Der Revisionsrekurs ist zulässig und teilweise berechtigt.
I. In formeller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass für den Wert des Entscheidungsgegenstands hier die strittige Zuweisung von 41.075,04 EUR maßgeblich ist (Teilnahmeanspruch im Meistbotsverteilungsverfahren: RIS-Justiz RS0053201). Eine Zuweisung an die Ersteherin würde die Hyperocha der beiden Verpflichteten schmälern. Die Rechtsmittellegitimation des Revisionsrekurswerbers liegt deshalb vor (3 Ob 94/87; RIS-Justiz RS0003203), sein rechtliches Interesse an der Abweisung der Anträge der Ersteherin schon im ersten Rechtsgang wegen Spruchreife der Sache ist zu bejahen.römisch eins. In formeller Hinsicht ist vorauszuschicken, dass für den Wert des Entscheidungsgegenstands hier die strittige Zuweisung von 41.075,04 EUR maßgeblich ist (Teilnahmeanspruch im Meistbotsverteilungsverfahren: RIS-Justiz RS0053201). Eine Zuweisung an die Ersteherin würde die Hyperocha der beiden Verpflichteten schmälern. Die Rechtsmittellegitimation des Revisionsrekurswerbers liegt deshalb vor (3 Ob 94/87; RIS-Justiz RS0003203), sein rechtliches Interesse an der Abweisung der Anträge der Ersteherin schon im ersten Rechtsgang wegen Spruchreife der Sache ist zu bejahen.
II. Kosten der einstweiligen Verwaltung durch den Ersteher einer Liegenschaft können Vorzugsposten iSd § 216 Abs 1 Z 1 EO sein:römisch zwei. Kosten der einstweiligen Verwaltung durch den Ersteher einer Liegenschaft können Vorzugsposten iSd Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO sein:
1. Nicht nur die Kosten einer während des Zwangsversteigerungsverfahrens im Interesse der auf das Meistbot verwiesenen Personen betriebenen Zwangsverwaltung, sondern auch die Kosten des Erstehers, der zum einstweiligen Verwalter bestellt wurde, gehören zu den bevorzugt zu ersetzenden Kosten, wenn die Verwaltung nicht nur im Interesse des Erstehers erfolgt (3 Ob 152/87 = SZ 60/280; 3 Ob 144/07h; Angst in Angst, EO2, § 216 Rz 5). Aus dem Meistbot vorzugsweise zu ersetzen sind die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft, unabhängig davon, ob dadurch tatsächlich ein Vorteil für die auf das Meistbot gewiesenen Personen durch die einstweilige Verwaltung entstanden ist oder nicht (3 Ob 152/87). Voraussetzung des Vorzugsrechts nach § 216 Abs 1 Z 1 EO ist aber, dass es sich um Auslagen handelt, die während des Versteigerungsverfahrens zur Erhaltung und Verbesserung der Liegenschaft getätigt wurden (3 Ob 93/85 = SZ 58/160). Nicht ersatzfähig sind also Leistungen und Auslagen vor der Versteigerung und solche, die mit der Verwaltung nicht im sachlichen Zusammenhang stehen. Ersatzfähig sind nur Auslagen, die auf während des Versteigerungsverfahrens vorgenommene Verwaltungshandlungen zurückgehen. Der erforderliche Zusammenhang fehlt, wenn die Auslagen (für vor der Verwaltung erbrachte Leistungen) bloß während der Verwaltung gezahlt oder fällig gestellt wurden (3 Ob 177/00a). Im vorliegenden Fall kann es nur um Verwaltungshandlungen in der Zeit von der Bestellung der Ersteherin zur einstweiligen Verwalterin am 3. August 2007 bis zu ihrer Enthebung am 29. April 2008 gehen. Nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des § 109 Abs 1 EO aF (iVm § 159 EO) treten die Befugnisse des einstweiligen Verwalters erst mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn ein (RIS-Justiz RS0120508; RS0002559). Vor der Einführung der Verwalterin erbrachte Leistungen und Auslagen sind nicht ersatzfähig (so schon 1 Ob 849/34 = SZ 16/216).1. Nicht nur die Kosten einer während des Zwangsversteigerungsverfahrens im Interesse der auf das Meistbot verwiesenen Personen betriebenen Zwangsverwaltung, sondern auch die Kosten des Erstehers, der zum einstweiligen Verwalter bestellt wurde, gehören zu den bevorzugt