Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel nur in einem Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 ASGG iVm § 7 Abs 1 Z 9 OGHG zu entscheiden hatte.Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof über das Rechtsmittel nur in einem Dreiersenat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG zu entscheiden hatte.
1. Von mehreren Senaten des Obersten Gerichtshofs wurden in letzter Zeit Bedenken gegen die analoge Anwendung des § 519 ZPO im Rekursverfahren (siehe dazu RIS-Justiz RS0054895) geäußert (4 Ob 12/06b = EvBl 2006/127; 6 Ob 276/06s = EvBl 2007/62; 4 Ob 218/06x; 9 Ob 25/07b = Zak 2007/627, 359; 1 Ob 189/07m; 1 Ob 114/07g; 5 Ob 267/07m; RIS-Justiz RS0120715; RS0121604; s auch den bereits in 8 Ob 48/02w enthaltenen Hinweis auf Judikaturdivergenzen zu dieser Frage). In den Entscheidungen 6 Ob 276/06s = EvBl 2007/62, 9 Ob 25/07b, 1 Ob 189/07m und 5 Ob 267/07m wurde eine in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung erfolgte Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Rekursgericht ausdrücklich als nicht jedenfalls unbekämpfbar behandelt.1. Von mehreren Senaten des Obersten Gerichtshofs wurden in letzter Zeit Bedenken gegen die analoge Anwendung des Paragraph 519, ZPO im Rekursverfahren (siehe dazu RIS-Justiz RS0054895) geäußert (4 Ob 12/06b = EvBl 2006/127; 6 Ob 276/06s = EvBl 2007/62; 4 Ob 218/06x; 9 Ob 25/07b = Zak 2007/627, 359; 1 Ob 189/07m; 1 Ob 114/07g; 5 Ob 267/07m; RIS-Justiz RS0120715; RS0121604; s auch den bereits in 8 Ob 48/02w enthaltenen Hinweis auf Judikaturdivergenzen zu dieser Frage). In den Entscheidungen 6 Ob 276/06s = EvBl 2007/62, 9 Ob 25/07b, 1 Ob 189/07m und 5 Ob 267/07m wurde eine in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung erfolgte Verwerfung einer Prozesseinrede durch das Rekursgericht ausdrücklich als nicht jedenfalls unbekämpfbar behandelt.
In der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h vom 20. 12. 2006 konnte sich der 7. Senat noch nicht mit der erst knapp vorher ergangenen Entscheidung 4 Ob 218/06x auseinandersetzen. Die Entscheidung 7 Ob 104/07f befasste sich zwar mit der zitierten jüngeren Rechtsprechung mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofs, hielt jedoch für den dort zu beurteilenden Anlassfall (Beschluss des Rekursgerichts, womit dem Erstgericht - in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage wegen Unzulässigkeit - die Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde) eine abschließende Prüfung der auch in diesem Verfahren relevanten Frage der analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren bei Verwerfung einer vom Erstgericht für berechtigt erkannten Prozesseinrede durch das Rekursgericht für entbehrlich.In der gegenteiligen Entscheidung 7 Ob 281/06h vom 20. 12. 2006 konnte sich der 7. Senat noch nicht mit der erst knapp vorher ergangenen Entscheidung 4 Ob 218/06x auseinandersetzen. Die Entscheidung 7 Ob 104/07f befasste sich zwar mit der zitierten jüngeren Rechtsprechung mehrerer Senate des Obersten Gerichtshofs, hielt jedoch für den dort zu beurteilenden Anlassfall (Beschluss des Rekursgerichts, womit dem Erstgericht - in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage wegen Unzulässigkeit - die Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wurde) eine abschließende Prüfung der auch in diesem Verfahren relevanten Frage der analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren bei Verwerfung einer vom Erstgericht für berechtigt erkannten Prozesseinrede durch das Rekursgericht für entbehrlich.
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung der Senate 1, 4, 5, 6 und 9 an, welche auch in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (E. Kodek in Rechberger3 § 528 Rz 7; Nunner-Krautgasser, Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses; keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007/259, 147 [148 f]; aA Zechner in Fasching/Konecny2 IV § 503 ZPO Rz 75) steht.Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung der Senate 1, 4, 5, 6 und 9 an, welche auch in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre (E. Kodek in Rechberger3 Paragraph 528, Rz 7; Nunner-Krautgasser, Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses; keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007/259, 147 [148 f]; aA Zechner in Fasching/Konecny2 römisch vier Paragraph 503, ZPO Rz 75) steht.
