Der Revisionsrekurs ist nach § 78 EO, § 528 Abs.2 und § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 78, EO, Paragraph 528, Absatz 2 und Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die bei sonstigem Ausschluß von der jeweils in Frage stehenden Verteilung nach § 127 Abs.2 EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse vorzunehmende Anmeldung nicht betreibender Gläubiger die im § 124 Z 3 EO bezeichneten Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, so aufgeschlüsselt anzugeben hat, daß die Anmeldung auch überprüfbar ist, weil nur dann bei der Tagsatzung über die erfolgten Anmeldungen und die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche, sowie über deren Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung verhandelt werden kann (§ 128 Abs.1 EO). Nach § 128 Abs.4 EO bestimmt sich die Erlassung des Verteilungsbeschlusses nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften. Es sind daher die den einzelnen Berechtigten zugewiesenen Barbeträge ziffernmäßig nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden Rechte mit der Bemerkung anzugeben, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten getilgt sind (§ 229 Abs.1 EO). Die Fassung des Verteilungsbeschlusses setzt daher die genaue Bezeichnung der aus den Ertragsüberschüssen beanspruchten Zinsen und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen voraus. Es hat deshalb auch das Gericht bei Ansprüchen, die nur auf Anmelden zu berücksichtigen sind, den Anmeldenden in der Tagsatzung im Sinne des § 78 EO und des § 182 Abs.1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten, wenn die Anmeldung Unklarheiten aufweist (SZ 54/53). Nimmt der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begibt er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen.Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die bei sonstigem Ausschluß von der jeweils in Frage stehenden Verteilung nach Paragraph 127, Absatz 2, EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse vorzunehmende Anmeldung nicht betreibender Gläubiger die im Paragraph 124, Ziffer 3, EO bezeichneten Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, so aufgeschlüsselt anzugeben hat, daß die Anmeldung auch überprüfbar ist, weil nur dann bei der Tagsatzung über die erfolgten Anmeldungen und die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche, sowie über deren Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung verhandelt werden kann (Paragraph 128, Absatz eins, EO). Nach Paragraph 128, Absatz 4, EO bestimmt sich die Erlassung des Verteilungsbeschlusses nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften. Es sind daher die den einzelnen Berechtigten zugewiesenen Barbeträge ziffernmäßig nach der Rangordnung der hiedurch zu befriedigenden Rechte mit der Bemerkung anzugeben, inwieweit die Ansprüche der Berechtigten getilgt sind (Paragraph 229, Absatz eins, EO). Die Fassung des Verteilungsbeschlusses setzt daher die genaue Bezeichnung der aus den Ertragsüberschüssen beanspruchten Zinsen und sonstigen wiederkehrenden Leistungen aus auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen voraus. Es hat deshalb auch das Gericht bei Ansprüchen, die nur auf Anmelden zu berücksichtigen sind, den Anmeldenden in der Tagsatzung im Sinne des Paragraph 78, EO und des Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten, wenn die Anmeldung Unklarheiten aufweist (SZ 54/53). Nimmt der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begibt er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen.
