Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0002634×

Rechtssatz RS0002634

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002634

Geschäftszahl

3Ob76/85

Entscheidungsdatum

03.07.1985

Rechtssatz

Die bei sonstigem Ausschluß von der jeweils in Frage stehenden Verteilung nach Paragraph 127, Absatz 2, EO spätestens bei der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse vorzunehmende Anmeldung nicht betreibender Gläubiger hat die im Paragraph 124, Ziffer 3, EO bezeichneten Leistungen aus Forderungen und Rechten, die auf der Liegenschaft sichergestellt sind, so aufgeschlüsselt anzugeben, daß die Anmeldung auch überprüfbar ist, weil nur dann bei der Tagsatzung über die erfolgten Anmeldungen und die von Amts wegen zu beachtenden Ansprüche, sowie über deren Reihenfolge und Art ihrer Befriedigung verhandelt werden kann (Paragraph 128, Absatz eins, EO).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 76/85
    Entscheidungstext OGH 03.07.1985 3 Ob 76/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002634

Dokumentnummer

JJR_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_002