Der von der Verwalterin der Liegenschaft gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin macht zutreffend geltend, daß eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, in welcher Form Ansprüche der im § 216 Abs. 1 Z 1 EO genannten Art zur Meistbotsverteilung angemeldet werden müssen. Der Lösung dieser Frage kommt deshalb entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu. Überdies fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier ebenfalls bedeutsamen Frage, ob der Oberste Gerichtshof im Rekursverfahren eine Nichtigkeit, die das Rekursgericht nicht als gegeben ansah, wahrnehmen kann. Die Rekurswerberin hat zur Meistbotsverteilung Auslagen angemeldet, die nach ihrem Vorbringen eine Verschlechterung der von der Versteigerung betroffenen Liegenschaften abgewendet oder deren Wert erhöht haben. Schon aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 58/160 ergibt sich, daß solchen Auslagen ein Vorzugsrecht nach § 216 Abs. 1 Z 1 EO zukommen kann, allerdings nur, soweit sie während des Versteigerungsverfahrens gemacht wurden. Die Rekurswerberin war als Verwalterin der Liegenschaft auch berechtigt, die Auslagen im eigenen Namen anzumelden (vgl. MietSlg. 37.625 mwN). Nach § 210 EO sind die zum Nachweis angemeldeter Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Urkunden, welche die Rekurswerberin ihrer Anmeldung beischloß, waren zum Nachweis der angemeldeten Ansprüche nicht geeignet, weil sie nur eine Zusammenstellung der Auslagen, aber keinen Nachweis dafür enthielten, daß diese Auslagen tatsächlich gemacht wurden. Dies gilt auch für den Computerausdruck, der als Rechnungslegung gegenüber den Wohnungseigentümern gedient haben könnte. Die Richtigkeit der Rechnungslegung kann aber nur auf Grund der Belege geprüft werden, weshalb etwa § 17 Abs. 1 Z 1 WEG und § 19 Abs. 1 WGG vorschreiben, daß der Verwalter Einsicht in die Belege zu gewähren hat. Es ist im übrigen gemäß § 115 Abs. 2 EO auch der Zwangsverwalter verpflichtet, bei der Rechnungslegung dem Gericht die Belege vorzulegen. Werden Verwaltungskosten im Sinn des § 216 Abs. 1 Z 1 EO angemeldet, so müssen daher die Belege hiezu, die sich nicht schon bei Gericht befinden, also vor allem Rechnungen und Zahlungsnachweise, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Dem Rekursgericht ist somit darin beizupflichten, daß die der Anmeldung der Rekurswerberin beigeschlossenen Urkunden zum Nachweis der angemeldeten Ansprüche nicht geeignet waren. Die Rekurswerberin hätte die erforderlichen Urkunden gemäß § 210 EO noch in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorlegen können. Sie wurde hiezu aber nicht geladen und nahm daran auch nicht teil. Das Unterbleiben der Ladung machte sie schon in ihrem Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß als Nichtigkeit geltend. Das Rekursgericht kam jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes MietSlg 37.832 = nun SZ 58/160 zur Ansicht, daß keine Nichtigkeit vorliege.Die Rekurswerberin macht zutreffend geltend, daß eine Rechtsprechung zur Frage fehlt, in welcher Form Ansprüche der im Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO genannten Art zur Meistbotsverteilung angemeldet werden müssen. Der Lösung dieser Frage kommt deshalb entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes eine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zu. Überdies fehlt eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu der hier ebenfalls bedeutsamen Frage, ob der Oberste Gerichtshof im Rekursverfahren eine Nichtigkeit, die das Rekursgericht nicht als gegeben ansah, wahrnehmen kann. Die Rekurswerberin hat zur Meistbotsverteilung Auslagen angemeldet, die nach ihrem Vorbringen eine Verschlechterung der von der Versteigerung betroffenen Liegenschaften abgewendet oder deren Wert erhöht haben. Schon aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 58/160 ergibt sich, daß solchen Auslagen ein Vorzugsrecht nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO zukommen kann, allerdings nur, soweit sie während des Versteigerungsverfahrens gemacht wurden. Die Rekurswerberin war als Verwalterin der Liegenschaft auch berechtigt, die Auslagen im eigenen Namen anzumelden vergleiche MietSlg. 37.625 mwN). Nach Paragraph 210, EO sind die zum Nachweis angemeldeter Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich dieselben nicht schon bei Gericht befinden, spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Die Urkunden, welche die Rekurswerberin ihrer Anmeldung beischloß, waren zum Nachweis der angemeldeten Ansprüche nicht geeignet, weil sie nur eine Zusammenstellung der Auslagen, aber keinen Nachweis dafür enthielten, daß diese Auslagen tatsächlich gemacht wurden. Dies gilt auch für den Computerausdruck, der als Rechnungslegung gegenüber den Wohnungseigentümern gedient haben könnte. Die Richtigkeit der Rechnungslegung kann aber nur auf Grund der Belege geprüft werden, weshalb etwa Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG und Paragraph 19, Absatz eins, WGG vorschreiben, daß der Verwalter Einsicht in die Belege zu gewähren hat. Es ist im übrigen gemäß Paragraph 115, Absatz 2, EO auch der Zwangsverwalter verpflichtet, bei der Rechnungslegung dem Gericht die Belege vorzulegen. Werden Verwaltungskosten im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO angemeldet, so müssen daher die Belege hiezu, die sich nicht schon bei Gericht befinden, also vor allem Rechnungen und Zahlungsnachweise, in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Dem Rekursgericht ist somit darin beizupflichten, daß die der Anmeldung der Rekurswerberin beigeschlossenen Urkunden zum Nachweis der angemeldeten Ansprüche nicht geeignet waren. Die Rekurswerberin hätte die erforderlichen Urkunden gemäß Paragraph 210, EO noch in der Meistbotsverteilungstagsatzung vorlegen können. Sie wurde hiezu aber nicht geladen und nahm daran auch nicht teil. Das Unterbleiben der Ladung machte sie schon in ihrem Rekurs gegen den Meistbotsverteilungsbeschluß als Nichtigkeit geltend. Das Rekursgericht kam jedoch unter Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes MietSlg 37.832 = nun SZ 58/160 zur Ansicht, daß keine Nichtigkeit vorliege.