Dennoch führt nicht jede Unklarheit in der Anmeldung schon dazu, daß die angemeldeten Beträge überhaupt unberücksichtigt bleiben, als wäre überhaupt nicht angemeldet worden. Es ist vielmehr zu prüfen, inwieweit die Anmeldung den Anforderungen des § 127 Abs.2 EO entspricht und eine Grundlage für die Zuweisung angemeldeter Forderungen aus den Ertragsüberschüssen bildet. Zinsen aus Kreditforderungen, für die ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt ist, bilden jedenfalls Ansprüche im Sinne des § 120 Abs.2 Z 5 und § 124 Z 3 EO, die bei der Verteilung zum Zuge gelangen, sofern sie während der Zwangsverwaltung fällig werden oder aus dem letzten Jahr vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständig sind und rechtzeitig zur Verteilung angemeldet werden (SZ 54/53). Es ist dabei zwar der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag nicht nur anzugeben, sondern auch bestimmt zu bezeichnen, auf welchen Zeitraum die Zinsen entfallen, welcher Zinssatz gilt und welcher Kapitalbetrag der Verzinsung unterworfen wurde (Heller-Berger-Stix 1443), doch fehlt im § 127 Abs.2 EO das Erfordernis des § 210 EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen (Heller-Berger-Stix 1444).Dennoch führt nicht jede Unklarheit in der Anmeldung schon dazu, daß die angemeldeten Beträge überhaupt unberücksichtigt bleiben, als wäre überhaupt nicht angemeldet worden. Es ist vielmehr zu prüfen, inwieweit die Anmeldung den Anforderungen des Paragraph 127, Absatz 2, EO entspricht und eine Grundlage für die Zuweisung angemeldeter Forderungen aus den Ertragsüberschüssen bildet. Zinsen aus Kreditforderungen, für die ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt ist, bilden jedenfalls Ansprüche im Sinne des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 124, Ziffer 3, EO, die bei der Verteilung zum Zuge gelangen, sofern sie während der Zwangsverwaltung fällig werden oder aus dem letzten Jahr vor der Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständig sind und rechtzeitig zur Verteilung angemeldet werden (SZ 54/53). Es ist dabei zwar der beanspruchte, aus den Ertragsüberschüssen zuzuweisende Betrag nicht nur anzugeben, sondern auch bestimmt zu bezeichnen, auf welchen Zeitraum die Zinsen entfallen, welcher Zinssatz gilt und welcher Kapitalbetrag der Verzinsung unterworfen wurde (Heller-Berger-Stix 1443), doch fehlt im Paragraph 127, Absatz 2, EO das Erfordernis des Paragraph 210, EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen (Heller-Berger-Stix 1444).
Der Anmeldung der Höchstbetragspfandgläubigerin ist nun nicht nur ihre Behauptung zu entnehmen, daß der Verpflichteten ein Kontokorrentkredit mit einem Kreditrahmen von 3.600.000,- Schilling und 9,5 % jährlicher Verzinsung bei vierteljährlichem Abschluß des Kontos eingeräumt wurde und zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art das in G 21 einverleibte Pfandrecht bis zum Höchstbetrag von S 4.680.000,-
haftet, das den Vorrang vor dem Befriedigungsrecht des betreibenden Gläubigers genießt, sondern aus der Verrechnung der überziehungsprovision auch ersichtlich, daß sie geltend macht, daß der Kreditrahmen im fraglichen Zeitraum stets (unterschiedlich) überzogen war. Die in der Verteilungstagsatzung nicht vervollständigte Forderungsanmeldung läßt daher zwar nicht erkennen, um welchen Betrag der Kredithöchstrahmen in den jeweiligen für die Zinsenberechnung maßgebenden Abschlußzeitpunkten überzogen war, es werden aber jedenfalls 9,5 % Zinsen aus einem S 3.600.000,-
übersteigenden Kapitalbetrag beansprucht. 9,5 % Zinsen aus S 3.600.000,- ergeben einen monatlichen Betrag von S 28.500,- oder für ein Quartal einen Zinsenbetrag von S 85.500,-. Berücksichtigung finden können die aus dem letzten Jahr vor der am 20.3.1984 erfolgten Bewilligung der Zwangsverwaltung rückständigen und während der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Zinsen aus dem Kredit, für die das Höchstbetragspfandrecht auf der Liegenschaft einverleibt ist. Die Höchstbetragspfandgläubigerin hat aus der Zeit vom 1.10.1983 bis 31.12.1983 Zinsen von S 100.117,12 und aus der Zeit vom 1.1.1984 bis 31.3.1984 Zinsen von S 99.099,86 angemeldet. Aus ihren Angaben in der Anmeldung ergibt sich, daß jedenfalls nach den Kreditunterlagen im ersten Zeitraum 9,5 % Zinsen aus (mindestens) S 3.600.000,- mit S 85.500,- angefallen sein müssen und daß die im zweiten Zeitraum fällig gewordenen Zinsen einen nach Zuweisung von S 85.500, aus dem zur Verteilung gelangenden Betrag der Verwaltungserträge von S 100.244,82 erübrigten Rest aufzehren . Insoweit ist die Anmeldung jedenfalls entgegen der vom Rekursgericht geteilten Ansicht des betreibenden Gläubigers schlüssig und ausreichend bestimmt.
