Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle höchstgerichtliche Rsp zur gesetzmäßigen Geltendmachung von Forderungen, für die ein Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG 1975 bestehe, im Meistbotverteilungsverfahren - zugelassene Revisionsrekurs der Gläubigerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle höchstgerichtliche Rsp zur gesetzmäßigen Geltendmachung von Forderungen, für die ein Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 bestehe, im Meistbotverteilungsverfahren - zugelassene Revisionsrekurs der Gläubigerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
a) § 13c Abs 3 bis 5 WEG 1975 wurde mit Art III Z 3 der Wohnrechtsnovelle (WRN) 1999 BGBl I 1999/147 in das WEG 1975 eingefügt und trat mit 1. September 1999 in Kraft. Den Vorschriften des § 13c Abs 3 bis 5 WEG 1975 entspricht nun § 27 WEG 2002 BGBl I 2002/70. Auf den vorliegenden Rechtsfall ist im übrigen die EO idF vor der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 und vor der Novelle BGBl I 2002/71 anzuwenden, weil das Exekutionsverfahren am 24. August 1999 eingeleitet wurde, § 216 Abs 1 Z 3 EO jedoch idFd WRN 1999.a) Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG 1975 wurde mit Artikel römisch drei, Ziffer 3, der Wohnrechtsnovelle (WRN) 1999 BGBl römisch eins 1999/147 in das WEG 1975 eingefügt und trat mit 1. September 1999 in Kraft. Den Vorschriften des Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG 1975 entspricht nun Paragraph 27, WEG 2002 BGBl römisch eins 2002/70. Auf den vorliegenden Rechtsfall ist im übrigen die EO in der Fassung vor der EO-Novelle 2000 BGBl römisch eins 2000/59 und vor der Novelle BGBl römisch eins 2002/71 anzuwenden, weil das Exekutionsverfahren am 24. August 1999 eingeleitet wurde, Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO jedoch idFd WRN 1999.
b) Gemäß § 13c Abs 3 WEG 1975 idFd WRN 1999 besteht an jedem Miteigentumsanteil in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten 1. der Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden nur WEGem) gegen den Eigentümer des Anteils und 2. der Rückgriffsforderung eines anderen Miteigentümers a) aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach Abs 2 zweiter Satz, b) aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, oder c) aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen und für die dieser mit den übrigen Miteigentümern zur ungeteilten Hand haftet (vgl dazu Angst in Angst, EO, § 216 Rz 9 ff). Die Klageanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG 1975 ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. Ihr kommt nämlich nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich definitiv erst im Exekutionsverfahren. Dementsprechend wird auch nur die Klage, nicht aber die eingeklagte Forderung angemerkt, auf die sich das Vorzugspfandrecht bezieht (5 Ob 308/00f = EvBl 2001/102 ua; RIS-Justiz RS0113515). Die Auffassung des Rekursgerichts, die Klageanmerkung könne die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderungen nicht ersetzen, ist demnach zu billigen. Zutreffend erkannte das Rekursgericht auch, dass nach stRsp das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 13c Abs 3 WEG 1975 idFd WRN 1999 für vor dem 1. September 1999 begründete Forderungen nicht in Anspruch genommen werden kann, weil mangels Übergangsvorschriften die Abs 3 bis 5 leg cit mit 1. September 1999 in Kraft traten und eine Rückwirkung gemäß § 5 ABGB ausgeschlossen ist (5 Ob 50/00i = EvBlb) Gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 idFd WRN 1999 besteht an jedem Miteigentumsanteil in dem durch Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO bestimmten Ausmaß ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten 1. der Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft (im Folgenden nur WEGem) gegen den Eigentümer des Anteils und 2. der Rückgriffsforderung eines anderen Miteigentümers a) aus der Inanspruchnahme von dessen Haftung nach Absatz 2, zweiter Satz, b) aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen, oder c) aus dessen Zahlung auf Verbindlichkeiten des Eigentümers des Anteils, die mit der Verwaltung der Liegenschaft zusammenhängen und für die dieser mit den übrigen Miteigentümern zur ungeteilten Hand haftet vergleiche dazu Angst in Angst, EO, Paragraph 216, Rz 9 ff). Die Klageanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG 1975 ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. Ihr kommt nämlich nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich definitiv erst im Exekutionsverfahren. Dementsprechend wird auch nur die Klage, nicht aber die eingeklagte Forderung angemerkt, auf die sich das Vorzugspfandrecht bezieht (5 Ob 308/00f = EvBl 2001/102 ua; RIS-Justiz RS0113515). Die Auffassung des Rekursgerichts, die Klageanmerkung könne die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderungen nicht ersetzen, ist demnach zu billigen. Zutreffend erkannte das Rekursgericht auch, dass nach stRsp das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 idFd WRN 1999 für vor dem 1. September 1999 begründete Forderungen nicht in Anspruch genommen werden kann, weil mangels Übergangsvorschriften die Absatz 3 bis 5 leg cit mit 1. September 1999 in Kraft traten und eine Rückwirkung gemäß Paragraph 5, ABGB ausgeschlossen ist (5 Ob 50/00i = EvBl
2000/140 = RZ 2000, 149 = immolex 2000, 249 uva, zuletzt 5 Ob 122/00b
= wobl 2001/56 [Call] = ZIK 2001, 98; RIS-Justiz RS0113239), so dass
hier die vor dem 1. September 1999 entstandenen Forderungen der Gläubigerin kein Vorzugspfandrecht genießen. Die von der Gläubigerin vorgelegten Aufstellungen enthalten aber solche Forderungen.