Aus § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO ergibt sich für das Berufungsverfahren, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes, womit die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, nicht angefochten werden kann (MietSlg 38/41 mwN uva). Es besteht kein Grund, in den durch die ZPO geregelten Verfahren eine Nichtigkeit im Rekursverfahren anders als im Berufungsverfahren zu behandeln. Der gebotene Analogieschluß (vgl. Fasching, LB RZ 1969) führt daher dazu, daß der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren auf Grund eines Rekurses ebenfalls eine Nichtigkeit, die das Gericht zweiter Instanz nicht als gegeben ansah, nicht mehr wahrnehmen kann. Dies gilt im besonderen auch für das Exekutionsverfahren, weil auch dort gemäß § 78 EO für den Rekurs die Bestimmungen der ZPO mit den aus der EO sich ergebenden, in den behandelten Zusammenhang jedoch nicht wesentlichen Besonderheiten maßgebend sind.Aus Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ergibt sich für das Berufungsverfahren, daß die Entscheidung des Berufungsgerichtes, womit die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird, nicht angefochten werden kann (MietSlg 38/41 mwN uva). Es besteht kein Grund, in den durch die ZPO geregelten Verfahren eine Nichtigkeit im Rekursverfahren anders als im Berufungsverfahren zu behandeln. Der gebotene Analogieschluß vergleiche Fasching, LB RZ 1969) führt daher dazu, daß der Oberste Gerichtshof in diesem Verfahren auf Grund eines Rekurses ebenfalls eine Nichtigkeit, die das Gericht zweiter Instanz nicht als gegeben ansah, nicht mehr wahrnehmen kann. Dies gilt im besonderen auch für das Exekutionsverfahren, weil auch dort gemäß Paragraph 78, EO für den Rekurs die Bestimmungen der ZPO mit den aus der EO sich ergebenden, in den behandelten Zusammenhang jedoch nicht wesentlichen Besonderheiten maßgebend sind.
Da das Rekursgericht hier zur Ansicht gelangte, daß das Unterbleiben der Ladung der Rekurswerberin keine Nichtigkeit bilde, kann und muß nicht geprüft werden, ob die in der Entscheidung SZ 58/160 vertretene Rechtsansicht, auf die sich das Rekursgericht stützte, aufrecht zu erhalten ist.
Für den Fall, daß die Urkunden nicht vorliegen, die zum Nachweis von zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüchen erforderlich sind, schreibt § 210 EO zwingend vor, daß diese Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie aus dem Grundbuch sowie den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen. Auf das Fehlen der erforderlichen Urkunden ist daher von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ohne daß ein Widerspruch erhoben werden muß (vgl. Heller-Berger-Stix II 1600; EvBl. 1976/82; der aus ZBl. 1937/42 hervorgehenden abweichenden Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie mit dem Gesetz nicht im Einklang steht). Es ergibt sich hier aber weder aus dem Grundbuch noch aus den Exekutionsakten, daß der Rekurswerberin die von ihr angemeldeten Ansprüche zustehen. Sie hätte daher die zum Nachweis der Ansprüche geeigneten Urkunden vorlegen müssen. Da sie dies unterließ, haben die Vorinstanzen mit Recht eine Zuweisung aus der Verteilungsmasse abgelehnt. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 78 EO iVm § 40 und § 50 ZPO.Für den Fall, daß die Urkunden nicht vorliegen, die zum Nachweis von zur Meistbotsverteilung angemeldeten Ansprüchen erforderlich sind, schreibt Paragraph 210, EO zwingend vor, daß diese Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden dürfen, als sie aus dem Grundbuch sowie den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen. Auf das Fehlen der erforderlichen Urkunden ist daher von Amts wegen Bedacht zu nehmen, ohne daß ein Widerspruch erhoben werden muß vergleiche Heller-Berger-Stix römisch zwei 1600; EvBl. 1976/82; der aus ZBl. 1937/42 hervorgehenden abweichenden Ansicht kann nicht gefolgt werden, weil sie mit dem Gesetz nicht im Einklang steht). Es ergibt sich hier aber weder aus dem Grundbuch noch aus den Exekutionsakten, daß der Rekurswerberin die von ihr angemeldeten Ansprüche zustehen. Sie hätte daher die zum Nachweis der Ansprüche geeigneten Urkunden vorlegen müssen. Da sie dies unterließ, haben die Vorinstanzen mit Recht eine Zuweisung aus der Verteilungsmasse abgelehnt. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses ergibt sich aus Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 40 und Paragraph 50, ZPO.