Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (vgl zur amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit infolge Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage auch noch im Berufungsverfahren: RIS-Justiz RS0044681; 1 Ob 251/04z mwN). Eine Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen - auch von der Lehre gebilligten - Entscheidungen ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht in Analogie zu den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO absolut unzulässig sei. Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes müssten auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T39, T41, T42, T44]). Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht angefochten werden könnte (RIS-Justiz RS0043405), ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895 und Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 503 ZPO Rz 75 mit Entscheidungsnachweisen nahezu aller Zivilsenate des Obersten Gerichtshofes, wobei Zechner [aaO] auch noch ausführt, dass früher die gleiche Rechtslage im Außerstreitverfahren bestand [RIS-Justiz RS0107248; zuletzt: 1 Ob 204/03m = SZ 2004/117] und einer Berufung auf § 519 Abs 1 ZPO als „Analogiegrundlage" erst durch das seit 1. 1. 2005 geltende neue AußStrG der Boden entzogen wurde]; aA E. Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 7 und - diesem folgend - Nunner-Krautgasser,Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat vergleiche zur amtswegigen Wahrnehmung der Nichtigkeit infolge Fehlens der Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Wiederaufnahmsklage auch noch im Berufungsverfahren: RIS-Justiz RS0044681; 1 Ob 251/04z mwN). Eine Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen - auch von der Lehre gebilligten - Entscheidungen ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht in Analogie zu den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO absolut unzulässig sei. Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes müssten auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T39, T41, T42, T44]). Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht angefochten werden könnte (RIS-Justiz RS0043405), ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895 und Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 503, ZPO Rz 75 mit Entscheidungsnachweisen nahezu aller Zivilsenate des Obersten Gerichtshofes, wobei Zechner [aaO] auch noch ausführt, dass früher die gleiche Rechtslage im Außerstreitverfahren bestand [RIS-Justiz RS0107248; zuletzt: 1 Ob 204/03m = SZ 2004/117] und einer Berufung auf Paragraph 519, Absatz eins, ZPO als „Analogiegrundlage" erst durch das seit 1. 1. 2005 geltende neue AußStrG der Boden entzogen wurde]; aA E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 528, ZPO Rz 7 und - diesem folgend - Nunner-Krautgasser,
Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007/259, 146 ff).Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses: keine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren, Zak 2007/259, 146 ff).
Auch von einzelnen Senaten des Obersten Gerichtshofes sind in letzter Zeit allerdings Bedenken gegen die analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren geäußert worden (6 Ob 276/06s; 4 Ob 218/06x; 4 Ob 12/06b = EvBl 2006/127; [vgl auch den Beschluss 5 Ob 4/07k, der die Bedenken - ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung - als beachtlich bezeichnet, gleichzeitig aber auch die eben dargestellten Grundsätze wiedergibt, denen „zuletzt etwa" 10 Ob 102/05f; 10 ObS 116/06s und 7 Ob 189/06d gefolgt seien]).Auch von einzelnen Senaten des Obersten Gerichtshofes sind in letzter Zeit allerdings Bedenken gegen die analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO im Rekursverfahren geäußert worden (6 Ob 276/06s; 4 Ob 218/06x; 4 Ob 12/06b = EvBl 2006/127; [vgl auch den Beschluss 5 Ob 4/07k, der die Bedenken - ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung - als beachtlich bezeichnet, gleichzeitig aber auch die eben dargestellten Grundsätze wiedergibt, denen „zuletzt etwa" 10 Ob 102/05f; 10 ObS 116/06s und 7 Ob 189/06d gefolgt seien]).