zu ersetzenden Kosten, wenn die Verwaltung nicht nur im Interesse des Erstehers erfolgt (3 Ob 152/87 = SZ 60/280; 3 Ob 144/07h; Angst in Angst, EO2, Paragraph 216, Rz 5). Aus dem Meistbot vorzugsweise zu ersetzen sind die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft, unabhängig davon, ob dadurch tatsächlich ein Vorteil für die auf das Meistbot gewiesenen Personen durch die einstweilige Verwaltung entstanden ist oder nicht (3 Ob 152/87). Voraussetzung des Vorzugsrechts nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist aber, dass es sich um Auslagen handelt, die während des Versteigerungsverfahrens zur Erhaltung und Verbesserung der Liegenschaft getätigt wurden (3 Ob 93/85 = SZ 58/160). Nicht ersatzfähig sind also Leistungen und Auslagen vor der Versteigerung und solche, die mit der Verwaltung nicht im sachlichen Zusammenhang stehen. Ersatzfähig sind nur Auslagen, die auf während des Versteigerungsverfahrens vorgenommene Verwaltungshandlungen zurückgehen. Der erforderliche Zusammenhang fehlt, wenn die Auslagen (für vor der Verwaltung erbrachte Leistungen) bloß während der Verwaltung gezahlt oder fällig gestellt wurden (3 Ob 177/00a). Im vorliegenden Fall kann es nur um Verwaltungshandlungen in der Zeit von der Bestellung der Ersteherin zur einstweiligen Verwalterin am 3. August 2007 bis zu ihrer Enthebung am 29. April 2008 gehen. Nach der hier noch anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 109, Absatz eins, EO aF in Verbindung mit Paragraph 159, EO) treten die Befugnisse des einstweiligen Verwalters erst mit der Übergabe der Liegenschaft an ihn ein (RIS-Justiz RS0120508; RS0002559). Vor der Einführung der Verwalterin erbrachte Leistungen und Auslagen sind nicht ersatzfähig (so schon 1 Ob 849/34 = SZ 16/216).
2. Im Fall der Aufhebung eines erteilten Zuschlags infolge Überbots sind die vom einstweiligen Verwalter durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen als im Interesse aller Gläubiger geführt anzusehen, weil durch die Erhaltung und Verbesserung des Exekutionsobjekts ein höheres Meistbot erreicht werden kann, insbesondere wenn es zu einem weiteren Versteigerungstermin kommt (vgl 3 Ob 152/87).2. Im Fall der Aufhebung eines erteilten Zuschlags infolge Überbots sind die vom einstweiligen Verwalter durchgeführten Erhaltungsmaßnahmen als im Interesse aller Gläubiger geführt anzusehen, weil durch die Erhaltung und Verbesserung des Exekutionsobjekts ein höheres Meistbot erreicht werden kann, insbesondere wenn es zu einem weiteren Versteigerungstermin kommt vergleiche 3 Ob 152/87).
III. Zur Nachweispflicht angemeldeter Ansprüche:römisch drei. Zur Nachweispflicht angemeldeter Ansprüche:
1. Angemeldete Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie sich nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnehmen lassen. Aus § 210 Abs 1 EO ist abzuleiten, dass andere Beweismittel (wie Zeugenaussagen, oder aber auch die hier beantragte Parteienvernehmung) nicht zulässig sind (RIS-Justiz RS0003104). Strittige Tatsachen dürfen im Verteilungsbeschluss nicht festgestellt werden (RIS-Justiz RS0003256). Bei Nichterbringung des Urkundenbeweises ist eine angemeldete Forderung nicht zu berücksichtigen (so schon 3 Ob 148/80).1. Angemeldete Ansprüche sind durch Urkunden nachzuweisen, wenn sie sich nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnehmen lassen. Aus Paragraph 210, Absatz eins, EO ist abzuleiten, dass andere Beweismittel (wie Zeugenaussagen, oder aber auch die hier beantragte Parteienvernehmung) nicht zulässig sind (RIS-Justiz RS0003104). Strittige Tatsachen dürfen im Verteilungsbeschluss nicht festgestellt werden (RIS-Justiz RS0003256). Bei Nichterbringung des Urkundenbeweises ist eine angemeldete Forderung nicht zu berücksichtigen (so schon 3 Ob 148/80).