c) Gemäß § 210 EO haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot
gewiesenen Personen ihre Ansprüche an Kapital, Zinsen, Kosten ua vor
oder bei der Meistbotverteilungstagsatzung anzumelden und durch
Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift nachzuweisen. Der
erkennende Senat entschied bereits, dass die WEGem bei der
Versteigerung mehrerer Wohnungseigentumsobjekte Verwaltungskosten im
Vorzugsrang des § 216 Abs 1 Z 1 EO nicht global anmelden dürfe,
sondern diese auf die Meistbote der einzelnen
Wohnungseigentumsobjekte spezifiziert aufteilen müsse (3 Ob 81/98b =
NZ 2000, 185 = MietSlg 50.846 = immolex 1999, 79 = WoBl 1999/102
[Call]; vgl dazu auch Angst aaO § 216 Rz 4 und Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 210 Rz 3). Gleiches muss aber bei der Verteilung des Meistbots für der WEGem nach § 13c Abs 3 WEG 1975 idFd WRN 1999 gegen einen Wohnungseigentümer zustehende Forderungen mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 216 Abs 1 Z 3 EO gelten. Wortlaut und Sinn des § 13c Abs 3 WEG 1975 und des § 216 Abs 1 Z 3 EO, beide idFd WRN 1999, ergeben, dass ein Vorzugspfandrecht jeweils nur für die Forderungen der WEGem betreffend ein konkretes Wohnungseigentumsobjekt (bzw auch den schlichten Miteigentumsanteil bei Liegenschaften, an denen zumindest an einem Anteil[Call]; vergleiche dazu auch Angst aaO Paragraph 216, Rz 4 und Lecher in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 210, Rz 3). Gleiches muss aber bei der Verteilung des Meistbots für der WEGem nach Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 idFd WRN 1999 gegen einen Wohnungseigentümer zustehende Forderungen mit dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO gelten. Wortlaut und Sinn des Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG 1975 und des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO, beide idFd WRN 1999, ergeben, dass ein Vorzugspfandrecht jeweils nur für die Forderungen der WEGem betreffend ein konkretes Wohnungseigentumsobjekt (bzw auch den schlichten Miteigentumsanteil bei Liegenschaften, an denen zumindest an einem Anteil
Wohnungseigentum begründet ist [5 Ob 239/00h = JBl 2001, 393 = EvBl
2001/68 = NZ 2002, 118), gegenüber dessen Eigentümer entsteht. Ein Vorzugspfandrecht an allen Wohnungseigentumsobjekten (oder schlichten Miteigentumsanteilen) desselben Eigentümers für die auf andere Wohnungseigentumsobjekte (oder schlichte Miteigentumsanteile) derselben Liegenschaft desselben Eigentümers entfallenden Forderungen der WEGem besteht nicht. Folglich setzt auch im Fall des § 216 Abs 1 Z 3 EO die ordnungsgemäße Anmeldung von durch Vorzugspfandrechte besicherten Forderungen der WEGem zur Meistbotverteilung die genaue Aufschlüsselung der auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte bzw Meistbote entfallenden Forderungen der WEGem voraus. Eine bloß globale Anmeldung, die auf mehrere Wohnungseigentumsobjekte bzw Meistbote entfallende Forderungen unaufgeschlüsselt enthält, ist somit zur Geltendmachung des Vorzugspfandrechts nach § 216 Abs 1 Z 3 EO nicht geeignet, weil nicht erkennbar ist, welche durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungen aus den einzelnen Meistboten befriedigt werden sollen. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass es ja durchaus denkbar ist, dass einzelne von mehreren in Exekution gezogenen Wohnungseigentumsobjekten bei der Versteigerung keinen Erwerber finden und es ausgeschlossen ist, dass die Meistbote von versteigerten Wohnungseigentumsobjekten zur Befriedigung von auf anderen, nicht versteigerten Wohnungseigentumsobjekten lastenden Schulden dienen müssten.2001/68 = NZ 2002, 118), gegenüber dessen Eigentümer entsteht. Ein Vorzugspfandrecht an allen Wohnungseigentumsobjekten (oder schlichten Miteigentumsanteilen) desselben Eigentümers für die auf andere Wohnungseigentumsobjekte (oder schlichte Miteigentumsanteile) derselben Liegenschaft desselben Eigentümers entfallenden Forderungen der WEGem besteht nicht. Folglich setzt auch im Fall des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO die ordnungsgemäße Anmeldung von durch Vorzugspfandrechte besicherten Forderungen der WEGem zur Meistbotverteilung die genaue Aufschlüsselung der auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte bzw Meistbote entfallenden Forderungen der WEGem voraus. Eine bloß globale Anmeldung, die auf mehrere Wohnungseigentumsobjekte bzw Meistbote entfallende Forderungen unaufgeschlüsselt enthält, ist somit zur Geltendmachung des Vorzugspfandrechts nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO nicht geeignet, weil nicht erkennbar ist, welche durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungen aus den einzelnen Meistboten befriedigt werden sollen. In diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass es ja durchaus denkbar ist, dass einzelne von mehreren in Exekution gezogenen Wohnungseigentumsobjekten bei der Versteigerung keinen Erwerber finden und es ausgeschlossen ist, dass die Meistbote von versteigerten Wohnungseigentumsobjekten zur Befriedigung von auf anderen, nicht versteigerten Wohnungseigentumsobjekten lastenden Schulden dienen müssten.
Darauf, dass aus der Forderungsanmeldung auch nicht erkennbar ist, welche (Teil-)Beträge der im Titelverfahren geltend gemachten Forderung tatsächlich innerhalb der letzten sechs Monate vor der klageweisen Geltendmachung fällig wurden, muss nicht mehr eingegangen werden.
Dem Revisionsrekurs ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.