Dazu ist näher auszuführen, dass der 4. Senat, soweit er Bedenken gegen die zitierte Rechtsprechung äußerte (ohne eine abweichende Entscheidung zur absoluten Unzulässigkeit zu treffen), in diesem Zusammenhang vorweg Folgendes festgehalten hat (Beschluss vom 21. 11. 2006, 4 Ob 218/06x = RIS-Justiz RS0054895 [T11]):
„Nach der wohl herrschenden Rechtsprechung ist der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht absolut unzulässig (RIS-Justiz RS0054895; zuletzt etwa 10 ObS 116/06s und 7 Ob 189/06d; Zechner in Fasching/Konecny², § 503 ZPO Rz 75; E. Kodek in Rechberger², § 528 ZPO Rz 1 [am Ende]). Begründet wird das mit einer Analogie zu den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO". Schon in dem einen Monat später gefassten Beschluss des Obersten Gerichtshofes, der eine analoge Anwendung der genannten Anfechtungsbeschränkungen ausdrücklich ablehnt (6 Ob 276/06s vom 21. 12. 2006 [zust Nunner-Krautgasser, aaO), vertritt der 6. Senat hingegen den Standpunkt, es habe sich (angesichts mehrerer Entscheidungen aus den Vorjahren, in denen der Oberste Gerichtshof - ohne ausdrückliches Eingehen auf diese Frage - eine solche analoge Anwendung nicht in Erwägung gezogen habe) bereits eine jüngere Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen abändernde, die Einrede der mangelnden Inländischen Gerichtsbarkeit verwerfende Entscheidungen des Rekursgerichtes ausgebildet (vgl jedoch 6 Ob 34/06b, wo - mit Hinweis auf eine „jüngst" ergangene weitere Entscheidung des 6. Senates - die eingangs wiedergegebene Beurteilung ebenfalls noch als ständige Rechtsprechung bezeichnet wird).„Nach der wohl herrschenden Rechtsprechung ist der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht absolut unzulässig (RIS-Justiz RS0054895; zuletzt etwa 10 ObS 116/06s und 7 Ob 189/06d; Zechner in Fasching/Konecny², Paragraph 503, ZPO Rz 75; E. Kodek in Rechberger², Paragraph 528, ZPO Rz 1 [am Ende]). Begründet wird das mit einer Analogie zu den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO". Schon in dem einen Monat später gefassten Beschluss des Obersten Gerichtshofes, der eine analoge Anwendung der genannten Anfechtungsbeschränkungen ausdrücklich ablehnt (6 Ob 276/06s vom 21. 12. 2006 [zust Nunner-Krautgasser, aaO), vertritt der 6. Senat hingegen den Standpunkt, es habe sich (angesichts mehrerer Entscheidungen aus den Vorjahren, in denen der Oberste Gerichtshof - ohne ausdrückliches Eingehen auf diese Frage - eine solche analoge Anwendung nicht in Erwägung gezogen habe) bereits eine jüngere Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen abändernde, die Einrede der mangelnden Inländischen Gerichtsbarkeit verwerfende Entscheidungen des Rekursgerichtes ausgebildet vergleiche jedoch 6 Ob 34/06b, wo - mit Hinweis auf eine „jüngst" ergangene weitere Entscheidung des 6. Senates - die eingangs wiedergegebene Beurteilung ebenfalls noch als ständige Rechtsprechung bezeichnet wird).
Der 6. Senat hat sich also nunmehr ausdrücklich den Bedenken des 4. Senates (laut 4 Ob 12/06b und 4 Ob 218/06x) und den auf denselben Überlegungen beruhenden (den früheren Standpunkt nicht aufrecht erhaltenden) Ausführungen von E. Kodek (in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 7) angeschlossen und dazu ausgeführt, Hauptargument gegen eine analoge Anwendung der für Entscheidungen über Nichtigkeitsberufungen anzuwendenden Anfechtungsbeschränkungen auf abändernde Entscheidungen des Rekursgerichts über Prozesseinreden sei die Unvergleichbarkeit der jeweiligen Situation: Während das Berufungsgericht bei Verwerfung der Nichtigkeitsberufung die angefochtene Entscheidung im Ergebnis billige, liege im anderen Fall eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts vor, die nach den Wertungen des § 528 ZPO vom Rechtsmittelausschluss nicht erfasst sein dürfte:Der 6. Senat hat sich also nunmehr ausdrücklich den Bedenken des 4. Senates (laut 4 Ob 12/06b und 4 Ob 218/06x) und den auf denselben Überlegungen beruhenden (den früheren Standpunkt nicht aufrecht erhaltenden) Ausführungen von E. Kodek (in Rechberger³ Paragraph 528, ZPO Rz 7) angeschlossen und dazu ausgeführt, Hauptargument gegen eine analoge Anwendung der für Entscheidungen über Nichtigkeitsberufungen anzuwendenden Anfechtungsbeschränkungen auf abändernde Entscheidungen des Rekursgerichts über Prozesseinreden sei die Unvergleichbarkeit der jeweiligen Situation: Während das Berufungsgericht bei Verwerfung der Nichtigkeitsberufung die angefochtene Entscheidung im Ergebnis billige, liege im anderen Fall eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts vor, die nach den Wertungen des Paragraph 528, ZPO vom Rechtsmittelausschluss nicht erfasst sein dürfte:
„Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht." (6 Ob 276/06s = EvBl 2007/62 = RIS-Justiz RS0054895 [T13]; RS0121604). In gleicher Weise argumentiert jüngst auch Nunner-Krautgasser (aaO, Zak 2007/259, 146 ff), wenn sie die Auffassung vertritt, an der erwähnten Analogie sei schon im streitigen Verfahren nicht festzuhalten, weil sie mit einer „auf den Gehalt der Entscheidung in zweiter Instanz bzw des entsprechenden Rechtsschutzbegehrens konzentrierten Sichtweise" verbunden sei. Dabei räumt sie zwar ausdrücklich ein, es sei zuzugeben, dass ein Rekursgericht das Vorliegen eines Prozesshindernisses ebenso verneine wie ein Berufungsgericht, das eine Nichtigkeitsberufung verwerfe; außerdem bestehe „fraglos" die Übereinstimmung, dass das Rechtsschutzbegehren in beiden Fällen auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Klagszurückweisung abziele. Diese „beiden Prozesslagen gemeinsamen Gesichtspunkte" reichten aber - aus den bereits dargestellten Erwägungen (hier: eine abändernde - dort: eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes) - nicht aus, um eine „solide Analogiebasis" zu schaffen.„Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des Paragraph 528, ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 519, ZPO nicht in Betracht." (6 Ob 276/06s = EvBl 2007/62 = RIS-Justiz RS0054895 [T13]; RS0121604). In gleicher Weise argumentiert jüngst auch Nunner-Krautgasser (aaO, Zak 2007/259, 146 ff), wenn sie die Auffassung vertritt, an der erwähnten Analogie sei schon im streitigen Verfahren nicht festzuhalten, weil sie mit einer „auf den Gehalt der Entscheidung in zweiter Instanz bzw des entsprechenden Rechtsschutzbegehrens konzentrierten Sichtweise" verbunden sei. Dabei räumt sie zwar ausdrücklich ein, es sei zuzugeben, dass ein Rekursgericht das Vorliegen eines Prozesshindernisses ebenso verneine wie ein Berufungsgericht, das eine Nichtigkeitsberufung verwerfe; außerdem bestehe „fraglos" die Übereinstimmung, dass das Rechtsschutzbegehren in beiden Fällen auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Klagszurückweisung abziele. Diese „beiden Prozesslagen gemeinsamen Gesichtspunkte" reichten aber - aus den bereits dargestellten Erwägungen (hier: eine abändernde - dort: eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes) - nicht aus, um eine „solide Analogiebasis" zu schaffen.
Ob bereits eine jüngere Rechtsprechung zur Zulässigkeit solcher Revisionsrekurse gegen die Bejahung der inländischen Gerichtsbarkeit durch ein Rekursgericht vorliegt, oder ob sich nur in jüngerer Zeit - wie es Nunner-Krautgasser (aaO ZAK 2007/259, 146) ausdrückt - eine Judikaturlinie anderer Senate „verdichtet" hat, muss hier aber nicht weiter geprüft werden. Was die im vorliegenden Fall maßgebende Zulässigkeit der Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Rekursgerichtes betrifft, womit dem Erstgericht - in Abänderung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage - die Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen wird, kann von einer derartigen Judikaturänderung nämlich jedenfalls nicht ausgegangen werden; sind doch in dieser Frage folgende Grundsätze der aktuellen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu beachten:
