Rechtssatz RS0041697
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0041697
Entscheidungsdatum
09.08.2005
Rechtssatz
Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des § 460 Z 8 ZPO der Nichtigkeitsprozeß oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen"; er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden.Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO der Nichtigkeitsprozeß oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen"; er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 602/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 602/88
- 10 ObS 73/05s
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 73/05s
Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist eine Nichtigkeitsklage aber schon allein deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Tod eines Ehegatten keine Entscheidung über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage mehr ergehen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041697
Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040OB00602_8800000_001