Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und über ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 8. Juni 1988 zu entscheiden; für den Fall der Bestätigung beantragt die Beklagte, hilfsweise, die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens über die Kosten an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die von der Klägerin erstattete Rekursbeantwortung ist unzulässig. Die Aufzählung der zweiseitigen Rekurse in § 521 a ZPO ist erschöpfend (Fasching ZPR Rz 1966; 5 Ob 97/85; 6 Ob 517/88; 5 Ob 565/88; 6 Ob 631/88). Demnach sind nur Rekurse gegen Endbeschlüsse, Aufhebungsbeschlüsse nach § 519 Abs 1 Z 3 ZPO oder Beschlüsse, mit denen eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, zweiseitig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht als Durchgangsgericht ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, fällt hingegen auch dann nicht darunter, wenn das zurückgewiesene Rechtsmittel zweiseitig war. Die unzulässige Rekursbeantwortung war daher zurückzuweisen. Der Rekurs ist nicht berechtigt.Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und über ihren Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Rekursgerichtes vom 8. Juni 1988 zu entscheiden; für den Fall der Bestätigung beantragt die Beklagte, hilfsweise, die Rechtssache zur Fortsetzung des Verfahrens über die Kosten an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die von der Klägerin erstattete Rekursbeantwortung ist unzulässig. Die Aufzählung der zweiseitigen Rekurse in Paragraph 521, a ZPO ist erschöpfend (Fasching ZPR Rz 1966; 5 Ob 97/85; 6 Ob 517/88; 5 Ob 565/88; 6 Ob 631/88). Demnach sind nur Rekurse gegen Endbeschlüsse, Aufhebungsbeschlüsse nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO oder Beschlüsse, mit denen eine Klage nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen oder ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen worden ist, zweiseitig. Ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht als Durchgangsgericht ein Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, fällt hingegen auch dann nicht darunter, wenn das zurückgewiesene Rechtsmittel zweiseitig war. Die unzulässige Rekursbeantwortung war daher zurückzuweisen. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, daß sich § 460 Z 8 ZPO nur auf das eigentliche Verfahren in Ehesachen, nicht aber auf das Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage betreffend eine Ehesache beziehe; sie bekämpft auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes (mit Ausnahme jener über die Kosten des Revisionsrekurses und der Revisionsrekursbeantwortung). Der Argumentation der Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden:Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, daß sich Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO nur auf das eigentliche Verfahren in Ehesachen, nicht aber auf das Verfahren über eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage betreffend eine Ehesache beziehe; sie bekämpft auch die Kostenentscheidung des Rekursgerichtes (mit Ausnahme jener über die Kosten des Revisionsrekurses und der Revisionsrekursbeantwortung). Der Argumentation der Beklagten kann jedoch nicht gefolgt werden:
Gemäß § 460 Z 8 ZPO ist in Ehesachen der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils stirbt. Der Rechtsstreit kann nur noch wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden; ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos. Diese dem ehemaligen § 81 der 1. DVEheG entsprechende Vorschrift wurde durch Art. VI Z 2 BG über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts (BGBl. 1983/566) in die ZPO eingefügt und ist gemäß Art. 10 Z 4 dieses Gesetzes auf Eheverfahren anzuwenden, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1983 geschlossen worden ist. Auch im Verfahren über Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen betreffend eine Ehesache finden - ausgenommen das Vorprüfungsverfahren gemäß §§ 533 ff ZPO, in dem nur die Spezialvorschriften für die Rechtsmittelklagen gelten - die Sondervorschriften des Eheverfahrens Anwendung (Fasching Komm IV 479; Fasching LB Rz 2041). Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des § 460 Z 8 ZPO der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen" (Fasching Komm VI 480; JBl 1956, 342); er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden. § 460 Z 8 ZPO ergibt sich aus dem Wegfall des mit dem Scheidungsbegehren verfolgten Anspruches auf Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten; auch im Verfahren über eine Rechtsmittelklage kann das damit angestrebte Ziel, die Wirkungen eines Scheidungsurteils zu beseitigen, nicht mehr erreicht werden, wenn ein Ehegatte im Zuge des Verfahrens über die Rechtsmittelklage gestorben ist.Gemäß Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO ist in Ehesachen der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen, wenn einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils stirbt. Der Rechtsstreit kann nur noch wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden; ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos. Diese dem ehemaligen Paragraph 81, der 1. DVEheG entsprechende Vorschrift wurde durch Artikel römisch sechs, Ziffer 2, BG über Änderungen des Personen-, Ehe- und Kindschaftsrechts (BGBl. 1983/566) in die ZPO eingefügt und ist gemäß Artikel 10, Ziffer 4, dieses Gesetzes auf Eheverfahren anzuwenden, in denen die mündliche Streitverhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 1983 geschlossen worden ist. Auch im Verfahren über Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklagen betreffend eine Ehesache finden - ausgenommen das Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraphen 533, ff ZPO, in dem nur die Spezialvorschriften für die Rechtsmittelklagen gelten - die Sondervorschriften des Eheverfahrens Anwendung (Fasching Komm römisch vier 479; Fasching LB Rz 2041). Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen" (Fasching Komm römisch sechs 480; JBl 1956, 342); er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden. Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO ergibt sich aus dem Wegfall des mit dem Scheidungsbegehren verfolgten Anspruches auf Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten; auch im Verfahren über eine Rechtsmittelklage kann das damit angestrebte Ziel, die Wirkungen eines Scheidungsurteils zu beseitigen, nicht mehr erreicht werden, wenn ein Ehegatte im Zuge des Verfahrens über die Rechtsmittelklage gestorben ist.
Im vorliegenden Fall befand sich das Verfahren über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Zeitpunkt des Todes Helmut N*** nicht mehr im Stadium des Vorprüfungsverfahrens; § 460 Z 8 ZPO war daher bereits anzuwenden. Das bedeutet, daß der mit dieser Klage erhobene Anspruch erledigt ist und die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Der Revisionsrekurs der Beklagten war daher - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - unzulässig (EFSlg 10.390; 6 Ob 527/85).Im vorliegenden Fall befand sich das Verfahren über die Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage im Zeitpunkt des Todes Helmut N*** nicht mehr im Stadium des Vorprüfungsverfahrens; Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO war daher bereits anzuwenden. Das bedeutet, daß der mit dieser Klage erhobene Anspruch erledigt ist und die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind. Der Revisionsrekurs der Beklagten war daher - wie das Rekursgericht richtig erkannt hat - unzulässig (EFSlg 10.390; 6 Ob 527/85).
Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz, unzulässige Revisionsrekurse gemäß § 523 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (EvBl 1986/139 ua); solche Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen aber den in § 528 Abs 1 ZPO normierten Rechtsmittelausschlüssen (JBl 1985, 113; EvBl 1986/139). Der gemäß § 528 Abs 1 Z 2 ZPO unzulässige Rekurs im Kostenpunkt war daher zurückzuweisen.Die Befugnis des Gerichtes zweiter Instanz, unzulässige Revisionsrekurse gemäß Paragraph 523, Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wird in ständiger Rechtsprechung bejaht (EvBl 1986/139 ua); solche Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unterliegen aber den in Paragraph 528, Absatz eins, ZPO normierten Rechtsmittelausschlüssen (JBl 1985, 113; EvBl 1986/139). Der gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO unzulässige Rekurs im Kostenpunkt war daher zurückzuweisen.
Im übrigen war dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.