Rechtssatz RS0002650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002650
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Rechtssatz
Es genügt nicht, daß in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter hat alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.Es genügt nicht, daß in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter hat alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd Paragraph 78, EO und Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 125/80
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 125/80
Veröff: SZ 54/53
- 3 Ob 76/85
Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 76/85
Auch; Beisatz: Nimmt der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begibt er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen. (T1)
- 3 Ob 127/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1989 3 Ob 127/89
- 3 Ob 81/98b
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 81/98b
Auch; nur: Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. (T2); Beisatz: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor. (T3)
- 3 Ob 228/97v
Entscheidungstext OGH 16.12.1998 3 Ob 228/97v
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Mangelhaftes Verbesserungsverfahren, weil der Erstrichter über die Konkretisierung der Forderungsanmeldung nicht mehr verhandelt hat. (T4)
- 3 Ob 217/99d
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen. (T5); Beisatz: Auch hinsichtlich der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen. (T6); Veröff: SZ 73/85
- 8 Ob 271/00m
Entscheidungstext OGH 11.06.2001 8 Ob 271/00m
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 74/104
- 3 Ob 113/02t
Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Anleitungspflicht besteht auch dann, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet. (T7); Beisatz: Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in §210 Abs1 EO idF EO-Nov 2000 keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger. (T8); Veröff: SZ 2003/10
- 3 Ob 162/02y
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 162/02y
Vgl auch; Beisatz: Der in der Entscheidung 3Ob81/98b obiter enthaltene Rechtssatz, dass dann, wenn die Unterlassung der Anleitung bei mangelhafter Anmeldung zur Meistbotsverteilungstagsatzung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen sei, kein bloßer Verfahrensmangel vorliege, kann nicht aufrechterhalten werden (abweichend zu T3, letzter Satz). (T9)
- 8 Ob 219/02t
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 219/02t
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Ein Verbesserungsverfahren ist jedoch in dem Fall aufzutragen, in dem der fehlerhaft Anmeldende ein ihm zustehendes Teilnahmerecht beziehungsweise Rechtsmittelrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ausgeübt hat, weil er mit seinen Ansprüchen in erster Instanz voll durchgedrungen ist und daher keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und am einseitigen Verfahren über den Rekurs der Pfandgläubigerin nicht beteiligt war. (T10); Beisatz: Der Verstoß gegen die Anleitungspflicht bei der Verteilungstagsatzung führt nicht zur Abweisung der mangelhaft angemeldeten Forderung, sondern zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens. (T11)
- 3 Ob 258/08z
Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 258/08z
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T11
- 3 Ob 2/20w
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 3 Ob 2/20w
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Ausnahmsweise anders bei unvollständiger und daher irreführender Anleitung schon vor der Verteilungstagsatzung. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0002650
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0030OB00125_8000000_001