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Rechtssatz RS0041697×

Rechtssatz RS0041697

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041697

Geschäftszahl

4Ob602/88; 10ObS73/05s

Entscheidungsdatum

09.08.2005

Rechtssatz

Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO der Nichtigkeitsprozeß oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen"; er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 602/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 602/88
  • 10 ObS 73/05s
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 10 ObS 73/05s
    Vgl auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall ist eine Nichtigkeitsklage aber schon allein deshalb ausgeschlossen, weil nach dem Tod eines Ehegatten keine Entscheidung über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage mehr ergehen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041697

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040OB00602_8800000_001