2. Der anmeldende Forderungsberechtigte muss seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch (durch Urkunden) beweisen, eine bloße Zusammenstellung der Auslagen ist nicht ausreichend (3 Ob 81-85/94; 3 Ob 12/89 = JBl 1989, 389). Zu einer amtswegigen Erhebung oder Veranlassung der Ergänzung der schriftlichen Anmeldung besteht kein Anlass (3 Ob 93/85 = SZ 58/160).
3. Eine ordnungsgemäße Anmeldung hat nachvollziehbare Behauptungen über die Art und die Zeit der durchgeführten Arbeiten, die Auslagen und die Bezahlung derselben zu enthalten und muss mit der Vorlage von Urkunden (Rechnungen, Zahlungsbelege) verbunden werden.
IV. Die vorliegende Anmeldung (ON 86) erfüllt diese Voraussetzungen nicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Rechnungslegung (ON 79) gelesen wird und sämtliche vorgelegten Urkunden berücksichtigt werden. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:römisch vier. Die vorliegende Anmeldung (ON 86) erfüllt diese Voraussetzungen nicht, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Rechnungslegung (ON 79) gelesen wird und sämtliche vorgelegten Urkunden berücksichtigt werden. Dazu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
1. a) Zu den acht geltend gemachten Aufwendungen von zusammen 26.206,69 EUR wurden an die GmbH adressierte Rechnungen von Professionisten vorgelegt, die mit Ausnahme der ersten, Schwarzdeckerarbeiten am Dach betreffenden Rechnung vom 24. September 2007 über 16.200 EUR (bei Zahlung bis 2. Oktober 2007 über 15.714 EUR), Datierungen aufweisen, die vor dem maßgeblichen Zeitpunkt 3. August 2007 liegen, also keine ersatzfähigen Arbeiten oder Auslagen der einstweiligen Verwalterin belegen können, die eine ersatzpflichtige Verwaltungstätigkeit erst nach diesem Tag entfalten konnte.
b) Mit der an die GmbH gerichteten Rechnung über Schwarzdeckerarbeiten ist die Sachlegitimation der einstweiligen Verwalterin nicht dargetan. Aus dem referierten Akteninhalt geht hervor, dass die GmbH Mieterin des Objekts gewesen sein soll und offenbar die Investitionen veranlasst hat. Zur Aktivlegitimation der Ersteherin verwies sie in der Rechnungslegung nur kursorisch auf einen „internen Verrechnungsweg", der die einstweilige Verwalterin berechtigen soll, die Aufwendungen der GmbH (im Exekutionsverfahren) „wie eigene Kosten hier geltend zu machen". Diesem Vorbringen kann nur entnommen werden, dass offenkundig aus steuerrechtlichen Erwägungen ein nicht näher erläuterter Vorgang gewählt wurde. Es liegt kein schlüssiges Vorbringen über eine schon erfolgte, nach außen wirksam gewordene Zession der Ansprüche der GmbH (die als Dritte im Zuge einer „Quasiverwaltung" allenfalls Ansprüche nach § 216 Abs 1 Z 1 EO geltend machen könnte: RIS-Justiz RS0002600, zuletzt 3 Ob 177/00a) an die einstweilige Verwalterin. Auch in der Meistbotsverteilungstagsatzung wurde das Thema einer allfälligen Zession nicht erörtert.b) Mit der an die GmbH gerichteten Rechnung über Schwarzdeckerarbeiten ist die Sachlegitimation der einstweiligen Verwalterin nicht dargetan. Aus dem referierten Akteninhalt geht hervor, dass die GmbH Mieterin des Objekts gewesen sein soll und offenbar die Investitionen veranlasst hat. Zur Aktivlegitimation der Ersteherin verwies sie in der Rechnungslegung nur kursorisch auf einen „internen Verrechnungsweg", der die einstweilige Verwalterin berechtigen soll, die Aufwendungen der GmbH (im Exekutionsverfahren) „wie eigene Kosten hier geltend zu machen". Diesem Vorbringen kann nur entnommen werden, dass offenkundig aus steuerrechtlichen Erwägungen ein nicht näher erläuterter Vorgang gewählt wurde. Es liegt kein schlüssiges Vorbringen über eine schon erfolgte, nach außen wirksam gewordene Zession der Ansprüche der GmbH (die als Dritte im Zuge einer „Quasiverwaltung" allenfalls Ansprüche nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO geltend machen könnte: RIS-Justiz RS0002600, zuletzt 3 Ob 177/00a) an die einstweilige Verwalterin. Auch in der Meistbotsverteilungstagsatzung wurde das Thema einer allfälligen Zession nicht erörtert.