Mit der Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse des Rekursgerichtes hat sich der Senat in den letzten Jahren mehrfach befasst (RIS-Justiz RS0044652 [T5 und T6]; RS0054895 [T14] = RS0043796 [T2]) und dazu auch zuletzt (in der Entscheidung vom 20. 12. 2006, 7 Ob 281/06h) - der zitierten ständigen Rechtsprechung zur Unüberprüfbarkeit vom Rekursgericht bejahter Prozessvoraussetzungen folgend - ausgesprochen, dass solche Entscheidungen in analoger Anwendung des § 519 ZPO nicht mehr bekämpfbar sind (RIS-Justiz RS0121652):Mit der Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse des Rekursgerichtes hat sich der Senat in den letzten Jahren mehrfach befasst (RIS-Justiz RS0044652 [T5 und T6]; RS0054895 [T14] = RS0043796 [T2]) und dazu auch zuletzt (in der Entscheidung vom 20. 12. 2006, 7 Ob 281/06h) - der zitierten ständigen Rechtsprechung zur Unüberprüfbarkeit vom Rekursgericht bejahter Prozessvoraussetzungen folgend - ausgesprochen, dass solche Entscheidungen in analoger Anwendung des Paragraph 519, ZPO nicht mehr bekämpfbar sind (RIS-Justiz RS0121652):
An dem früheren, die Zulässigkeit derartiger Revisionsrekurse bejahenden Rechtssatz RIS-Justiz RS0044652 könne, wie bereits in der Entscheidungen 7 Ob 99/05t ausgeführt werde, im Hinblick auf die seit dem Jahre 1995 in ständiger Rechtsprechung vertretenen, in den Rechtssatz RIS-Justiz RS0054895 mündenden Erwägungen nicht festgehalten werden. Die gegenteilige Meinung sei seit 1995 nur in den Entscheidungen 9 ObA 125/99v und 6 Ob 245/00y jeweils obiter (das Erstgericht habe die Wiederaufnahmsklage dort jeweils bereits im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO zurückgewiesen) wiedergegeben worden und lasse sich nicht weiter vertreten (7 Ob 281/06h).An dem früheren, die Zulässigkeit derartiger Revisionsrekurse bejahenden Rechtssatz RIS-Justiz RS0044652 könne, wie bereits in der Entscheidungen 7 Ob 99/05t ausgeführt werde, im Hinblick auf die seit dem Jahre 1995 in ständiger Rechtsprechung vertretenen, in den Rechtssatz RIS-Justiz RS0054895 mündenden Erwägungen nicht festgehalten werden. Die gegenteilige Meinung sei seit 1995 nur in den Entscheidungen 9 ObA 125/99v und 6 Ob 245/00y jeweils obiter (das Erstgericht habe die Wiederaufnahmsklage dort jeweils bereits im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, ZPO zurückgewiesen) wiedergegeben worden und lasse sich nicht weiter vertreten (7 Ob 281/06h).
§ 543 ZPO schafft im vorliegenden Sonderfall die gesetzliche Grundlage dafür, dass das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen - so wie das Fehlen der Prozessvoraussetzungen - in jeder Lage des Verfahrens (nicht nur im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO) von Amts wegen (als Nichtigkeit auch aus Anlass der Berufung [stRsp; RIS-Justiz RS0044681]) wahrzunehmen ist (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 543 ZPO Rz 1 f). Auch wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, hätte somit eine gegen den bereits verstorbenen Beklagten erhobene und daher nach Meinung des Erstgerichts unzulässige Wiederaufnahmsklage nicht mit Urteil ab-, sondern mit Beschluss zurückgewiesen werden müssen (§§ 538 und 543 ZPO; RIS-Justiz RS0041697; 10 ObS 73/05s; E. Kodek in Rechberger³ § 530 ZPO Rz 5, Fasching Lehrbuch² Rz 2052 [am Ende] und Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 530 ZPO Rz 37 f jeweils mwN); demnach konnte die Entscheidung erster Instanz nicht mit Berufung, sondern nur mit Rekurs angefochten werden (1 Ob 251/04z; 7 Ob 99/05t; 2 Ob 8/06z und 7 Ob 281/06h jeweils mwN).Paragraph 543, ZPO schafft im vorliegenden Sonderfall die gesetzliche Grundlage dafür, dass das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen - so wie das Fehlen der Prozessvoraussetzungen - in jeder Lage des Verfahrens (nicht nur im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, ZPO) von Amts wegen (als Nichtigkeit auch aus Anlass der Berufung [stRsp; RIS-Justiz RS0044681]) wahrzunehmen ist (Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 543, ZPO Rz 1 f). Auch wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde, hätte somit eine gegen den bereits verstorbenen Beklagten erhobene und daher nach Meinung des Erstgerichts unzulässige Wiederaufnahmsklage nicht mit Urteil ab-, sondern mit Beschluss zurückgewiesen werden müssen (Paragraphen 538 und 543 ZPO; RIS-Justiz RS0041697; 10 ObS 73/05s; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 530, ZPO Rz 5, Fasching Lehrbuch² Rz 2052 [am Ende] und Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 530, ZPO Rz 37 f jeweils mwN); demnach konnte die Entscheidung erster Instanz nicht mit Berufung, sondern nur mit Rekurs angefochten werden (1 Ob 251/04z; 7 Ob 99/05t; 2 Ob 8/06z und 7 Ob 281/06h jeweils mwN).
