Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt.
Wie bereits in der Rekursentscheidung zutreffend dargestellt wurde, richtet sich das konkursgerichtliche Verteilungsverfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, die hier in Anbetracht des nach dem 30. 9. 2000 liegenden Datums des Einlangens des Antrages des Masseverwalters auf Bewilligung der freihändigen Liegenschaftsveräußerung bei Gericht in der Fassung der EO-Novelle 2000 (BGBl I 2000/59) anzuwenden ist (ZIK 2002, 67; 8 Ob 199/01z).Wie bereits in der Rekursentscheidung zutreffend dargestellt wurde, richtet sich das konkursgerichtliche Verteilungsverfahren nach den Vorschriften der Exekutionsordnung, die hier in Anbetracht des nach dem 30. 9. 2000 liegenden Datums des Einlangens des Antrages des Masseverwalters auf Bewilligung der freihändigen Liegenschaftsveräußerung bei Gericht in der Fassung der EO-Novelle 2000 (BGBl römisch eins 2000/59) anzuwenden ist (ZIK 2002, 67; 8 Ob 199/01z).
§ 13c Abs 3 bis 5 WEG 1975 wurde mit Art III Z 3 der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl I 1999/147 in das WEG 1975 eingefügt und trat mit 1. 9. 1999 in Kraft. Den Vorschriften des § 13c Abs 3 bis 5 WEG 1975 entspricht nun - der hier noch nicht anzuwendende - § 27 WEG 2002 BGBl I 2002/70. Das im § 13c Abs 3 WEG 1975 idF WRN 1999 normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht kann für vor dem 1. 9. 1999 begründete Forderungen nicht in Anspruch genommen werden, weil mangels Übergangsvorschriften die Abs 3 bis 5 leg cit mit 1. September 1999 in Kraft traten und eine Rückwirkung gemäß § 5 ABGB ausgeschlossen ist (EvBl 2000/140; ZIK 2001, 98; 3 Ob 164/01s ua). Vor dem 1. 9. 1999 entstandene Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft genießen daher kein Vorzugspfandrecht. Forderungen, für die das Vorzugspfandrecht besteht, werden nicht von Amts wegen berücksichtigt. Sie müssen gemäß § 210 EO spätestens in der Verteilungstagsatzung angemeldet werden, wenn der Miteigentumsanteil des säumigen Miteigentümers versteigert wurde. In der Anmeldung muss neben dem Betrag auch der Rechtsgrund für die Forderung in einer Weise dargelegt werden, welche die Beurteilung ermöglicht, seit wann die Forderung "rückständig" ist, auch muss ein für die Beurteilung des Zeitpunkts der Fälligkeit ausreichendes Vorbringen enthalten sein. Zusätzlich muss noch eine mit dem Eingangsvermerk des Gerichts versehene Gleichschrift der Klage und - falls die Klage in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde (was eine neuerliche Klagsanmerkung nicht erforderlich macht) - eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls angeschlossen werden. Das Erfordernis der Vorlage der Klage und von die Forderung bescheinigenden Belegen entfällt, wenn eine mit der Bestätigung der Rechtkraft versehene Entscheidung vorgelegt wird (Angst in Angst EO § 216 Rz 11).Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG 1975 wurde mit Artikel römisch drei, Ziffer 3, der Wohnrechtsnovelle 1999 BGBl römisch eins 1999/147 in das WEG 1975 eingefügt und trat mit 1. 9. 1999 in Kraft. Den Vorschriften des Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG 1975 entspricht nun - der hier noch nicht anzuwendende - Paragraph 27, WEG 2002 BGBl römisch eins 2002/70. Das im Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 in der Fassung WRN 1999 normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht kann für vor dem 1. 9. 1999 begründete Forderungen nicht in Anspruch genommen werden, weil mangels Übergangsvorschriften die Absatz 3 bis 5 leg cit mit 1. September 1999 in Kraft traten und eine Rückwirkung gemäß Paragraph 5, ABGB ausgeschlossen ist (EvBl 2000/140; ZIK 2001, 98; 3 Ob 164/01s ua). Vor dem 1. 9. 1999 entstandene Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft genießen daher kein Vorzugspfandrecht. Forderungen, für die das Vorzugspfandrecht besteht, werden nicht von Amts wegen berücksichtigt. Sie müssen gemäß Paragraph 210, EO spätestens in der Verteilungstagsatzung angemeldet werden, wenn der Miteigentumsanteil des säumigen Miteigentümers versteigert wurde. In der Anmeldung muss neben dem Betrag auch der Rechtsgrund für die Forderung in einer Weise dargelegt werden, welche die Beurteilung ermöglicht, seit wann die Forderung "rückständig" ist, auch muss ein für die Beurteilung des Zeitpunkts der Fälligkeit ausreichendes Vorbringen enthalten sein. Zusätzlich muss noch eine mit dem Eingangsvermerk des Gerichts versehene Gleichschrift der Klage und - falls die Klage in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde (was eine neuerliche Klagsanmerkung nicht erforderlich macht) - eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls angeschlossen werden. Das Erfordernis der Vorlage der Klage und von die Forderung bescheinigenden Belegen entfällt, wenn eine mit der Bestätigung der Rechtkraft versehene Entscheidung vorgelegt wird (Angst in Angst EO Paragraph 216, Rz 11).