2. Unstrittig ist, dass zwischen dem in Österreich wohnenden Kläger und der in Deutschland ansässigen beklagten Arbeitgeberin ein individueller Arbeitsvertrag bestand und somit Abschnitt 5 der EuGVVO anzuwenden ist.
2.1. Der Kläger hat in seiner Klage vorgebracht, die (internationale) Zuständigkeit ergebe sich aus Art 19 EuGVVO. Die Beklagte wendete ausdrücklich nur die „sachliche und örtliche Unzuständigkeit" des Erstgerichts, nicht jedoch auch dessen internationale Unzuständigkeit ein.2.1. Der Kläger hat in seiner Klage vorgebracht, die (internationale) Zuständigkeit ergebe sich aus Artikel 19, EuGVVO. Die Beklagte wendete ausdrücklich nur die „sachliche und örtliche Unzuständigkeit" des Erstgerichts, nicht jedoch auch dessen internationale Unzuständigkeit ein.
Art 24 EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats ab. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er geltend machen will, das angerufene Gericht sei aufgrund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig. Dies hat die Beklagte hier ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (RIS-Justiz RS0120664; 4 Ob 174/06a).Artikel 24, EuGVVO hat lediglich die Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit eines bestimmten Gerichts eines Mitgliedstaats im Auge und stellt nicht etwa auf die Unzuständigkeit sämtlicher Gerichte dieses Mitgliedstaats ab. Ein ausdrückliches Bestreiten der internationalen Zuständigkeit ist nicht erforderlich, vielmehr reicht es aus, wenn sich aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, dass er geltend machen will, das angerufene Gericht sei aufgrund der internationalen Zuständigkeitsnormen nicht zuständig. Dies hat die Beklagte hier ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht (RIS-Justiz RS0120664; 4 Ob 174/06a).
2.2. Gemäß Art 19 Nr 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Gemäß Art 19 Nr 2 EuGVVO kann der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (lit a) oder, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat (lit b).2.2. Gemäß Artikel 19, Nr 1 EuGVVO kann ein Arbeitgeber, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, verklagt werden. Gemäß Artikel 19, Nr 2 EuGVVO kann der Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden vor dem Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat (Litera a,) oder, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet oder verrichtet hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer eingestellt hat (Litera b,).
Neben der Klagemöglichkeit am allgemeinen Gerichtsstand des Arbeitgebers (Art 19 Nr 1 EuGVVO) eröffnet Art 19 Nr 2 EuGVVO somit einen besonderen Vertragsgerichtsstand. Die besondere Zuständigkeitsregel des Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO hat die Zielsetzung, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Ein solcher Schutz ist besser gewährleistet, wenn für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich als Beklagter zur Wehr setzen kann. Im Übrigen ist das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (EuGH 27. 2. 2002, Rs C-37/00, Slg 2002 I-2013, Rz 39 f, Weber = ZZPInt 2002, 220 [Junker]).Neben der Klagemöglichkeit am allgemeinen Gerichtsstand des Arbeitgebers (Artikel 19, Nr 1 EuGVVO) eröffnet Artikel 19, Nr 2 EuGVVO somit einen besonderen Vertragsgerichtsstand. Die besondere Zuständigkeitsregel des Artikel 19, Nr 2 Litera a, EuGVVO hat die Zielsetzung, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten. Ein solcher Schutz ist besser gewährleistet, wenn für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich als Beklagter zur Wehr setzen kann. Im Übrigen ist das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (EuGH 27. 2. 2002, Rs C-37/00, Slg 2002 I-2013, Rz 39 f, Weber = ZZPInt 2002, 220 [Junker]).
