Begründung:
Gegenstand der Meistbotsverteilungstagsatzung war die Verteilung des Meistbotes von insgesamt sieben gesondert versteigerten Eigentumswohnungen und Geschäftsräumlichkeiten in Wien 4., M*****gasse ***** (Wohnungen top 2, 4, 4 a, 5, 6 a und Lokale 1, 2).
Der Erstrichter gab zu Beginn der Tagsatzung die sieben verschiedenen Massen ziffernmäßig bekannt. Die anwaltliche Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft (folgend: WE-Gemeinschaft) des Hauses Wien 4, M*****gasse *****, meldete in der Tagsatzung zur Verhandlung über die Verteilung der Meistbote von sieben versteigerten Wohnungseigentumsobjekten am 22. 9. 1997 die "Forderung der WE-Gemeinschaft an rückständigen Wohnbeiträgen (Rücklage und Betriebskosten) von August 1994 bis April 1997 im Betrag von S 202.163,21" an, legte dazu eine "Vorschreibungsbestätigung" und eine "Rückstandsbestätigung" der Hausverwaltung (Elisabeth K***** GmbH) je vom 19. 9. 1997 vor und beantragte die Zuweisung des pauschal angegebenen Betrages von S 202.163,21 im Vorzugsrang (wohl: gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO). Der Verpflichtete und die betreibende Partei erhoben gegen diese Anmeldung Widerspruch mit dem Hinweis auf einen über diese Forderungen der WE-Gemeinschaft anhängigen Rechtsstreit, die betreibende Partei überdies mit dem Vorbringen, daß dieser angemeldete Betrag "weder betragsmäßig noch spezifiziert noch der konkrete Titel der Forderung dargestellt, noch entsprechende Belege in nachvollziehbarer Weise vorgelegt worden seien". Die Vertreterin der WE-Gemeinschaft hielt ihre Forderungsanmeldung aufrecht und brachte noch vor, daß die Vorschreibung durch die von der WE-Gemeinschaft bestellte Verwaltung im Einklang mit den Bestimmungen des WEG durchgeführt und darüber die Vorschreibungsbestätigung detailliert für die einzelnen Objekte und Zeiträume vorgelegt worden sei; der Verpflichtete habe darauf nicht nachvollziehbare Zahlungen geleistet, die berücksichtigt und in der dem Gericht vorgelegten Rückstandsbestätigung ausgewiesen worden seien (Verhandlungsprotokoll vom 22. 9. 1997 ON 101 und die beiden dort vorgelegten Beilagen).Der Erstrichter gab zu Beginn der Tagsatzung die sieben verschiedenen Massen ziffernmäßig bekannt. Die anwaltliche Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft (folgend: WE-Gemeinschaft) des Hauses Wien 4, M*****gasse *****, meldete in der Tagsatzung zur Verhandlung über die Verteilung der Meistbote von sieben versteigerten Wohnungseigentumsobjekten am 22. 9. 1997 die "Forderung der WE-Gemeinschaft an rückständigen Wohnbeiträgen (Rücklage und Betriebskosten) von August 1994 bis April 1997 im Betrag von S 202.163,21" an, legte dazu eine "Vorschreibungsbestätigung" und eine "Rückstandsbestätigung" der Hausverwaltung (Elisabeth K***** GmbH) je vom 19. 9. 1997 vor und beantragte die Zuweisung des pauschal angegebenen Betrages von S 202.163,21 im Vorzugsrang (wohl: gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO). Der Verpflichtete und die betreibende Partei erhoben gegen diese Anmeldung Widerspruch mit dem Hinweis auf einen über diese Forderungen der WE-Gemeinschaft anhängigen Rechtsstreit, die betreibende Partei überdies mit dem Vorbringen, daß dieser angemeldete Betrag "weder betragsmäßig noch spezifiziert noch der konkrete Titel der Forderung dargestellt, noch entsprechende Belege in nachvollziehbarer Weise vorgelegt worden seien". Die Vertreterin der WE-Gemeinschaft hielt ihre Forderungsanmeldung aufrecht und brachte noch vor, daß die Vorschreibung durch die von der WE-Gemeinschaft bestellte Verwaltung im Einklang mit den Bestimmungen des WEG durchgeführt und darüber die Vorschreibungsbestätigung detailliert für die einzelnen Objekte und Zeiträume vorgelegt worden sei; der Verpflichtete habe darauf nicht nachvollziehbare Zahlungen geleistet, die berücksichtigt und in der dem Gericht vorgelegten Rückstandsbestätigung ausgewiesen worden seien (Verhandlungsprotokoll vom 22. 9. 1997 ON 101 und die beiden dort vorgelegten Beilagen).