Der Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG 1975 kommt nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich definitiv erst im Exekutionsverfahren. Die Klagsanmerkung kann daher die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung nicht ersetzen. Gemäß § 210 EO haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten ua vor oder bei der Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden und durch Urkunden in Urschrift oder Abschrift nachzuweisen. Wortlaut und Sinn des § 13c Abs 3 WEG 1975 und des § 216 Abs 1 Z 3 EO ergeben, dass ein Vorzugspfandrecht jeweils nur für die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend ein konkretes Wohnungseigentumsobjekt gegenüber dessen Eigentümer entsteht. Ein Vorzugspfandrecht an allen Wohnungseigentumsobjekten desselben Eigentümers für die auf andere Wohnungseigentumsobjekte derselben Liegenschaft desselben Eigentümers entfallenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht nicht. Folglich setzt auch im Fall des § 216 Abs 1 Z 3 EO die ordnungsgemäße Anmeldung von durch Vorzugspfandrechte besicherten Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Meistbotsverteilung die genaue Aufschlüsselung der auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte entfallenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus. Eine bloß globale Anmeldung, die auf mehrere Wohnungseigentumsobjekte entfallende Forderungen unaufgeschlüsselt enthält, ist somit zur Geltendmachung des Vorzugspfandrechts des § 216 Abs 1 Z 3 EO nicht geeignet (3 Ob 81/98b; 3 Ob 164/01s).Der Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 kommt nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich definitiv erst im Exekutionsverfahren. Die Klagsanmerkung kann daher die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung nicht ersetzen. Gemäß Paragraph 210, EO haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten ua vor oder bei der Meistbotsverteilungstagsatzung anzumelden und durch Urkunden in Urschrift oder Abschrift nachzuweisen. Wortlaut und Sinn des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 und des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO ergeben, dass ein Vorzugspfandrecht jeweils nur für die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend ein konkretes Wohnungseigentumsobjekt gegenüber dessen Eigentümer entsteht. Ein Vorzugspfandrecht an allen Wohnungseigentumsobjekten desselben Eigentümers für die auf andere Wohnungseigentumsobjekte derselben Liegenschaft desselben Eigentümers entfallenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht nicht. Folglich setzt auch im Fall des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO die ordnungsgemäße Anmeldung von durch Vorzugspfandrechte besicherten Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Meistbotsverteilung die genaue Aufschlüsselung der auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte entfallenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus. Eine bloß globale Anmeldung, die auf mehrere Wohnungseigentumsobjekte entfallende Forderungen unaufgeschlüsselt enthält, ist somit zur Geltendmachung des Vorzugspfandrechts des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO nicht geeignet (3 Ob 81/98b; 3 Ob 164/01s).
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, entspricht die Anmeldung der Revisionsrekurswerberin in der Verteilungstagsatzung auch unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts diesen Erfordernissen in keiner Weise. Von der Anmeldung ist offenkundig nur die Forderung auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Fünfhaus für die Zeit von April bis September 1999 erfasst, hinsichtlich derer - wie bereits ausgeführt - ein Vorzugspfandrecht nur für den Monat September 1999 in Anspruch genommen werden könnte. Auch insoweit liegt allerdings eine unzulässige Globalanmeldung vor, weil eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte nicht erfolgt ist. Insoweit die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel versucht, Forderungen bis 13. 2. 2002 als der Verteilung zugrunde zu legend darzustellen, entfernt sie sich nicht nur vom Inhalt ihrer Forderungsanmeldung, sondern übersieht auch, dass es über die Sechsmonatsfrist des § 13c Abs 4 WEG hinaus einer - weder behaupteten noch nachgewiesenen - Klagsausdehnung bedürfte, um das Vorzugspfandrecht lukrieren zu können (Würth/Zingher, Wohnrecht 2000 § 13c WEG, 304; Angst aaO § 216 Rz 11).Wie bereits das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, entspricht die Anmeldung der Revisionsrekurswerberin in der Verteilungstagsatzung auch unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts diesen Erfordernissen in keiner Weise. Von der Anmeldung ist offenkundig nur die Forderung auf Grund des vollstreckbaren Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Fünfhaus für die Zeit von April bis September 1999 erfasst, hinsichtlich derer - wie bereits ausgeführt - ein Vorzugspfandrecht nur für den Monat September 1999 in Anspruch genommen werden könnte. Auch insoweit liegt allerdings eine unzulässige Globalanmeldung vor, weil eine Aufschlüsselung auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte nicht erfolgt ist. Insoweit die Revisionsrekurswerberin in ihrem Rechtsmittel versucht, Forderungen bis 13. 2. 2002 als der Verteilung zugrunde zu legend darzustellen, entfernt sie sich nicht nur vom Inhalt ihrer Forderungsanmeldung, sondern übersieht auch, dass es über die Sechsmonatsfrist des Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG hinaus einer - weder behaupteten noch nachgewiesenen - Klagsausdehnung bedürfte, um das Vorzugspfandrecht lukrieren zu können (Würth/Zingher, Wohnrecht 2000 Paragraph 13 c, WEG, 304; Angst aaO Paragraph 216, Rz 11).