2.3. Der Begriff des „gewöhnlichen Arbeitsortes" ist autonom auszulegen (EuGH 13. 7. 1993, Rs C-125/92, Slg 1993 I-4075, Mulox IBC; EuGH 9. 1. 1997, Rs C-383/95, Slg 1997 I-57, Rutten; EuGH 27. 2. 2002, Rs C-37/00, Slg 2002 I-2013, Weber = ZZPInt 2002, 220 [Junker]; EuGH 10. 4. 2003, Rs C-437/00, Slg 2003 I-3573, Pugliese = ZZPInt 2003, 486 [Junker]). Die im Revisionsrekurs erwähnte und im Übrigen bloß zur Frage des anzuwendenden materiellen Rechts ergangene Entscheidung 14 Ob 81, 82/86 (SZ 59/91), die sich mit der Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitgebers iSd § 44 Abs 2 IPRG befasste, entfaltet daher für die hier zu beantwortende Rechtsfrage keine Relevanz.2.3. Der Begriff des „gewöhnlichen Arbeitsortes" ist autonom auszulegen (EuGH 13. 7. 1993, Rs C-125/92, Slg 1993 I-4075, Mulox IBC; EuGH 9. 1. 1997, Rs C-383/95, Slg 1997 I-57, Rutten; EuGH 27. 2. 2002, Rs C-37/00, Slg 2002 I-2013, Weber = ZZPInt 2002, 220 [Junker]; EuGH 10. 4. 2003, Rs C-437/00, Slg 2003 I-3573, Pugliese = ZZPInt 2003, 486 [Junker]). Die im Revisionsrekurs erwähnte und im Übrigen bloß zur Frage des anzuwendenden materiellen Rechts ergangene Entscheidung 14 Ob 81, 82/86 (SZ 59/91), die sich mit der Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitgebers iSd Paragraph 44, Absatz 2, IPRG befasste, entfaltet daher für die hier zu beantwortende Rechtsfrage keine Relevanz.
2.4. Nach der zu 2.3. zitierten Rechtsprechung des EuGH, die zwar zu Art 5 Nr 1 des EuGVÜ erging, aber wegen der Identität der verwendeten Begriffe („an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet") zwanglos auch zur Auslegung des Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO heranzuziehen ist, ist darunter jener Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Das ist jener Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt. Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der klägerische Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe von einem Büro in einem Vertragsstaat aus erfüllt hat, wo er seinen Wohnsitz begründet hatte, von wo er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder Geschäftsreise zurückkehrte. Erfüllt der Arbeitnehmer - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten, ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt.2.4. Nach der zu 2.3. zitierten Rechtsprechung des EuGH, die zwar zu Artikel 5, Nr 1 des EuGVÜ erging, aber wegen der Identität der verwendeten Begriffe („an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet") zwanglos auch zur Auslegung des Artikel 19, Nr 2 Litera a, EuGVVO heranzuziehen ist, ist darunter jener Ort zu verstehen, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt. Das ist jener Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt. Dabei ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der klägerische Arbeitnehmer die ihm übertragene Aufgabe von einem Büro in einem Vertragsstaat aus erfüllt hat, wo er seinen Wohnsitz begründet hatte, von wo er seinen Tätigkeiten nachging und wohin er nach jeder Geschäftsreise zurückkehrte. Erfüllt der Arbeitnehmer - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten, ist als maßgeblicher Ort jener anzusehen, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt.
Grundsätzlich ist die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Orts, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (EuGH 27. 2. 2002, Rs C-37/00, Slg 2002 I-2013, Weber, Rz 58 = ZZPInt 2002, 220 [Junker]; vgl auch Mankowski, Europäisches Internationales Arbeitsprozessrecht - Weiteres zum gewöhnlichen Arbeitsort, IPRrax 2003, 21 [23 f]).Grundsätzlich ist die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Orts, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet hat, zu berücksichtigen. Mangels anderer Kriterien ist das der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (EuGH 27. 2. 2002, Rs C-37/00, Slg 2002 I-2013, Weber, Rz 58 = ZZPInt 2002, 220 [Junker]; vergleiche auch Mankowski, Europäisches Internationales Arbeitsprozessrecht - Weiteres zum gewöhnlichen Arbeitsort, IPRrax 2003, 21 [23 f]).
