Rechtssatz RS0003010
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003010
Geschäftszahl
1Ob342/36; 2Ob173/33; 3Ob90/72; 3Ob81/98b
Entscheidungsdatum
21.10.1998
Rechtssatz
Der Umstand, daß zum Versteigerungstermin nur der Gesamtbetrag an rückständigen, pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern angemeldet wurde, ohne daß ausgewiesen worden wäre, wieviel von diesem Gesamtbetrage auf die einzelnen Liegenschaften entfalle, berechtigt nicht, die Anmeldung, weil der Vorschrift des § 172 Abs 2 EO widersprechend, als nicht erfolgt anzusehen. Es genügt, daß die Spezifizierung der auf die mehreren versteigerten Liegenschaften entfallenden Rückstände an öffentlichen Abgaben bei der Verteilungstagsatzung vorgenommen wird.Der Umstand, daß zum Versteigerungstermin nur der Gesamtbetrag an rückständigen, pfandrechtlich nicht sichergestellten Steuern angemeldet wurde, ohne daß ausgewiesen worden wäre, wieviel von diesem Gesamtbetrage auf die einzelnen Liegenschaften entfalle, berechtigt nicht, die Anmeldung, weil der Vorschrift des Paragraph 172, Absatz 2, EO widersprechend, als nicht erfolgt anzusehen. Es genügt, daß die Spezifizierung der auf die mehreren versteigerten Liegenschaften entfallenden Rückstände an öffentlichen Abgaben bei der Verteilungstagsatzung vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 342/36
Entscheidungstext OGH 30.04.1936 1 Ob 342/36
SZ 18/77
- 2 Ob 173/33
Entscheidungstext OGH 21.04.1933 2 Ob 173/33
Ähnlich; SZ 15/116
- 3 Ob 90/72
Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 90/72
Beisatz: Aus der Anmeldung bevorrechteter Forderungen muß sich ergeben, welche Teilbeträge von ihnen auf mehrere versteigerte Liegenschaften entfallen (RZ 1937,556). (T1)
- 3 Ob 81/98b
Entscheidungstext OGH 21.10.1998 3 Ob 81/98b
Vgl auch; Beisatz: Der Richter hat bei der Meistbotsverteilungstagsatzung auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen (hier: Anmeldung von Vorzugsposten durch eine Wohnungseigentumsgemeinschaft global statt zu jeder der sieben Massen spezifiziert). Ist die Unterlassung der Anleitung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung zurückzuführen, liegt kein bloßer Verfahrensmangel vor. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0003010
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19360430_OGH0002_0010OB00342_3600000_001