Begründung:
Die Erstbeklagte war bei der klagenden Partei vom 2.7.1990 bis 28.2.1995 als Exportsachbearbeiterin sowohl im Innendienst als auch im Außendienst beschäftigt. Sie bearbeitete selbständig den polnischen, teilweise auch den russischen, ukrainischen und slowakischen Markt, wobei von ihr vor allem der polnische Markt erfolgreich aufgebaut wurde.
Am 29.6.1993 vereinbarte sie mit der klagenden Partei folgende Konkurrenzklausel:
"Sollte das Dienstverhältnis vom Dienstnehmer gekündigt werden, so verpflichtet sich dieser ein Jahr ab Beendigung des Dienstverhältnisses nicht in der Verpackungs- und Werbebranche des "Grünen Marktes" tätig zu sein".
Mit Schreiben vom 20.10.1994 kündigte die Erstbeklagte ihr Dienstverhältnis zur klagenden Partei zum 28.2.1995 auf.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, die Erstbeklagte - das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ist nicht Gegenstand des Rekursverfahrens - schuldig zu erkennen, bis zum 28.2.1996 irgendwelche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Akquisition von Aufträgen von Firmen, welche mit Saatgut oder Pflanzen handeln bzw diese vermehren oder züchten, zu unterlassen. Da durch die die Konkurrenzklausel mißachtende Tätigkeit der Erstbeklagten bereits die Gefahr des Verlustes von Kunden drohe, sei ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO zu erwarten. Es werde daher beantragt, es der Erstbeklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, für die Dauer des Rechtsstreites im Zusammenhang mit der Akquisition von Aufträgen von Firmen tätig zu werden, welche mit Saatgut oder Pflanzen handeln bzw diese vermehren oder züchten.Mit der vorliegenden Klage begehrt die klagende Partei, die Erstbeklagte - das Verfahren gegen die Zweitbeklagte ist nicht Gegenstand des Rekursverfahrens - schuldig zu erkennen, bis zum 28.2.1996 irgendwelche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Akquisition von Aufträgen von Firmen, welche mit Saatgut oder Pflanzen handeln bzw diese vermehren oder züchten, zu unterlassen. Da durch die die Konkurrenzklausel mißachtende Tätigkeit der Erstbeklagten bereits die Gefahr des Verlustes von Kunden drohe, sei ein unwiederbringlicher Schaden im Sinne des Paragraph 381, Ziffer 2, EO zu erwarten. Es werde daher beantragt, es der Erstbeklagten mit einstweiliger Verfügung zu verbieten, für die Dauer des Rechtsstreites im Zusammenhang mit der Akquisition von Aufträgen von Firmen tätig zu werden, welche mit Saatgut oder Pflanzen handeln bzw diese vermehren oder züchten.
Die Erstbeklagte beantragte, das Klagebegehren und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Dem Begehren stehe schon der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit entgegen; die österreichischen Gerichte seien, da die Erstbeklagte schon seit 3.3.1995 in Hannover wohne (Seite 31), für diese Rechtssache absolut unzuständig. Im übrigen sei die Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 Abs 2 Z 2 AngG unwirksam. Die Klausel sei unbestimmt, örtlich nicht eingeschränkt und beeinträchtige das Fortkommen der Erstbeklagten.Die Erstbeklagte beantragte, das Klagebegehren und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Dem Begehren stehe schon der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit entgegen; die österreichischen Gerichte seien, da die Erstbeklagte schon seit 3.3.1995 in Hannover wohne (Seite 31), für diese Rechtssache absolut unzuständig. Im übrigen sei die Konkurrenzklausel im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, AngG unwirksam. Die Klausel sei unbestimmt, örtlich nicht eingeschränkt und beeinträchtige das Fortkommen der Erstbeklagten.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung, wobei es deren Wirksamkeit auf Polen beschränkte und zeitlich mit längstens bis 28.2.1996 begrenzte. Es hielt im wesentlich für bescheinigt, daß die klagende Partei in der Zeit von April bis Juli 1995 von drei verschiedenen polnischen Unternehmen darüber informiert wurde, daß sie von der Erstbeklagten aufgesucht worden seien und ihnen der Druck von Samentüten durch die zweitbeklagte Partei zu niedrigeren Preisen als bei der klagenden Partei angeboten worden sei.
Das Erstgericht bejahte das Vorliegen der örtlichen Zuständigkeit und der inländischen Gerichtsbarkeit. Die Konkurrenzklausel sei zufolge des früheren Tätigkeitsbereiches der Erstbeklagten bei der klagenden Partei hinreichend bestimmt.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Erstbeklagten und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig sei. Die inländische Gerichtsbarkeit sei aufgrund einer ausreichenden Inlandsbeziehung (Nachwirkungen aus einem im Inland bestandenen Dienstverhältnis) gegeben (Arb 11.117). Die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Erlassung der einstweiligen Verfügung gründe, da dort auch das Verfahren über die Klage anhängig sei, schon auf § 387 Abs 1 EO. Durch ihr Verhalten habe die Erstbeklagte vertragswidrig gegen die Konkurrenzklausel verstoßen. Eine unbillige Erschwerung des Fortkommens der Erstbeklagten liege nicht vor; es bestehe aufgrund ihrer vielfältigen Sprachkenntnisse (Deutsch, Polnisch, Englisch, Russisch, etwas Tschechisch) und ihrer früheren Tätigkeit kein auffallendes Mißverhältnis zwischen den schützenswerten Interessen der Parteien. Darauf, ob die einstweilige Verfügung auch im Ausland vollstreckbar sei, komme es nicht an (IPRE 3/182, ÖBl 1989, 74; MR 1988, 208).Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung hinsichtlich der Erstbeklagten und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig sei. Die inländische Gerichtsbarkeit sei aufgrund einer ausreichenden Inlandsbeziehung (Nachwirkungen aus einem im Inland bestandenen Dienstverhältnis) gegeben (Arb 11.117). Die Zuständigkeit des Erstgerichtes zur Erlassung der einstweiligen Verfügung gründe, da dort auch das Verfahren über die Klage anhängig sei, schon auf Paragraph 387, Absatz eins, EO. Durch ihr Verhalten habe die Erstbeklagte vertragswidrig gegen die Konkurrenzklausel verstoßen. Eine unbillige Erschwerung des Fortkommens der Erstbeklagten liege nicht vor; es bestehe aufgrund ihrer vielfältigen Sprachkenntnisse (Deutsch, Polnisch, Englisch, Russisch, etwas Tschechisch) und ihrer früheren Tätigkeit kein auffallendes Mißverhältnis zwischen den schützenswerten Interessen der Parteien. Darauf, ob die einstweilige Verfügung auch im Ausland vollstreckbar sei, komme es nicht an (IPRE 3/182, ÖBl 1989, 74; MR 1988, 208).
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Erstbeklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die einstweilige Verfügung aufgehoben werde. Hilfsweise werden Aufhebungs- und Rückverweisungsanträge gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.