Begründung:
Die am 11. 5. 1950 geborene Klägerin, die seit 1984 österreichische Staatsbürgerin ist, schloss am 28. 9. 1989 vor einem türkischen Standesamt die Ehe mit dem türkischen Staatsangehörigen Bayram S*****. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. 10. 1998 wurde die Ehe gemäß § 55a EheG mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses aufgelöst ist. Im Zusammenhang mit der Ehescheidung vereinbarten die Ehegatten einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war die Klägerin nicht zurechnungsfähig.Die am 11. 5. 1950 geborene Klägerin, die seit 1984 österreichische Staatsbürgerin ist, schloss am 28. 9. 1989 vor einem türkischen Standesamt die Ehe mit dem türkischen Staatsangehörigen Bayram S*****. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 2. 10. 1998 wurde die Ehe gemäß Paragraph 55 a, EheG mit der Wirkung geschieden, dass sie mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses aufgelöst ist. Im Zusammenhang mit der Ehescheidung vereinbarten die Ehegatten einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war die Klägerin nicht zurechnungsfähig.
Auch nach der Ehescheidung wohnte die Klägerin mit Bayram S***** im gemeinsamen Haushalt. Beide trugen - wie zuvor während aufrechter Ehe - durch ihr Einkommen zum gemeinsamen Lebensunterhalt bei. Am 23. 3. 2000 verunglückte Bayram S***** tödlich.
Mit Bescheid vom 5. 7. 2000 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Witwenpension mit der Begründung abgelehnt, dass die Ehe am 2. 10. 1998 geschieden worden sei und ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem geschiedenen Ehegatten nicht bestanden habe.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Da die am 2. 10. 1998 rechtskräftig geschiedene Ehe der Klägerin mit Bayram S***** nicht zumindest 10 Jahre gedauert habe, seien die Voraussetzungen nach § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht erfüllt. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ehescheidung zurechnungsunfähig gewesen sei, habe außer Betracht zu bleiben, weil ausschließlich die Tatsache der rechtskräftigen Ehescheidung maßgeblich sei.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Da die am 2. 10. 1998 rechtskräftig geschiedene Ehe der Klägerin mit Bayram S***** nicht zumindest 10 Jahre gedauert habe, seien die Voraussetzungen nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG nicht erfüllt. Dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ehescheidung zurechnungsunfähig gewesen sei, habe außer Betracht zu bleiben, weil ausschließlich die Tatsache der rechtskräftigen Ehescheidung maßgeblich sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der Ehescheidungsbeschluss vom 2. 10. 1998 samt der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sei in formelle Rechtskraft erwachsen. Die formelle Rechtskraft trete auch dann ein, wenn die Prozessunfähigkeit einer Partei im Verfahren nicht erkannt worden sei. Im Hinblick auf den zwischenzeitig eingetretenen Tod des Ehegatten könne die Unwirksamkeit der Ehescheidung nicht mehr im Wege der Nichtigkeitsklage nach § 529 Abs 1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Ehescheidung nach § 55a EheG der höchstgerichtlichen Judikatur gefolgt sei; die Entscheidung über die begehrte Witwenpension hänge daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Der Ehescheidungsbeschluss vom 2. 10. 1998 samt der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen sei in formelle Rechtskraft erwachsen. Die formelle Rechtskraft trete auch dann ein, wenn die Prozessunfähigkeit einer Partei im Verfahren nicht erkannt worden sei. Im Hinblick auf den zwischenzeitig eingetretenen Tod des Ehegatten könne die Unwirksamkeit der Ehescheidung nicht mehr im Wege der Nichtigkeitsklage nach Paragraph 529, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht werden. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, da das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit der Ehescheidung nach Paragraph 55 a, EheG der höchstgerichtlichen Judikatur gefolgt sei; die Entscheidung über die begehrte Witwenpension hänge daher nicht von der Lösung einer Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
In ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin geltend, dass das Berufungsgericht den Unterschied zwischen der formellen Rechtskraft eines in einem streitigen Verfahren ergangenen Urteils und einem Scheidungsbeschluss nicht gebührend beachtet habe. Der wesentliche Unterschied liege darin, dass ein Scheidungsantrag auch noch nach der Entscheidung erster Instanz zurückgenommen werden könne. Dies sei im vorliegenden Fall noch immer möglich, da eine Zustellung des Scheidungsbeschlusses an die Sachwalterin der Klägerin, der die Zurücknahmefrist für den Scheidungsbeschluss ausgelöst hätte, nicht erfolgt sei. Deshalb habe die Ehe der Klägerin mit Bayram S***** bis zu dessen Tod bestanden.