c) Zur Anmeldung der Versicherungsprämien von 6.068,35 EUR hat die Ersteherin in Ablichtung nur die Bestätigung eines Versicherungsmaklers vom 1. Mai 2008 mit folgendem Wortlaut vorgelegt:
„Die Prämien bei der Kärntner Landesversicherung für das Objekt L***** belaufen sich:
vom 05.06.07 bis 01.07.07 auf € 507,07
vom 01.07.07 bis 01.10.07 auf € 1.839,83
vom 01.10.07 bis 01.01.08 auf € 1.839,83
vom 01.01.08 bis 01.04.08 auf € 1.881,62"
Diese Bestätigung lässt offen, ob und bejahendenfalls wer die Prämien bezahlt hat.
V. Auf die Unklarheit und Unvollständigkeit der Anmeldung hätte schon das Erstgericht in der Meistbotsverteilungstagsatzung die Anmelderin hinzuweisen und sie zu einem präzisen Vorbringen und Beweisanbot anzuleiten gehabt (§ 182 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO; RIS-Justiz RS0111111; RS0002650), dies gilt auch bei Vertretung des Anmelders durch einen Rechtsanwalt (3 Ob 113/02t = SZ 2003/10 mwN). Der unterlassene Hinweis auf Mängel der Anmeldung ist nach der jüngeren, die gegenteilige Vorentscheidung 3 Ob 81/98b ausdrücklich ablehnenden Rechtsprechung des erkennenden Senats ein primärer Verfahrensmangel, der nicht von Amts wegen, sondern nur über Rüge im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen ist (3 Ob 162/02y = JBl 2004, 462 mit zustimmender Anm Schumachers; dazu weiters Angst aaO § 210 Rz 18b). Eine Rügepflicht wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der Anmelder im erstinstanzlichen Verfahren voll durchgedrungen wäre und daher keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und im einseitigen Verfahren über den Rekurs eines anderen Beteiligten gar nicht beteiligt war (8 Ob 219/02t). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, die einstweilige Verwalterin hätte daher in ihrem Rekurs an die zweite Instanz die fehlende Anleitung zur Verbesserung ihrer Anmeldung zu rügen gehabt.römisch fünf. Auf die Unklarheit und Unvollständigkeit der Anmeldung hätte schon das Erstgericht in der Meistbotsverteilungstagsatzung die Anmelderin hinzuweisen und sie zu einem präzisen Vorbringen und Beweisanbot anzuleiten gehabt (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO; RIS-Justiz RS0111111; RS0002650), dies gilt auch bei Vertretung des Anmelders durch einen Rechtsanwalt (3 Ob 113/02t = SZ 2003/10 mwN). Der unterlassene Hinweis auf Mängel der Anmeldung ist nach der jüngeren, die gegenteilige Vorentscheidung 3 Ob 81/98b ausdrücklich ablehnenden Rechtsprechung des erkennenden Senats ein primärer Verfahrensmangel, der nicht von Amts wegen, sondern nur über Rüge im Rechtsmittelverfahren aufzugreifen ist (3 Ob 162/02y = JBl 2004, 462 mit zustimmender Anmerkung Schumachers; dazu weiters Angst aaO Paragraph 210, Rz 18b). Eine Rügepflicht wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der Anmelder im erstinstanzlichen Verfahren voll durchgedrungen wäre und daher keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und im einseitigen Verfahren über den Rekurs eines anderen Beteiligten gar nicht beteiligt war (8 Ob 219/02t). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, die einstweilige Verwalterin hätte daher in ihrem Rekurs an die zweite Instanz die fehlende Anleitung zur Verbesserung ihrer Anmeldung zu rügen gehabt.
