Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht gibt, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (§ 11 Abs 1 KO). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof auch schon entschieden, dass eine Unterbrechung des Hauptverfahrens die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht hindern könnte (vgl 5 Ob 92/00s = EWr II/13c/106; 5 Ob 122/00b). Es besteht aber auch kein Hindernis, Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung einzuleiten. Es ist nur darauf zu achten, den zur Durchsetzung eines Absonderungsrechtes geltend gemachten Anspruch gegen den Masseverwalter zu richten (SZ 27/80; ZIK 1997, 180 mwN ua; Stabentheiner, Zu Einzelfragen des wohnungseigentumsrechtlichen Vorzugspfandrechts, immolex 2000, 116 ff).Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht dem dadurch gesicherten Gläubiger ein Absonderungsrecht gibt, das durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners nicht berührt wird (Paragraph 11, Absatz eins, KO). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof auch schon entschieden, dass eine Unterbrechung des Hauptverfahrens die nach grundbuchsrechtlichen Prinzipien anzuordnende Klagsanmerkung nicht hindern könnte vergleiche 5 Ob 92/00s = EWr II/13c/106; 5 Ob 122/00b). Es besteht aber auch kein Hindernis, Rechtsstreitigkeiten über Absonderungsansprüche nach der Konkurseröffnung einzuleiten. Es ist nur darauf zu achten, den zur Durchsetzung eines Absonderungsrechtes geltend gemachten Anspruch gegen den Masseverwalter zu richten (SZ 27/80; ZIK 1997, 180 mwN ua; Stabentheiner, Zu Einzelfragen des wohnungseigentumsrechtlichen Vorzugspfandrechts, immolex 2000, 116 ff).
Nun trifft es zu, dass die Geltendmachung eines auf konkursverfangenen Liegenschaften haftenden Pfandrechts in der Regel mit Hypothekarklage zu geschehen hat, deren Wesensmerkmal darin besteht, dass der Gläubiger aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht (vgl EvBl 1993/87; EvBl 1993/87). Ein die Realhaftung überschreitendes Begehren ist gemäß §§ 102 ff KO im Wege der Forderungsanmeldung zu stellen (RZ 1958, 139; vgl ZIK 1997, 180). Das in § 13c Abs 3 WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht hat jedoch die Besonderheit, dass von vornherein gar nicht feststeht, in welchem Umfang es realisiert werden kann. Vorrangig aus dem Pfanderlös zu befriedigen sind nämlich nur die aus den letzten drei Jahren vor Erteilung des Zuschlages rückständigen Beträge (samt Zinsen und Kosten). Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten auch nur dann zu, wenn er die Forderung binnen sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt (§ 13c Abs 4 WEG). Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wurde bereits ausgesprochen, dass es für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechts ausreicht, die Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG zu beantragen, und die Klagsanmerkung schon dann zu bewilligen ist, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Einbringung der Klage fällig geworden ist. Es wird deshalb auch nur die Klage und nicht die eingeklagte Forderung angemerkt (WoBl 2000, 191/106). Außerdem genügt die Geltendmachung der privilegierten Forderung mittels Mahnklage (Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 358 [360 f]; WoBl 2000, 191/106). Dementsprechend ist jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzuspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach § 13c Abs 4 WEG enthält, ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes, falls man sie mit diesen Besonderheiten nicht ohnehin als Hypothekarklage begreift (vgl ÖBA 2000, 167/853). Die Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO besteht für eine solche Klage nicht; es bleibt aber dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß § 48 Abs 3 KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen (vgl Stabentheiner aaO).Nun trifft es zu, dass die Geltendmachung eines auf konkursverfangenen Liegenschaften haftenden Pfandrechts in der Regel mit Hypothekarklage zu geschehen hat, deren Wesensmerkmal darin besteht, dass der Gläubiger aus der verpfändeten Sache seine Befriedigung sucht vergleiche EvBl 1993/87; EvBl 1993/87). Ein die Realhaftung überschreitendes Begehren ist gemäß Paragraphen 102, ff KO im Wege der Forderungsanmeldung zu stellen (RZ 1958, 139; vergleiche ZIK 1997, 180). Das in Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG normierte gesetzliche Vorzugspfandrecht hat jedoch die Besonderheit, dass von vornherein gar nicht feststeht, in welchem Umfang es realisiert werden kann. Vorrangig aus dem Pfanderlös zu befriedigen sind nämlich nur die aus den letzten drei Jahren vor Erteilung des Zuschlages rückständigen Beträge (samt Zinsen und Kosten). Das Vorzugspfandrecht kommt dem Forderungsberechtigten auch nur dann zu, wenn er die Forderung binnen sechs Monaten mit Klage geltend macht und die Anmerkung der Klage beim Miteigentumsanteil des Beklagten beantragt (Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG). Um diesen Besonderheiten Rechnung zu tragen, wurde bereits ausgesprochen, dass es für die Geltendmachung des Vorzugspfandrechts ausreicht, die Anmerkung der Klage nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG zu beantragen, und die Klagsanmerkung schon dann zu bewilligen ist, wenn nur ein Teil der eingeklagten Forderung innerhalb von sechs Monaten vor Einbringung der Klage fällig geworden ist. Es wird deshalb auch nur die Klage und nicht die eingeklagte Forderung angemerkt (WoBl 2000, 191/106). Außerdem genügt die Geltendmachung der privilegierten Forderung mittels Mahnklage (Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 358 [360 f]; WoBl 2000, 191/106). Dementsprechend ist jede Klage, die zur Ausübung des gesetzlichen Vorzuspfandrechts erhoben wird, privilegierte Forderungen zum Gegenstand hat und einen Antrag auf Anmerkung der Klage nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG enthält, ein zulässiger Rechtsbehelf zur Geltendmachung des Absonderungsrechtes, falls man sie mit diesen Besonderheiten nicht ohnehin als Hypothekarklage begreift vergleiche ÖBA 2000, 167/853). Die Prozesssperre des Paragraph 6, Absatz eins, KO besteht für eine solche Klage nicht; es bleibt aber dem durch das Vorzugspfandrecht besicherten Forderungsberechtigten gemäß Paragraph 48, Absatz 3, KO unbenommen, seine Forderung im Konkurs des Schuldners gleichzeitig als Konkursgläubiger geltend zu machen vergleiche Stabentheiner aaO).
Der erkennende Senat teilt darüber hinaus die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Klagsanmerkung auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden kann. Das ergibt sich aus § 49 GBG. Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass der Beklagte, also das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten bzw vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist (vgl 5 Ob 285/00y). Jede andere Auslegung würde, wie das Rekursgericht zu Recht hervorgehoben hat, der mit dem Vorzugspfandrecht bezweckten Haftungserleichterung der übrigen Miteigentümer zuwiderlaufen.Der erkennende Senat teilt darüber hinaus die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass die in Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG vorgesehene Klagsanmerkung auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden kann. Das ergibt sich aus Paragraph 49, GBG. Voraussetzung für die Anmerkung des Vorzugspfandrechtes und damit dessen Durchsetzbarkeit ist nur, dass der Beklagte, also das mit der Beitragszahlung säumige Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, im Zeitpunkt der Überreichung des Antrags auf Klagsanmerkung mit dem einverleibten bzw vorgemerkten Eigentümer eines Miteigentumsanteils der betreffenden Liegenschaft ident ist vergleiche 5 Ob 285/00y). Jede andere Auslegung würde, wie das Rekursgericht zu Recht hervorgehoben hat, der mit dem Vorzugspfandrecht bezweckten Haftungserleichterung der übrigen Miteigentümer zuwiderlaufen.
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.