Begründung:
Der Liegenschaftsanteil des Verpflichteten, mit dem Wohnungseigentum (bzw. die grundbücherlich angemerkte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts) verbunden ist, wurde am 21. August 2001 dem Ersteher um das Meistbot von 323.000 S = 23.473,33 EUR zugeschlagen.
Die betreibende Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, zu deren Gunsten auf dem Anteil des Verpflichteten zu C-LNr. 35, 42, 51 und 54 Klagen gemäß § 13c WEG angemerkt und Pfandrechte zu C-LNr. 38 über 39.758,58 S, zu C-LNr. 44 über 32.301,84 S, zu C-LNr. 53 über 31.206,36 S sA und zu C-LNr. 56 (nach dem Versteigerungstermin) über 31.753,32 S, je sA, einverleibt sind, meldete zum Versteigerungstermin am 9. Juli 2001 eine als bevorzugt bezeichnete, nach Kapital, Zinsen und Kosten mehrfach aufgegliederte Gesamtforderung von 237.979,49 S unter Einschluss aller Kosten aus vorangegangenen Klage- und Exekutionsverfahren sowie des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens an (ON 23).Die betreibende Wohnungseigentümer-Gemeinschaft, zu deren Gunsten auf dem Anteil des Verpflichteten zu C-LNr. 35, 42, 51 und 54 Klagen gemäß Paragraph 13 c, WEG angemerkt und Pfandrechte zu C-LNr. 38 über 39.758,58 S, zu C-LNr. 44 über 32.301,84 S, zu C-LNr. 53 über 31.206,36 S sA und zu C-LNr. 56 (nach dem Versteigerungstermin) über 31.753,32 S, je sA, einverleibt sind, meldete zum Versteigerungstermin am 9. Juli 2001 eine als bevorzugt bezeichnete, nach Kapital, Zinsen und Kosten mehrfach aufgegliederte Gesamtforderung von 237.979,49 S unter Einschluss aller Kosten aus vorangegangenen Klage- und Exekutionsverfahren sowie des vorliegenden Zwangsversteigerungsverfahrens an (ON 23).
Zur Meistbotsverteilung meldeten überdies u.a. die nach dem Grundbuchsstand vorrangigen Pfandgläubiger unter Vorlage entsprechender Belege zu C-LNr. 6 - 171.154,55 S (ON 39) und zu C-LNr. 18 - 832.104,36 S (ON 33a) an.
Zur Meistbotsverteilungstagsatzung vom 6. November 2001 erschien nur die Pfandgläubigerin zu C-LNr. 18, die Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen der hier betreibenden Partei und der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 6a erhob.
Das Erstgericht wies der betreibenden Partei 156.540,65 S (= 11.376,25 EUR) im Vorzugsrang gemäß § 216 Abs 1 Z 3 EO und der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 6 im laufenden Rang gemäß § 216 Abs 1 Z 4 EO das restliche Meistbot von 166.459,35 S (= 12.097,07 EUR) zu.Das Erstgericht wies der betreibenden Partei 156.540,65 S (= 11.376,25 EUR) im Vorzugsrang gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO und der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 6 im laufenden Rang gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 4, EO das restliche Meistbot von 166.459,35 S (= 12.097,07 EUR) zu.
Das Rekursgericht wies - in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 18, die die Zuweisung des gesamten Meistbots an sich anstrebte (wodurch der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt) - im bücherlichen Rang der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 6a - wie das Erstgericht - 12.097,07 EUR und der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 18 den Meistbotsrest von 11.376,25 EUR zu. Die betreibende Partei habe sich in ihrer Forderungsanmeldung nur auf die "Vorzugspfandrechte" C-LNr. 38, 44 und 53 sowie auf eine "pfandrechtlich sichergestellte Forderung, wobei das Vorzugspfandrecht im Grundbuch noch nicht eingetragen sei", berufen. Unter C-LNr. 38a, 44a, 53a und 56a seien Zwangspfandrechte zugunsten der betreibenden Partei einverleibt, jedoch gegenüber den Pfandrechten C-LNr. 6a und 18a nachrangig. In der Forderungsanmeldung fehle ein Vorbringen, dass die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen mit den zu C-LNr. 35a, 42a, 51a und 54a angemerkten Klagen geltend gemacht worden, binnen sechs Monaten ab Eintritt der Fälligkeit eingeklagt worden und aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständig seien. Die in § 216 Abs 1 Z 3 EO iVm § 13c Abs 3 und 4 WEG geforderten Voraussetzungen für eine vorzugsweise Befriedigung seien damit nicht einmal schlüssig behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden. Die Zuweisung an die betreibende Partei, deren eingetragene Pfandrechte einen schlechteren Rang als die der Pfandgläubiger zu C-LNr. 6a und C-LNr. 18 aufwiesen, sei daher zu Unrecht erfolgt.Das Rekursgericht wies - in teilweiser Stattgebung des Rekurses der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 18, die die Zuweisung des gesamten Meistbots an sich anstrebte (wodurch der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteigt) - im bücherlichen Rang der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 6a - wie das Erstgericht - 12.097,07 EUR und der Pfandgläubigerin zu C-LNr. 18 den Meistbotsrest von 11.376,25 EUR zu. Die betreibende Partei habe sich in ihrer Forderungsanmeldung nur auf die "Vorzugspfandrechte" C-LNr. 38, 44 und 53 sowie auf eine "pfandrechtlich sichergestellte Forderung, wobei das Vorzugspfandrecht im Grundbuch noch nicht eingetragen sei", berufen. Unter C-LNr. 38a, 44a, 53a und 56a seien Zwangspfandrechte zugunsten der betreibenden Partei einverleibt, jedoch gegenüber den Pfandrechten C-LNr. 6a und 18a nachrangig. In der Forderungsanmeldung fehle ein Vorbringen, dass die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen mit den zu C-LNr. 35a, 42a, 51a und 54a angemerkten Klagen geltend gemacht worden, binnen sechs Monaten ab Eintritt der Fälligkeit eingeklagt worden und aus den letzten drei Jahren vor dem Tag der Erteilung des Zuschlags rückständig seien. Die in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO in Verbindung mit , Paragraph 13 c, Absatz 3 und 4 WEG geforderten Voraussetzungen für eine vorzugsweise Befriedigung seien damit nicht einmal schlüssig behauptet, geschweige denn nachgewiesen worden. Die Zuweisung an die betreibende Partei, deren eingetragene Pfandrechte einen schlechteren Rang als die der Pfandgläubiger zu C-LNr. 6a und C-LNr. 18 aufwiesen, sei daher zu Unrecht erfolgt.