VI. Eine solche Rüge enthält der Rekurs (ON 93) nicht. Das Rekursgericht hat demnach den Verfahrensmangel entgegen der zitierten Rechtsprechung von Amts wegen aufgegriffen:römisch sechs. Eine solche Rüge enthält der Rekurs (ON 93) nicht. Das Rekursgericht hat demnach den Verfahrensmangel entgegen der zitierten Rechtsprechung von Amts wegen aufgegriffen:
1. Nach der ausdrücklichen Benennung der Rekursgründe machte die Ersteherin nur Aktenwidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und führte zum hier zu behandelnden Thema nur aus, dass das Erstgericht auf das Anmeldungsvorbringen, sie sei zur Anmeldung der Aufwendungen „wie eigene Kosten" berechtigt, nicht eingegangen sei. Das Erstgericht habe „in der Verteilungstagsatzung die Abtretung nicht in Zweifel gezogen". Dieses Rekursvorbringen ging an der Begründung des Erstgerichts vorbei, das gerade nicht von einer Zession der Ansprüche der GmbH an die Ersteherin ausging. Eine solche Zession wurde - wie schon erläutert - im Verfahren erster Instanz mit dem bloßen Hinweis auf eine interne Verrechnung auch gar nicht behauptet. Das Erstgericht hat vielmehr eine Anleitungspflicht zur Vorlage von Beweisurkunden verneint und die vorgelegten Urkunden als zum Nachweis der Berechtigung der Ersteherin zur Geltendmachung der angemeldeten Forderungen im eigenen Namen für ungeeignet befunden. Aus dieser Begründung musste die Rekurswerberin klar erkennen, dass das Erstgericht die vorgelegten Urkunden für nicht ausreichend hielt und die Abweisung ihrer Anträge aus dem Grund fehlender Anleitung dahin rügen, sie hätte vom Erstgericht darüber belehrt werden müssen, welche Urkunden zu welchem Thema vorzulegen seien. Eine derartige Mängelrüge kann dem Rekurs nicht entnommen werden.
2. Da im Verfahren erster Instanz eine Zession nicht einmal behauptet wurde, verstieß die gegenteilige Behauptung im Rekurs („... Abtretung nicht in Zweifel gezogen") gegen das auch im Rekursverfahren in Exekutionssachen geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0002371). Die im Verfahren erster Instanz relevierte interne Verrechnung zwischen der einstweiligen Verwalterin und der GmbH war nur dahin auszulegen, dass die Verwalterin zwar die der Rechnung zugrundeliegenden Arbeiten (möglicherweise) in Auftrag gegeben hat, „intern" aber an die GmbH die Rechnungen gerichtet werden sollten. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das unklare Vorbringen der Antragstellerin höchstens beide Möglichkeiten offenlässt, nämlich einerseits, dass die GmbH die Arbeiten beauftragt und bezahlt hat (dann wäre für die Aktivlegitimation ein Zessionsvorbringen erforderlich) oder aber, dass die einstweilige Verwalterin Auftraggeberin der Arbeiten war und nur Scheinrechnungen an die GmbH gerichtet wurden. In diesem Fall bedürfte es keiner Zession zur Legitimation der Antragstellerin im Verteilungsverfahren. Jedenfalls ist dem Vorbringen eine zweifelsfreie Zessionsbehauptung nicht zu entnehmen.
3. Infolge fehlender Mängelrüge durfte das Rekursgericht den Verfahrensmangel erster Instanz nicht aufgreifen. Zu den nicht mehr entscheidungswesentlichen, vom Rekursgericht behandelten Rechtsfragen ist nur kurz zu bemerken, dass es zutrifft, die Ersatzansprüche der einstweiligen Verwalterin können entgegen der Ansicht des Erstgerichts auch dann berechtigt sein, wenn keine Erträgnisse erwirtschaftet wurden. Nicht zu teilen ist aber die Auffassung, dass die angemeldeten Forderungen auch mit dem Beweismittel der Parteienvernehmung nachgewiesen werden könnten. Dies hat nach der zitierten und zu billigenden Judikatur ausschließlich durch Urkunden zu geschehen.
