Rechtssatz RS0002600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002600
Entscheidungsdatum
17.12.2008
Rechtssatz
Es muß sich dabei nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens handeln, sondern auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen und dergleichen, tätig wird, kann Ansprüche gem § 216 Abs 1 Z 1 EO erheben.Es muß sich dabei nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens handeln, sondern auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen und dergleichen, tätig wird, kann Ansprüche gem Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 93/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 93/85
SZ 58/160
- 3 Ob 12/89
Entscheidungstext OGH 25.01.1989 3 Ob 12/89
Auch; RZ 1989/50 S 138
- 10 Ob 434/97i
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 Ob 434/97i
Auch
- 3 Ob 177/00a
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 177/00a
- 3 Ob 258/08z
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 258/08z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002600
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00093_8500000_002