Wenn bei Fehlen eines Zulässigkeitsgrundes (wozu hier - anders als bei sonstigen Klagen - vor allem auch die aktive und passive Klagslegitimation gehört [Jelinek aaO § 538 ZPO Rz 13]) trotzdem immer nur in der Entscheidungsform des Beschlusses über die Wiederaufnahmsklage abgesprochen werden darf, so macht dies aber auch deutlich, dass - jedenfalls insoweit - an der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren festzuhalten ist:Wenn bei Fehlen eines Zulässigkeitsgrundes (wozu hier - anders als bei sonstigen Klagen - vor allem auch die aktive und passive Klagslegitimation gehört [Jelinek aaO Paragraph 538, ZPO Rz 13]) trotzdem immer nur in der Entscheidungsform des Beschlusses über die Wiederaufnahmsklage abgesprochen werden darf, so macht dies aber auch deutlich, dass - jedenfalls insoweit - an der bisherigen Rechtsprechung zur analogen Anwendbarkeit des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren festzuhalten ist:
In diesem Sonderfall liegt nämlich eine völlig vergleichbare Ausgangssituation vor, wenn das Gericht zweiter Instanz (aufgrund der als Rekurs zu behandelnden Berufung) eine Nichtigkeit verneint und dabei (ausnahmsweise) nicht als Berufungs-, sondern als Rekursgericht abweisend über ein Rechtsschutzbegehren der Beklagten entscheidet, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist. Von dem auch im Revisionsrekursverfahren (wie im Revisionsverfahren) geltenden Grundsatz, dass eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (E. Kodek in Rechberger³ § 528 ZPO Rz 6 mwN), ist somit nicht abzuweichen.In diesem Sonderfall liegt nämlich eine völlig vergleichbare Ausgangssituation vor, wenn das Gericht zweiter Instanz (aufgrund der als Rekurs zu behandelnden Berufung) eine Nichtigkeit verneint und dabei (ausnahmsweise) nicht als Berufungs-, sondern als Rekursgericht abweisend über ein Rechtsschutzbegehren der Beklagten entscheidet, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist. Von dem auch im Revisionsrekursverfahren (wie im Revisionsverfahren) geltenden Grundsatz, dass eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit nicht mehr an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann (E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 528, ZPO Rz 6 mwN), ist somit nicht abzuweichen.
Es ist daher nicht einzusehen, dass von der bisherigen, auf den Gehalt der Entscheidung in zweiter Instanz und auf das entsprechende Rechtsschutzbegehren abstellenden Sichtweise, aus der die analoge Anwendbarkeit des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO im Rekursverfahren abzuleiten ist, (nur) deshalb abgegangen werden müsste, weil hier keine bestätigende - und daher (schon) nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 42 Abs 3 JN unanfechtbare (vgl Ballon in Fasching/Konecny² § 42 JN Rz 21 ff [zu der dem Revisionsgericht nach stRsp verwehrten Wahrnehmung aller von den Vorinstanzen bereits bindend verneinter Prozessvoraussetzungsmängel) -, sondern eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt; eine Anwendung der letztgenannten Rechtsmittelbeschränkung für Konformatentscheidungen kommt nämlich schon von vornherein nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nur durch die erste Instanz zurückgewiesen wurde (vgl 2 Ob 8/06z).Es ist daher nicht einzusehen, dass von der bisherigen, auf den Gehalt der Entscheidung in zweiter Instanz und auf das entsprechende Rechtsschutzbegehren abstellenden Sichtweise, aus der die analoge Anwendbarkeit des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO im Rekursverfahren abzuleiten ist, (nur) deshalb abgegangen werden müsste, weil hier keine bestätigende - und daher (schon) nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 3, JN unanfechtbare vergleiche Ballon in Fasching/Konecny² Paragraph 42, JN Rz 21 ff [zu der dem Revisionsgericht nach stRsp verwehrten Wahrnehmung aller von den Vorinstanzen bereits bindend verneinter Prozessvoraussetzungsmängel) -, sondern eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt; eine Anwendung der letztgenannten Rechtsmittelbeschränkung für Konformatentscheidungen kommt nämlich schon von vornherein nicht in Betracht, wenn - wie hier - die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen nur durch die erste Instanz zurückgewiesen wurde vergleiche 2 Ob 8/06z).