4. Aus den dargelegten Gründen ist die erstinstanzliche Abweisung der Zuweisungsanträge in Ansehung der angemeldeten Forderungen von zusammen 26.206,69 EUR wegen fehlenden Urkundennachweises ebenso wiederherzustellen wie die Abweisung des die Versicherungsprämien betreffenden Antrags (6.068,35 EUR). Auch zu letzterem Anspruch wurde nur eine völlig unzureichende Urkunde vorgelegt.
VII. Hingegen ist die Frage der Berichtigung des Entlohnungsanspruchs der einstweiligen Verwalterin noch nicht spruchreif. Hier hat es bei der Aufhebung zur Verfahrensergänzung zu verbleiben:römisch sieben. Hingegen ist die Frage der Berichtigung des Entlohnungsanspruchs der einstweiligen Verwalterin noch nicht spruchreif. Hier hat es bei der Aufhebung zur Verfahrensergänzung zu verbleiben:
1. Die geltenden Bestimmungen über den Zwangsverwalter (§§ 106 ff EO) idF der EO-Novelle 2008 gelten nach der Übergangsbestimmung des § 410 Abs 3 EO hier noch nicht, weil der Exekutionsantrag vor dem 29. Februar 2008 bei Gericht eingelangt ist. Gemäß § 159 erster Satz EO aF sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung sinngemäß mit den dort angeführten Abweichungen auf die einstweilige Verwaltung anzuwenden, also grundsätzlich auch die Vorschrift des § 113 EO aF über die Belohnung des Verwalters. Wenn der Ersteher bis zur Übergabe der Liegenschaft zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, hat er zwar im Regelfall keinen Anspruch auf Belohnung, weil die Verwaltung ausschließlich in seinem Interesse geführt wird, es sei denn, es wurden Erträgnisse erzielt (Angst in Angst, EO [erste und zweiten Auflage], jeweils § 159 Rz 5). In den Sonderfällen, dass es ohne Verschulden des Erstehers zu einem zweiten Versteigerungstermin oder aber zu einem Überbot kommt, ist die Verwaltung aber - wie schon ausgeführt - als auch im Interesse der auf das Meistbot gewiesenen Personen geführt anzusehen und ein Belohnungsanspruch des einstweiligen Verwalters grundsätzlich zu bejahen (Schaar, Rechte und Pflichten des Erstehers bei exekutivem Liegenschaftserwerb, 99; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 159 Rz 5; vgl auch Mini,1. Die geltenden Bestimmungen über den Zwangsverwalter (Paragraphen 106, ff EO) in der Fassung der EO-Novelle 2008 gelten nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 410, Absatz 3, EO hier noch nicht, weil der Exekutionsantrag vor dem 29. Februar 2008 bei Gericht eingelangt ist. Gemäß Paragraph 159, erster Satz EO aF sind die Vorschriften über die Zwangsverwaltung sinngemäß mit den dort angeführten Abweichungen auf die einstweilige Verwaltung anzuwenden, also grundsätzlich auch die Vorschrift des Paragraph 113, EO aF über die Belohnung des Verwalters. Wenn der Ersteher bis zur Übergabe der Liegenschaft zum einstweiligen Verwalter bestellt wird, hat er zwar im Regelfall keinen Anspruch auf Belohnung, weil die Verwaltung ausschließlich in seinem Interesse geführt wird, es sei denn, es wurden Erträgnisse erzielt (Angst in Angst, EO [erste und zweiten Auflage], jeweils Paragraph 159, Rz 5). In den Sonderfällen, dass es ohne Verschulden des Erstehers zu einem zweiten Versteigerungstermin oder aber zu einem Überbot kommt, ist die Verwaltung aber - wie schon ausgeführt - als auch im Interesse der auf das Meistbot gewiesenen Personen geführt anzusehen und ein Belohnungsanspruch des einstweiligen Verwalters grundsätzlich zu bejahen (Schaar, Rechte und Pflichten des Erstehers bei exekutivem Liegenschaftserwerb, 99; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 159, Rz 5; vergleiche auch Mini,
Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften, 173 für den Fall, dass sich die Zwangsverwaltung für die Meistbotsmasse günstig ausgewirkt hat). Der eine Verwalterbelohnung des Erstehers generell ablehnenden Ansicht in Heller/Berger/Stix, EO4, 1265), ist die von Neumayr (aaO) eingeforderte Unterscheidung entgegenzuhalten, dass ein säumiger Ersteher im Fall der Wiederversteigerung wegen seines Verschuldens keinen Anspruch auf Belohnung hat, dass aber in den anderen Fällen der Aufhebung der Wirksamkeit des Zuschlags kein Grund ersichtlich ist, dem Ersteher als einstweiligen Verwalter die Belohnung nach § 113 EO vorzuenthalten, insbesondere also im hier zu beurteilenden Fall einer Verwaltungstätigkeit bis zur Übergabe der Liegenschaft an den Überbieter.Die neue Zwangsversteigerung von Liegenschaften, 173 für den Fall, dass sich die Zwangsverwaltung für die Meistbotsmasse günstig ausgewirkt hat). Der eine Verwalterbelohnung des Erstehers generell ablehnenden Ansicht in Heller/Berger/Stix, EO4, 1265), ist die von Neumayr (aaO) eingeforderte Unterscheidung entgegenzuhalten, dass ein säumiger Ersteher im Fall der Wiederversteigerung wegen seines Verschuldens keinen Anspruch auf Belohnung hat, dass aber in den anderen Fällen der Aufhebung der Wirksamkeit des Zuschlags kein Grund ersichtlich ist, dem Ersteher als einstweiligen Verwalter die Belohnung nach Paragraph 113, EO vorzuenthalten, insbesondere also im hier zu beurteilenden Fall einer Verwaltungstätigkeit bis zur Übergabe der Liegenschaft an den Überbieter.
2. Die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Belohnung aus der Verteilungsmasse erfolgte verfrüht:
Die Abweisung zu diesem Punkt blieb nicht nur unbegründet, sie erfolgte auch ohne vorherige Beschlussfassung über den Antrag auf Festsetzung der Belohnung durch das Exekutionsgericht. Zur Erledigung der Rechnungslegung sowie zur Verhandlung über die Ansprüche des Verwalters auf Belohnung ist eine Tagsatzung anzuberaumen (§ 116 Abs 1 EO). Über die Genehmigung der Verwalterrechnung und die Belohnung ist vom Exekutionsgericht zu entscheiden (§ 117 Abs 1 EO). Diese Bestimmungen sind gemäß § 159 EO auf die einstweilige Verwaltung anzuwenden. Dass eine Beschlussfassung erst in der Verteilungstagsatzung nicht empfehlenswert sei (Angst aaO § 113 aF Rz 2 bzw §§ 113 - 113b Rz 2) kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls hier noch keine Entscheidung über den Belohnungsanspruch ergangen ist und ein Beschluss über den Zuweisungsantrag im Verteilungsverfahren eine Entscheidung über den Belohnungsantrag voraussetzt, es sei denn, es stünde schon zuvor fest, dass der einstweilige Verwalter auf keinen Fall eine Belohnung beanspruchen kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, sodass der bekämpfte Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts in Ansehung des Belohnungsanspruchs nicht zu beanstanden ist.Die Abweisung zu diesem Punkt blieb nicht nur unbegründet, sie erfolgte auch ohne vorherige Beschlussfassung über den Antrag auf Festsetzung der Belohnung durch das Exekutionsgericht. Zur Erledigung der Rechnungslegung sowie zur Verhandlung über die Ansprüche des Verwalters auf Belohnung ist eine Tagsatzung anzuberaumen (Paragraph 116, Absatz eins, EO). Über die Genehmigung der Verwalterrechnung und die Belohnung ist vom Exekutionsgericht zu entscheiden (Paragraph 117, Absatz eins, EO). Diese Bestimmungen sind gemäß Paragraph 159, EO auf die einstweilige Verwaltung anzuwenden. Dass eine Beschlussfassung erst in der Verteilungstagsatzung nicht empfehlenswert sei (Angst aaO Paragraph 113, aF Rz 2 bzw Paragraphen 113, - 113b Rz 2) kann dahingestellt bleiben, weil jedenfalls hier noch keine Entscheidung über den Belohnungsanspruch ergangen ist und ein Beschluss über den Zuweisungsantrag im Verteilungsverfahren eine Entscheidung über den Belohnungsantrag voraussetzt, es sei denn, es stünde schon zuvor fest, dass der einstweilige Verwalter auf keinen Fall eine Belohnung beanspruchen kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, sodass der bekämpfte Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts in Ansehung des Belohnungsanspruchs nicht zu beanstanden ist.
