursgerichtes beruht, an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, dann muss der dazu führende Beschluss des Rekursgerichtes selbst um so eher bekämpfbar sein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 12/06b
Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 12/06b
Veröff: SZ 2006/37
- 4 Ob 218/06x
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 218/06x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach der ZPO, jedoch Darstellung der Rechtsprechung zu dieser Frage. (T1)
- 6 Ob 276/06s
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 276/06s
Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung eine Prozesseinrede verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht. (T2); Veröff: SZ 2006/192
- 6 Ob 132/07s
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 132/07s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach dem FBG. Im neuen Außerstreitverfahren kann eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Revisionsrekurs neuerlich geltend gemacht werden. (T3); Veröff: SZ 2007/144
- 6 Ob 167/07p
Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 167/07p
Vgl auch; Beis wie T3
- 4 Ob 165/07d
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 165/07d
Vgl; Bem: Diese Entscheidung zur Unzulässigkeit der Revision nach Verneinung eines Prozesshindernisses durch das Berufungsgericht differenziert ebenfalls diesen Fall von der Abänderung einer vom Erstgericht ausgesprochenen Klagszurückweisung. (T4)
- 1 Ob 189/07m
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 189/07m
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 ObA 33/08y
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 ObA 33/08y
Vgl auch; Beisatz: Analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren verneint. (T5); Beisatz: Hier: Zuständigkeit nach Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO vom Rekursgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung bejaht (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EuGH zum „gewöhnlichen Arbeitsort"). (T6); Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h und Verweisen auf die herrschende Lehre. (T7); Beisatz: Zur neueren Rechtsprechung, welche eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren ablehhnt, vgl. auch RS0121604. (T8)
- 1 Ob 208/10k
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 208/10k
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 160/11z
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 160/11z
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Wenn das Rekursgericht nach einer Sachentscheidung des Erstgerichts eine erstmals im Rechtsmittel geltend gemachte Nichtigkeit verneint, ist dies in dritter Instanz nicht mehr aufgreifbar. Hat das Rekursgericht hingegen eine zurückweisende Entscheidung des Erstgerichts behoben und die Einrede verworfen, ist dies nach § 528 ZPO bekämpfbar; eine analoge Anwendung des § 519 ZPO kommt diesfalls nicht in Betracht. (T9); Veröff: SZ 2011/151
- 8 Ob 72/12i
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 72/12i
Vgl auch; Beisatz: Eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts, mit der das Vorliegen eines Prozesshindernisses verneint wird, ist unter den Bedingungen des § 528 ZPO anfechtbar. (T10)
- 4 Ob 150/12f
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 150/12f
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T2
- 6 Ob 7/13t
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 7/13t
Vgl auch; Beis wie T2
- 8 Ob 72/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.09.2024 8 Ob 72/24g
vgl; Beisatz nur wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120715
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20060314_OGH0002_0040OB00012_06B0000_001