Kommt es gemäß § 212 Abs 1 EO zu einer Verhandlung über die bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigenden Ansprüche, so ist der Richter gemäß § 78 EO, § 182 ZPO verpflichtet, auf die Mängel einer Anmeldung hinzuweisen, um deren Verbesserung zu erreichen. Dies gilt auch, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet (ZIK 2002, 67 mwH). Diese Rechtsansicht wurde bereits in SZ 54/53 festgeschrieben, wo ausgeführt wurde, es genüge nicht, dass in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter habe alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Dass den Richter gegenüber dem anwesenden Berechtigten die Anleitungs- und Erörterungspflicht trifft, ist seitdem gesicherte Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0111111; RS0002650). Der Verhandlungsrichter hat im hier zu beurteilenden Fall durch die kritiklose Protokollierung der in mehrfacher Hinsicht unzureichenden Forderungsanmeldung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen diese ihn treffenden Verpflichtungen verstoßen. Auch das Rekursgericht hat den in der unterbliebenen Erörterung und Anleitung liegenden Verfahrensmangel klar erkannt, jedoch unter Berufung auf Angst aaO § 210 Rz 18 die Rechtsansicht vertreten, es sei nicht befugt, diesen Mangel von Amts wegen aufzugreifen. Angst nimmt an der zitierten Stelle kritisch zur Entscheidung 3 Ob 81/98b Stellung, die - obiter - die Unterlassung der Anleitung auf unrichtige rechtliche Beurteilung zurückführt, sodass auch das Unterlassen einer Mängelrüge im Rechtsmittel desjenigen, dessen fehlerhafte Anmeldung zu verbessern gewesen wäre (dort: ebenfalls eine Wohnungseigentümergemeinschaft) nicht schädlich sei. Nur in diesem engen Kontext sind die weiteren Ausführungen von Angst zu verstehen, dass die Verletzung der Anleitungspflicht in keinem Fall von Amts wegen zur Aufhebung des Meistbotsverteilungsbeschlusses führen könne, weil gemäß § 211 Abs 4 EO nach Beendigung der Verteilungstagsatzung eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft sei. In diesem Sinne argumentierte auch jüngst der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 113/02t, in welcher er ausführte, es dürften in erster Instanz nicht von Amts wegen Maßnahmen zur Aufklärung oder Ergänzung fehlerhafter Anmeldungen angeordnet werden, wenn der davon Betroffene nicht zur Verteilungstagsatzung erschienen sei. Auch in Ansehung der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren sei eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen. Ein derartiger Fall, in dem der fehlerhaft Anmeldende ein ihm zustehendes Teilnahme- bzw Rechtsmittelrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ausübt, liegt aber hier nicht vor, weil - wie das Rekursgericht zutreffend erkennt - die mit ihren Ansprüchen in erster Instanz voll durchgedrungene Revisionsrekurswerberin keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und am einseitigen Verfahren über den Rekurs der Pfandgläubigerin nicht beteiligt war. Hat in einem solchen Fall das Erstgericht eine ihm obliegende Anleitungspflicht zur Verbesserung nicht wahrgenommen und dem fehlerhaften Antrag stattgegeben, darf das Rekursgericht diesen Antragsteller nicht dadurch schlechter stellen als bei pflichtgemäßem Verhalten des Erstgerichts, dass es auf Grund des Rechtsmittels eines weiteren Gläubigers den Antrag wegen dessen Fehlerhaftigkeit sofort abweist. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zur Wahrnehmung der Unschlüssigkeit einer Klage ausgesprochen, dass das Berufungsgericht, wenn es im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt erachtet, dessen Urteil aufzuheben und es anzuweisen hat, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinn der §§ 84 und 85 ZPO aufzutragen (ÖBA 1991, 671; ÖBl 1991, 105; RZ 1993/8; 4 Ob 551/95; 1 Ob 1607/95). Das Rekursgericht hätte daher der von ihm selbst erkannten Notwendigkeit der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens Rechnung tragen und dem Erstgericht die Erörterung der fehlerhaften Anmeldung auftragen müssen.Kommt es gemäß Paragraph 212, Absatz eins, EO zu einer Verhandlung über die bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigenden Ansprüche, so ist der Richter gemäß Paragraph 78, EO, Paragraph 182, ZPO verpflichtet, auf die Mängel einer Anmeldung hinzuweisen, um deren Verbesserung zu erreichen. Dies gilt auch, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreitet (ZIK 2002, 67 mwH). Diese Rechtsansicht wurde bereits in SZ 54/53 festgeschrieben, wo ausgeführt wurde, es genüge nicht, dass in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter habe alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Dass den Richter gegenüber dem anwesenden Berechtigten die Anleitungs- und Erörterungspflicht trifft, ist seitdem gesicherte Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0111111; RS0002650). Der Verhandlungsrichter hat im hier zu beurteilenden Fall durch die kritiklose Protokollierung der in mehrfacher Hinsicht unzureichenden Forderungsanmeldung der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen diese ihn treffenden Verpflichtungen verstoßen. Auch das Rekursgericht hat den in der unterbliebenen Erörterung und Anleitung liegenden Verfahrensmangel klar erkannt, jedoch unter Berufung auf Angst aaO Paragraph 210, Rz 18 die Rechtsansicht vertreten, es sei nicht befugt, diesen Mangel von Amts wegen aufzugreifen. Angst nimmt an der zitierten Stelle kritisch zur Entscheidung 3 Ob 81/98b Stellung, die - obiter - die Unterlassung der Anleitung auf unrichtige rechtliche Beurteilung zurückführt, sodass auch das Unterlassen einer Mängelrüge im Rechtsmittel desjenigen, dessen fehlerhafte Anmeldung zu verbessern gewesen wäre (dort: ebenfalls eine Wohnungseigentümergemeinschaft) nicht schädlich sei. Nur in diesem engen Kontext sind die weiteren Ausführungen von Angst zu verstehen, dass die Verletzung der Anleitungspflicht in keinem Fall von Amts wegen zur Aufhebung des Meistbotsverteilungsbeschlusses führen könne, weil gemäß Paragraph 211, Absatz 4, EO nach Beendigung der Verteilungstagsatzung eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft sei. In diesem Sinne argumentierte auch jüngst der Oberste Gerichtshof in 3 Ob 113/02t, in welcher er ausführte, es dürften in erster Instanz nicht von Amts wegen Maßnahmen zur Aufklärung oder Ergänzung fehlerhafter Anmeldungen angeordnet werden, wenn der davon Betroffene nicht zur Verteilungstagsatzung erschienen sei. Auch in Ansehung der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren sei eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen. Ein derartiger Fall, in dem der fehlerhaft Anmeldende ein ihm zustehendes Teilnahme- bzw Rechtsmittelrecht nicht oder nicht im erforderlichen Umfang ausübt, liegt aber hier nicht vor, weil - wie das Rekursgericht zutreffend erkennt - die mit ihren Ansprüchen in erster Instanz voll durchgedrungene Revisionsrekurswerberin keinen Anlass hatte, ein Rechtsmittel zu erheben und am einseitigen Verfahren über den Rekurs der Pfandgläubigerin nicht beteiligt war. Hat in einem solchen Fall das Erstgericht eine ihm obliegende Anleitungspflicht zur Verbesserung nicht wahrgenommen und dem fehlerhaften Antrag stattgegeben, darf das Rekursgericht diesen Antragsteller nicht dadurch schlechter stellen als bei pflichtgemäßem Verhalten des Erstgerichts, dass es auf Grund des Rechtsmittels eines weiteren Gläubigers den Antrag wegen dessen Fehlerhaftigkeit sofort abweist. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach zur Wahrnehmung der Unschlüssigkeit einer Klage ausgesprochen, dass das Berufungsgericht, wenn es im Gegensatz zum Erstgericht das Klagebegehren für zu wenig bestimmt erachtet, dessen Urteil aufzuheben und es anzuweisen hat, dem Kläger die Verbesserung des Begehrens im Sinn der Paragraphen 84 und 85 ZPO aufzutragen (ÖBA 1991, 671; ÖBl 1991, 105; RZ 1993/8; 4 Ob 551/95; 1 Ob 1607/95). Das Rekursgericht hätte daher der von ihm selbst erkannten Notwendigkeit der Durchführung eines Verbesserungsverfahrens Rechnung tragen und dem Erstgericht die Erörterung der fehlerhaften Anmeldung auftragen müssen.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Anmeldung zu erörtern haben, wobei die Teilnahme auf die Personen zu beschränken ist, die die gegenständliche Forderung geltend gemacht haben bzw ihrer Berücksichtigung entgegengetreten sind.