Rechtssatz RS0113515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113515
Entscheidungsdatum
23.10.2017
Norm
WEG idF WRN 1999 §13c Abs3
WEG idF WRN 1999 §13c Abs4
Rechtssatz
Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. Der Anmerkung kommt nämlich zunächst einmal nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren.Die Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. Der Anmerkung kommt nämlich zunächst einmal nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 81/00y
Entscheidungstext OGH 07.04.2000 5 Ob 81/00y
Veröff: SZ 73/67
- 5 Ob 122/00b
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 122/00b
nur: Die Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG ist schon dann zu bewilligen, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Klagseinbringung fällig geworden ist. (T1)
- 5 Ob 236/00t
Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 236/00t
Auch; Beisatz: Mit der Klagsanmerkung ist ein echtes gesetzliches Vorzugspfandrecht entstanden oder genauer gesagt ausnützbar geworden. (T2); Veröff: SZ 73/154
- 5 Ob 245/00s
Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 245/00s
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 305/00i
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 305/00i
nur T1; Veröff: SZ 73/195
- 5 Ob 308/00f
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 5 Ob 308/00f
- 5 Ob 43/01m
Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 43/01m
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 164/01s
Entscheidungstext OGH 30.08.2002 3 Ob 164/01s
- 3 Ob 162/02y
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 3 Ob 162/02y
nur: Der Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG kommt nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren. (T3); Beisatz: Die Klagsanmerkung kann daher die erforderliche Aufschlüsselung der angemeldeten Forderung gemäß § 210 EO nicht ersetzen. (T4)
- 5 Ob 132/17y
Entscheidungstext OGH 23.10.2017 5 Ob 132/17y
nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113515
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20000407_OGH0002_0050OB00081_00Y0000_003