Rechtssatz RS0116756
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116756
Entscheidungsdatum
27.05.2020
Rechtssatz
Ein Vorzugspfandrecht entsteht jeweils nur für die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft betreffend ein konkretes Wohnungseigentumsobjekt gegenüber dessen Eigentümer. Die ordnungsgemäße Anmeldung von durch Vorzugspfandrechte besicherten Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Meistbotverteilung setzt die genaue Aufschlüsselung der auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte beziehungsweise Meistbote entfallenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft voraus.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 164/01s
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 164/01s
- 3 Ob 294/02k
Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 294/02k
Vgl auch; Beisatz: Die Ansprüche sind urkundlich, in der Regel durch Vorlage einer Klagsgleichschrift mit Eingangsvermerk, verbunden mit ausreichendem Vorbringen zum Rechtsgrund, zur Dauer des Forderungsrückstands und Fälligkeit der Forderung nachzuweisen; andernfalls ist der Antrag auf Zuweisung im Vorzugsrang abzuweisen. (T1)
- 3 Ob 162/02y
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 162/02y
Vgl auch; Beisatz: Als Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c Abs 3 Z 1 WEG 1975 idF WRN 1999) kommt die Forderung auf Bezahlung des Anteils an den Aufwendungen für die Liegenschaft (§ 19 WEG 1975) in Betracht, weiters der Anspruch auf Zahlung der Rücklagen gemäß § 16 WEG. (T2); Beisatz: In der Anmeldung muss neben dem Betrag auch der Rechtsgrund für die Forderung in einer Weise dargelegt werden, welche die Beurteilung ermöglicht, seit wann die Forderung "rückständig" ist, auch muss ein für die Beurteilung des Zeitpunkts der Fälligkeit ausreichendes Vorbringen enthalten sein. Zusätzlich muss noch eine mit dem Eingangsvermerk des Gerichts versehene Gleichschrift der Klage und -falls die Klage in der mündlichen Verhandlung ausgedehnt wurde (was eine neuerliche Klagsanmerkung nicht erforderlich macht)- eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls angeschlossen werden. Das Erfordernis der Vorlage der Klage und von die Forderung bescheinigenden Belegen entfällt, wenn eine mit der Bestätigung der Rechtskraft versehene Entscheidung vorgelegt wird. (T3)
- 8 Ob 219/02t
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 8 Ob 219/02t
Auch
- 3 Ob 278/07i
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
Auch; Beisatz: Bei Versteigerung mehrerer Wohnungseigentumsobjekte (bzw Miteigentumsanteile) ist eine „globale" Anmeldung unzulässig. (T4)
Beisatz: Die Anmerkung der Klage gemäß § 27 WEG kann die im Exekutionsverfahren notwendige Aufschlüsselung nicht ersetzen. (T5)
- 3 Ob 2/20w
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 3 Ob 2/20w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116756
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20020830_OGH0002_0030OB00164_01S0000_001