VIII. Der Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkursverfahren über das Vermögen des Erstverpflichteten ist aus den dargelegten Gründen teilweise berechtigt und nur in Ansehung des Antrags auf Zuweisung einer Belohnung aus der Verteilungsmasse nicht berechtigt. Dies führt einschließlich der mangels Anfechtung eingetretenen Teilrechtskraft zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung in seinen Punkten B 1. bis 3. und 6. sowie 7. im Umfang der Abweisung von 32.275,04 EUR und von 32.927,74 EUR (letzterer Betrag betrifft den Pflegeaufwand der einstweiligen Verwalterin für die Zweitverpflichtete), führt weiters zur Abänderung in den Punktenrömisch acht. Der Revisionsrekurs des Masseverwalters im Konkursverfahren über das Vermögen des Erstverpflichteten ist aus den dargelegten Gründen teilweise berechtigt und nur in Ansehung des Antrags auf Zuweisung einer Belohnung aus der Verteilungsmasse nicht berechtigt. Dies führt einschließlich der mangels Anfechtung eingetretenen Teilrechtskraft zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung in seinen Punkten B 1. bis 3. und 6. sowie 7. im Umfang der Abweisung von 32.275,04 EUR und von 32.927,74 EUR (letzterer Betrag betrifft den Pflegeaufwand der einstweiligen Verwalterin für die Zweitverpflichtete), führt weiters zur Abänderung in den Punkten
4. und 5. durch Kürzung der dort angeführten Beträge je um die Hälfte der beantragten Belohnung (also um je 4.400 EUR) sowie zur Abänderung und Neufassung des Punkts 7. dahin, dass die Zuweisungsanträge im Umfang von 32.275,04 EUR abgewiesen werden. Im Umfang der bestätigten Aufhebung zur Verfahrensergänzung, also über den Antrag auf Zuweisung einer Belohnung von 8.800 EUR, wird das Erstgericht neuerlich und zwar nach Entscheidung über den Belohnungsantrag zu entscheiden haben. Sollte eine Belohnung der einstweiligen Verwalterin bestimmt werden, wird der Verteilungsbeschluss durch Zuweisung des bestimmten Betrags als Vorzugspost zu ergänzen und die Hyperocha der Verpflichteten entsprechend zu kürzen sein. Diese Vorgangsweise kann dem Erstgericht hier deshalb überbunden werden, weil eine allfällige Belohnung mangels Vorhandenseins von unberücksichtigt gebliebenen Zwischenberechtigten immer nur zur angeführten Kürzung der Zuweisungen an die Verpflichteten führen kann.
Im Verteilungsverfahren findet zwar grundsätzlich gemäß dem Judikat 201 kein Kostenersatz statt. Hier geht es aber um einen Zwischenstreit zwischen einem Verpflichteten und einer Ersteherin als einstweiliger Verwalterin. Auf einen solchen Zwischenstreit sind die Kostenbestimmungen der ZPO iVm § 78 EO anzuwenden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Im Verteilungsverfahren findet zwar grundsätzlich gemäß dem Judikat 201 kein Kostenersatz statt. Hier geht es aber um einen Zwischenstreit zwischen einem Verpflichteten und einer Ersteherin als einstweiliger Verwalterin. Auf einen solchen Zwischenstreit sind die Kostenbestimmungen der ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO anzuwenden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.