Es hätte daher eine Barzuweisung des Ertragserlöses an die Höchstbetragsgläubigerin nicht deshalb abgelehnt werden dürfen, weil ihre Anmeldung an Zinsen unvollständig und daher nicht zu berücksichtigen war. Der von der betreibenden Partei erhobene Widerspruch richtete sich auch nur dagegen, daß die Höhe des aushaftenden Kredites und der daraus errechneten Zinsen nicht nachgewiesen wurde.Der urkundliche Nachweis der Höhe einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung wird aber im § 127 Abs.2 EO in der Anmeldung nicht verlangt. Es kann daher tatsächlich strittig und im Rechtsweg zu klären sein, ob in dem in Frage kommenden Zeitraum vom 20.3.1984 bis zur Verteilungstagsatzung jeweils (zumindest) S 85.500,- Zinsen im Quartal rückständig wurden, weil der Kredit mit (mindestens) S 3.600.000,- offen ar. Daß das Erstgericht sich darauf beschränkte, den betreibenden Gläubiger mit seinem Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen und bloß die zinstragende Anlegung des Ertragsüberschusses verfügte, ohne nach § 128 Abs. 4 und § 231 Abs.1 und Abs.2 EO eine Zuweisung vorzunehmen und im Verteilungsbeschluß bekanntzugeben, daß sich der betreibende Gläubiger binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber auszuweisen hat, daß er das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluß auf Antrag der durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird, kann - wie auch die Revisionsrekurswerberin erkennt - nicht wahrgenommen werden, weil sie den erstrichterlichen Verteilungsbeschluß nicht angefochten hatte.Es hätte daher eine Barzuweisung des Ertragserlöses an die Höchstbetragsgläubigerin nicht deshalb abgelehnt werden dürfen, weil ihre Anmeldung an Zinsen unvollständig und daher nicht zu berücksichtigen war. Der von der betreibenden Partei erhobene Widerspruch richtete sich auch nur dagegen, daß die Höhe des aushaftenden Kredites und der daraus errechneten Zinsen nicht nachgewiesen wurde.Der urkundliche Nachweis der Höhe einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung wird aber im Paragraph 127, Absatz 2, EO in der Anmeldung nicht verlangt. Es kann daher tatsächlich strittig und im Rechtsweg zu klären sein, ob in dem in Frage kommenden Zeitraum vom 20.3.1984 bis zur Verteilungstagsatzung jeweils (zumindest) S 85.500,- Zinsen im Quartal rückständig wurden, weil der Kredit mit (mindestens) S 3.600.000,- offen ar. Daß das Erstgericht sich darauf beschränkte, den betreibenden Gläubiger mit seinem Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen und bloß die zinstragende Anlegung des Ertragsüberschusses verfügte, ohne nach Paragraph 128, Absatz 4 und Paragraph 231, Absatz eins und Absatz 2, EO eine Zuweisung vorzunehmen und im Verteilungsbeschluß bekanntzugeben, daß sich der betreibende Gläubiger binnen einem Monat nach Zustellung des Verteilungsbeschlusses darüber auszuweisen hat, daß er das zur Erledigung des Widerspruches notwendige Streitverfahren anhängig gemacht habe, widrigens der Verteilungsbeschluß auf Antrag der durch den Widerspruch betroffenen Berechtigten ohne Rücksicht auf den Widerspruch ausgeführt wird, kann - wie auch die Revisionsrekurswerberin erkennt - nicht wahrgenommen werden, weil sie den erstrichterlichen Verteilungsbeschluß nicht angefochten hatte.
Das Erstgericht, dessen Beschluß wieder herzustellen ist, wird daher die erforderlichen Verfügungen zu treffen haben.
Die Kostenentscheidung in diesem durch den Rekurs der betreibenden Partei ausgelösten Zwischenstreit beruht auf dem § 78 EO und auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung in diesem durch den Rekurs der betreibenden Partei ausgelösten Zwischenstreit beruht auf dem Paragraph 78, EO und auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.