Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. GP 69), wonach die im § 528 Abs 2 Z 2 ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtschutzanspruch überhaupt verneint werde - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst sind (SZ 66/118 ua). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z, EvBl 2002/112 ua; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Sachverhalt (oder ein wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall selbstredend nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bejahen (vgl etwa die ebenfalls die internationale Zuständigkeit betreffenden Entscheidungen 4 Ob 238/03h; 8 Ob 18/03k und 9 Ob 75/06d, RIS-Justiz RS0044536 [T5]).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls (absolut) unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt worden ist, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass - ungeachtet der Ausführungen im JAB (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 69), wonach die im Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse jene seien, durch die der Rechtschutzanspruch überhaupt verneint werde - davon nur formalrechtlich begründete Klagezurückweisungen erfasst sind (SZ 66/118 ua). Die Anfechtung von Konformatbeschlüssen ist demnach nur für die definitive Versagung des Rechtschutzes, also für die Verweigerung des Zuganges zu Gericht, vorgesehen (4 Ob 291/01z, EvBl 2002/112 ua; RIS-Justiz RS0044536). Ein solcher Sachverhalt (oder ein wertungsmäßig gleichzuhaltender Fall) liegt im vorliegenden Streitfall selbstredend nicht vor, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen die inländische Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes bejahen vergleiche etwa die ebenfalls die internationale Zuständigkeit betreffenden Entscheidungen 4 Ob 238/03h; 8 Ob 18/03k und 9 Ob 75/06d, RIS-Justiz RS0044536 [T5]).
Nach ständiger Rechtsprechung wäre im Übrigen der Revisionsrekurs gegen einen die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bejahenden Beschluss des Rekursgerichtes nach dem analog anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch dann absolut unzulässig, wenn zunächst das Erstgericht die Einreden für berechtigt erachtet hätte (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 24/96; 3 Ob 205/04z; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s; 6 Ob 300/05v ua; Kodek in Rechberger2 § 528 ZPO Rz 1; Klauser/Kodek, ZPO16, § 528 ZPO E 98).Nach ständiger Rechtsprechung wäre im Übrigen der Revisionsrekurs gegen einen die inländische Gerichtsbarkeit und die örtliche Zuständigkeit bejahenden Beschluss des Rekursgerichtes nach dem analog anzuwendenden Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auch dann absolut unzulässig, wenn zunächst das Erstgericht die Einreden für berechtigt erachtet hätte (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 24/96; 3 Ob 205/04z; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s; 6 Ob 300/05v ua; Kodek in Rechberger2 Paragraph 528, ZPO Rz 1; Klauser/Kodek, ZPO16, Paragraph 528, ZPO E 98).
Demnach war der im Sinne des § 528 Abs 1 getätigte Ausspruch des Rekursgerichtes verfehlt. Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.Demnach war der im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, getätigte Ausspruch des Rekursgerichtes verfehlt. Das Rechtsmittel der Beklagten ist jedenfalls unzulässig.
Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin nicht zulässig: Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd; auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist daher nicht zweiseitig (vgl 1 Ob 362/97k, SZ 70/246; 3 Ob 102/04b; 1 Ob 178/04i; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s).Es ist aber auch die Revisionsrekursbeantwortung der Klägerin nicht zulässig: Den Verfahrensgesetzen ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd; auch das vorliegende Revisionsrekursverfahren ist daher nicht zweiseitig vergleiche 1 Ob 362/97k, SZ 70/246; 3 Ob 102/04b; 1 Ob 178/04i; 6 Ob 24/05f; 10 Ob 22/05s).