2.5. Unter Anlegung dieser vom EuGH entwickelten Grundsätze besteht für den Obersten Gerichtshof kein Zweifel daran, dass der „gewöhnliche Arbeitsort" des Klägers im Inland lag: Er verfügte in seiner Wohnung über ein „Büro", dessen Infrastruktur die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte. Die Kundenliste des Klägers wies zwar mehr Kunden in Süddeutschland als in Österreich aus; nach den Feststellungen benötigte der Kläger allerdings für die Kundenbesuche in Österreich wegen der ungünstigeren Standorte mehr Zeit. Auch die daraus resultierende Feststellung, dass der Kläger 37 % seiner Arbeitstätigkeit im süddeutschen Raum, hingegen 63 % in Österreich erbrachte, führt damit nach der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlich autonomen Auslegung zum Ergebnis, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers in Österreich lag (s auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 [2005] Art 19 Rn 5; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht2 Band I [2006] Art 19 Brüssel I-VO Rn 6; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 [2004] Art 19 EuGVVO Rn 5). Zwar stellte das Erstgericht konkret nur für das Jahr 2006 fest, welche Arbeitsleistungen der Kläger an welchem Ort erbrachte; es traf aber auch die Feststellung, dass die Verlegung des „pro forma"-Wohnsitzes des Klägers keine Änderung seiner Tätigkeit nach sich zog. Daraus ist - entgegenstehendes Parteivorbringen wurde nicht erstattet - abzuleiten, dass die für 2006 festgestellte Tätigkeit des Klägers mit Ausnahme des ab Februar 2006 noch zusätzlich verrichteten Innendienstes im Wesentlichen der Tätigkeit in den Vorjahren entsprach.2.5. Unter Anlegung dieser vom EuGH entwickelten Grundsätze besteht für den Obersten Gerichtshof kein Zweifel daran, dass der „gewöhnliche Arbeitsort" des Klägers im Inland lag: Er verfügte in seiner Wohnung über ein „Büro", dessen Infrastruktur die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte. Die Kundenliste des Klägers wies zwar mehr Kunden in Süddeutschland als in Österreich aus; nach den Feststellungen benötigte der Kläger allerdings für die Kundenbesuche in Österreich wegen der ungünstigeren Standorte mehr Zeit. Auch die daraus resultierende Feststellung, dass der Kläger 37 % seiner Arbeitstätigkeit im süddeutschen Raum, hingegen 63 % in Österreich erbrachte, führt damit nach der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlich autonomen Auslegung zum Ergebnis, dass der gewöhnliche Arbeitsort des Klägers in Österreich lag (s auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 [2005] Artikel 19, Rn 5; Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozeßrecht2 Band römisch eins [2006] Artikel 19, Brüssel I-VO Rn 6; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht2 [2004] Artikel 19, EuGVVO Rn 5). Zwar stellte das Erstgericht konkret nur für das Jahr 2006 fest, welche Arbeitsleistungen der Kläger an welchem Ort erbrachte; es traf aber auch die Feststellung, dass die Verlegung des „pro forma"-Wohnsitzes des Klägers keine Änderung seiner Tätigkeit nach sich zog. Daraus ist - entgegenstehendes Parteivorbringen wurde nicht erstattet - abzuleiten, dass die für 2006 festgestellte Tätigkeit des Klägers mit Ausnahme des ab Februar 2006 noch zusätzlich verrichteten Innendienstes im Wesentlichen der Tätigkeit in den Vorjahren entsprach.
2.6. Die von der Beklagten für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Versetzung des Klägers ist hingegen für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts des Klägers nicht maßgeblich: Diese Versetzung, die zwei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde, entfaltete faktisch keine Wirksamkeit, weil sich der Kläger im Krankenstand befand und daher eine Tätigkeit im Innendienst nicht aufnahm. Nach der maßgeblichen Judikatur des EuGH ist, wie dargelegt, die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des gewöhnlichen Arbeitsorts zu berücksichtigen. Auf den letzten Beschäftigungsabschnitt wäre nur dann abzustellen, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet hat, anschließend dauerhaft an einem anderen Ort tätig ist, sodass nach dem klaren Parteiwillen dieser Ort zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort werden soll (EuGH 27. 2. 2002, Rs C-37/00, Slg 2002 I-2013, Weber, Rz 58 = ZZPInt 2002, 220 [Junker]). Davon kann hier keine Rede sein.
Die im Revisionsrekurs erwähnte Entscheidung 8 ObA 154/98z, die im Übrigen in der Lehre auf Kritik gestoßen ist (SZ 71/207 = DRdA 1999/56 [krit Burgstaller]; s dazu auch Ganglberger, Gewöhnlicher Arbeitsort iSd EVÜ trotz Nichtantritts der Arbeit? RdW 2000, 160 f) ist nicht einschlägig, zumal es dort ausschließlich darum ging, ob Art 5 Nr 1 zweiter und dritter Halbsatz LGVÜ auf einen Arbeitsvertrag anzuwenden ist, den der Arbeitnehmer nie angetreten hat.Die im Revisionsrekurs erwähnte Entscheidung 8 ObA 154/98z, die im Übrigen in der Lehre auf Kritik gestoßen ist (SZ 71/207 = DRdA 1999/56 [krit Burgstaller]; s dazu auch Ganglberger, Gewöhnlicher Arbeitsort iSd EVÜ trotz Nichtantritts der Arbeit? RdW 2000, 160 f) ist nicht einschlägig, zumal es dort ausschließlich darum ging, ob Artikel 5, Nr 1 zweiter und dritter Halbsatz LGVÜ auf einen Arbeitsvertrag anzuwenden ist, den der Arbeitnehmer nie angetreten hat.