Nach ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung wird die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO im Rekursverfahren aber ohnehin nicht nur im eingangs dargestellten, sondern auch im umgekehrten Fall, also dann, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgegriffen und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückgewiesen hat, bejaht; dass derartige Entscheidungen mit „Vollrekurs" bekämpfbar sind (Zechner in Fasching/Konecny² § 519 ZPO Rz 22; E. Kodek in Rechberger³ § 519 Rz 3 und § 528 Rz 9 f; RIS-Justiz RS0043861 [T4]; RS0043774; RS0108678 [T1]; RS0116348; jüngst: 10 Ob 66/06p; vgl auch RS0120974 und Zechner aaO § 519 ZPO Rz 23 [zur Änderung auch dieser Rechtslage durch das seit 1. 1. 2005 geltende neue AußStrG]), gilt nämlich ganz allgemein für die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Rekursgerichtes, die auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einem materiellen Rechtsschutzbegehren hinauslaufen: Entschied das Rekursgericht funktionell wie ein Berufungsgericht und nahm es aus Anlass des Rekurses gegen die Sachentscheidung einen - nach seiner Überzeugung verwirklichten - Grund für die (erstmalige) formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahr, so besteht eine dem normativen Gehalt des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO „analoge Verfahrenslage" (Zechner aaO § 519 ZPO Rz 21 mit Hinweis auf EvBl 1997/140). Eine solche ist auch in der vorliegenden, in einem Wiederaufnahmeverfahren getroffenen Entscheidung des Rekursgerichtes zu erblicken. Die im Revisionsrekurs bekämpfte Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, kann somit vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden; stellt sie doch die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Gericht zweiter Instanz dar, die zufolge der - jedenfalls in diesem Zusammenhang weiterhin gebotenen - analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0121652 = 7 Ob 281/06h mwN).Nach ständiger von der Lehre gebilligter Rechtsprechung wird die analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO im Rekursverfahren aber ohnehin nicht nur im eingangs dargestellten, sondern auch im umgekehrten Fall, also dann, wenn ein Rekursgericht erstmals einen Nichtigkeitsgrund aufgegriffen und eine Klage unter Nichtigerklärung des Verfahrens zurückgewiesen hat, bejaht; dass derartige Entscheidungen mit „Vollrekurs" bekämpfbar sind (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 519, ZPO Rz 22; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 519, Rz 3 und Paragraph 528, Rz 9 f; RIS-Justiz RS0043861 [T4]; RS0043774; RS0108678 [T1]; RS0116348; jüngst: 10 Ob 66/06p; vergleiche auch RS0120974 und Zechner aaO Paragraph 519, ZPO Rz 23 [zur Änderung auch dieser Rechtslage durch das seit 1. 1. 2005 geltende neue AußStrG]), gilt nämlich ganz allgemein für die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Rekursgerichtes, die auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einem materiellen Rechtsschutzbegehren hinauslaufen: Entschied das Rekursgericht funktionell wie ein Berufungsgericht und nahm es aus Anlass des Rekurses gegen die Sachentscheidung einen - nach seiner Überzeugung verwirklichten - Grund für die (erstmalige) formelle Zurückweisung des Rechtsschutzbegehrens wahr, so besteht eine dem normativen Gehalt des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO „analoge Verfahrenslage" (Zechner aaO Paragraph 519, ZPO Rz 21 mit Hinweis auf EvBl 1997/140). Eine solche ist auch in der vorliegenden, in einem Wiederaufnahmeverfahren getroffenen Entscheidung des Rekursgerichtes zu erblicken. Die im Revisionsrekurs bekämpfte Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, kann somit vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden; stellt sie doch die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Gericht zweiter Instanz dar, die zufolge der - jedenfalls in diesem Zusammenhang weiterhin gebotenen - analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend zu machen ist (RIS-Justiz RS0121652 = 7 Ob 281/06h mwN).
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beklagten ohnedies allenfalls die (neuerliche) Bekämpfung der vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu fällenden Sachentscheidung offensteht, sodass die hier vertretene Auffassung auch nicht zu einer Rechtsschutzlücke führt.