Der von Josef H*** gegen diesen Beschluß gerichtete Rekurs ist nicht berechtigt.
Da die Zustellung des Beschlusses, mit welchem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, am Montag dem 21. März 1988, erfolgte, endete die dagegen zur Verfügung stehende 14tägige Rekursfrist im Hinblick darauf, daß der 4. April 1988 ein gesetzlicher Feiertag war, am Dienstag dem 5. April 1988. Am 6. April 1988 begann daher die 14tägige Rekursfrist gegen den Beschluß, mit welchem die Ablehnung zurückgewiesen wurde, neu zu laufen (§ 521 Abs 3, § 464 Abs 3 ZPO), weshalb der am 30. April 1988 zur Post gegebene Rekurs verspätet war.Da die Zustellung des Beschlusses, mit welchem der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen wurde, am Montag dem 21. März 1988, erfolgte, endete die dagegen zur Verfügung stehende 14tägige Rekursfrist im Hinblick darauf, daß der 4. April 1988 ein gesetzlicher Feiertag war, am Dienstag dem 5. April 1988. Am 6. April 1988 begann daher die 14tägige Rekursfrist gegen den Beschluß, mit welchem die Ablehnung zurückgewiesen wurde, neu zu laufen (Paragraph 521, Absatz 3,, Paragraph 464, Absatz 3, ZPO), weshalb der am 30. April 1988 zur Post gegebene Rekurs verspätet war.
Die Meinung des Rekurswerbers, die Frist sei gewahrt gewesen, weil der Rekurs in Verfahrenshilfesachen zweiseitig und die Rechtskraft des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses erst am 18. April 1988 eingetreten sei, ist verfehlt, weil Verfahrenshilfesachen nicht in der erschöpfenden Aufzählung (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1966) des § 521 a ZPO enthalten sind. Die Rekursausführungen, Fasching vertrete im Zivilprozeßrecht, Rz 498 bis 500 die gegenteilige Ansicht, sind unrichtig. Mit Recht hat daher das Oberlandesgericht Linz den Rekurs als verspätet zurückgewiesen und zwar auch, soweit er die Ablehnung von Richtern außerstreitiger Verfahren betrifft, da § 11 Abs 2 AußStrG bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar ist (SZ 33/71, SZ 54/96 u. v.a., zuletzt 6 Ob 708/87).Die Meinung des Rekurswerbers, die Frist sei gewahrt gewesen, weil der Rekurs in Verfahrenshilfesachen zweiseitig und die Rechtskraft des die Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses erst am 18. April 1988 eingetreten sei, ist verfehlt, weil Verfahrenshilfesachen nicht in der erschöpfenden Aufzählung vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1966) des Paragraph 521, a ZPO enthalten sind. Die Rekursausführungen, Fasching vertrete im Zivilprozeßrecht, Rz 498 bis 500 die gegenteilige Ansicht, sind unrichtig. Mit Recht hat daher das Oberlandesgericht Linz den Rekurs als verspätet zurückgewiesen und zwar auch, soweit er die Ablehnung von Richtern außerstreitiger Verfahren betrifft, da Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG bei einem verspäteten Rekurs gegen die Verwerfung der Ablehnung eines Außerstreitrichters unanwendbar ist (SZ 33/71, SZ 54/96 u. v.a., zuletzt 6 Ob 708/87).