Rechtssatz RS0002643
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002643
Entscheidungsdatum
03.07.1985
Rechtssatz
Im § 127 Abs 2 EO fehlt das Erfordernis des § 210 EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen.Im Paragraph 127, Absatz 2, EO fehlt das Erfordernis des Paragraph 210, EO, daß die angemeldeten Ansprüche, wenn sie nicht aus dem Grundbuch oder den Exekutionsakten entnommen werden können, durch Urkunden nachzuweisen sind, die spätestens bei der Verteilungstagsatzung vorgelegt werden müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002643
Dokumentnummer
JJR_19850703_OGH0002_0030OB00076_8500000_004