2.7. Die internationale Zuständigkeit gemäß Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO ist daher in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht zu bejahen. Die im Revisionsrekurs erwähnte Regelung des (gegenüber der lit a nur subsidiären: Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek/Heiss, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 [2003], Art 19 EuGVVO Rz 6) Art 19 Nr 2 lit b EuGVVO ist nicht heranzuziehen, weil deren Anwendung das Fehlen eines gewöhnlichen Arbeitsorts voraussetzte. Dies wäre nur anzunehmen, wenn der Tätigkeitsort des Arbeitnehmers öfter wechselt und ein eindeutiger Mittelpunkt seiner Tätigkeit bis zuletzt nicht festzustellen ist (Kropholler, aaO Art 19 Rn 9; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek/Heiss, aaO). Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall steht jedoch - auf Tatsachenebene (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek/Heiss, aaO Rz 3) - fest, dass der Kläger 63 % seiner gesamten Arbeitstätigkeit in Österreich verrichtete; dies entspricht auch der in der Literatur hiezu genannten „Faustformel" von „mindestens 60 %" (Geimer, aaO Rn 5; Mankowski in Rauscher, aaO Rn 6; Winterling, Die Entscheidungszuständigkeit in Arbeitssachen im europäischen Zivilverfahrensrecht [2006], 67 f). Auf den zeitlich späteren Austritt (samt Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kommt es damit nicht entscheidend an.2.7. Die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 19, Nr 2 Litera a, EuGVVO ist daher in Übereinstimmung mit dem Rekursgericht zu bejahen. Die im Revisionsrekurs erwähnte Regelung des (gegenüber der Litera a, nur subsidiären: Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek/Heiss, Kurzkommentar Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 [2003], Artikel 19, EuGVVO Rz 6) Artikel 19, Nr 2 Litera b, EuGVVO ist nicht heranzuziehen, weil deren Anwendung das Fehlen eines gewöhnlichen Arbeitsorts voraussetzte. Dies wäre nur anzunehmen, wenn der Tätigkeitsort des Arbeitnehmers öfter wechselt und ein eindeutiger Mittelpunkt seiner Tätigkeit bis zuletzt nicht festzustellen ist (Kropholler, aaO Artikel 19, Rn 9; Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek/Heiss, aaO). Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall steht jedoch - auf Tatsachenebene (Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek/Heiss, aaO Rz 3) - fest, dass der Kläger 63 % seiner gesamten Arbeitstätigkeit in Österreich verrichtete; dies entspricht auch der in der Literatur hiezu genannten „Faustformel" von „mindestens 60 %" (Geimer, aaO Rn 5; Mankowski in Rauscher, aaO Rn 6; Winterling, Die Entscheidungszuständigkeit in Arbeitssachen im europäischen Zivilverfahrensrecht [2006], 67 f). Auf den zeitlich späteren Austritt (samt Beendigung des Arbeitsverhältnisses) kommt es damit nicht entscheidend an.
2.8. Schließlich ist aber auch die sich aus Art 19 Nr 2 lit a EuGVVO ergebende örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts zu bejahen: Für die gemeinschaftsrechtlich autonome Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist zu ermitteln, an welchem Ort der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt (Kropholler aaO Art 19 Rn 10). Das ist hier deshalb der Wohnsitz des Klägers, weil der Kläger von diesem Wohnsitz aus nicht nur seine Dienstreisen absolvierte, sondern dort auch Bürotätigkeit (im für 2006 festgestellten Ausmaß von 27,5 % seiner „Inlandsarbeitszeit") verrichtete.2.8. Schließlich ist aber auch die sich aus Artikel 19, Nr 2 Litera a, EuGVVO ergebende örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts zu bejahen: Für die gemeinschaftsrechtlich autonome Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist zu ermitteln, an welchem Ort der Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers liegt (Kropholler aaO Artikel 19, Rn 10). Das ist hier deshalb der Wohnsitz des Klägers, weil der Kläger von diesem Wohnsitz aus nicht nur seine Dienstreisen absolvierte, sondern dort auch Bürotätigkeit (im für 2006 festgestellten Ausmaß von 27,5 % seiner „Inlandsarbeitszeit") verrichtete.
3. Dem Revisionsrekurs der Beklagten war demnach aus allen diesen Erwägungen ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.