Das Erstgericht wies den Zuweisungsantrag der WE-Gemeinschaft aus folgenden Gründen ab:
Gemäß § 210 EO seien die zum Nachweis angemeldeter Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befänden, spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Würden zB Verwaltungskosten im Sinn des § 216 Abs 1 Z 1 EO angemeldet, so müßten daher die Belege hiezu, die sich nicht schon bei Gericht befänden, also vor allem Rechnungen und Zahlungsnachweise, in dieser Form vorgelegt werden. Eine bloße Zusammenstellung der Auslagen sei auch bei angemeldeten Verwaltungskosten unzureichend. Die Vertreterin der WE-Gemeinschaft habe bezüglich der Wohnbeiträge nur zusammenfassende Aufstellungen hinsichtlich der Vorschreibungen und der Rückstände vorgelegt. Diese Urkunden seien zum Nachweis der angemeldeten Forderung nicht geeignet gewesen, weil sie keine konkreten Nachweise dafür enthielten, daß diese Wohnbeiträge tatsächlich so vorgeschrieben worden seien und auch tatsächlich noch zum Teil unberichtigt aushafteten. Zum Nachweis der Ansprüche der WE-Gemeinschaft hätte diese daher dem Gericht entsprechende Vorschreibungsbelege und Zahlungsnachweise vorlegen müssen, aufgrund deren die Richtigkeit dieser Rechnungslegung und die angemeldete Forderung überprüft werden hätte können. Das Fehlen der erforderlichen Urkunden sei von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.Gemäß Paragraph 210, EO seien die zum Nachweis angemeldeter Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei Gericht befänden, spätestens bei der Meistbotsverteilungstagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. Würden zB Verwaltungskosten im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO angemeldet, so müßten daher die Belege hiezu, die sich nicht schon bei Gericht befänden, also vor allem Rechnungen und Zahlungsnachweise, in dieser Form vorgelegt werden. Eine bloße Zusammenstellung der Auslagen sei auch bei angemeldeten Verwaltungskosten unzureichend. Die Vertreterin der WE-Gemeinschaft habe bezüglich der Wohnbeiträge nur zusammenfassende Aufstellungen hinsichtlich der Vorschreibungen und der Rückstände vorgelegt. Diese Urkunden seien zum Nachweis der angemeldeten Forderung nicht geeignet gewesen, weil sie keine konkreten Nachweise dafür enthielten, daß diese Wohnbeiträge tatsächlich so vorgeschrieben worden seien und auch tatsächlich noch zum Teil unberichtigt aushafteten. Zum Nachweis der Ansprüche der WE-Gemeinschaft hätte diese daher dem Gericht entsprechende Vorschreibungsbelege und Zahlungsnachweise vorlegen müssen, aufgrund deren die Richtigkeit dieser Rechnungslegung und die angemeldete Forderung überprüft werden hätte können. Das Fehlen der erforderlichen Urkunden sei von Amts wegen wahrzunehmen gewesen.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der WE-Gemeinschaft, in dem ausschließlich der Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde, nicht Folge und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Die Urkunden, welche die Rekurswerberin beigeschlossen habe, seien zum Nachweis der angemeldeten Ansprüche nicht geeignet gewesen, weil sie nur eine Zusammenstellung von "namens des Verpflichteten" getätigten Auslagen, aber keinen Nachweis dafür enthalten hätten, daß diese Auslagen auch tatsächlich gemacht worden seien. Dies gelte insbesondere für die vorgelegte "Rückstandsbestätigung". Würden aber Verwaltungskosten, wie etwa die Auslagen für eine Wohnungseigentumsanlage angemeldet, so müßten die Belege in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Eine bloße Zusammenstellung sei unzureichend. Zum Nachweis der Behauptungen, daß zu den angegebenen Zeiten tatsächlich die behaupteten Beträge ausständig gewesen seien, bedürfe es der Vorlage von entsprechenden Kontoauszügen, die tatsächlich das Aushaften bestimmter Beträge zu bestimmten Terminen belegen könnten. Auch bei solchen Urkunden müsse es sich um Originale oder beglaubigte Abschriften handeln. Dazu komme, daß in der vorgelegten "Vorschreibungsbestätigung" Objekte enthalten seien (top 3a für 8/94-5/95; top 7 für 8/94-6/96), die von der vorliegenden Versteigerung gar nicht betroffen seien, andererseits aber die versteigerte Wohnung top 4a in den Vorschreibungen nicht aufscheine.