Begründung:
Am 20. 10. 1999 brachte die Klägerin, die Verwalterin des Hauses K*****, G***** in W***** gegen Christian P***** eine Mahnklage auf Zahlung von S 39.317,22 für offene Bewirtschaftungskosten dieser Wohnungen für den Zeitraum Februar bis Oktober 1999 ein.
Eine Woche später, nämlich am 27. 10. 1999 wurde von der Klägerin als Antragstellerin mit einem Grundbuchsgesuch die "Anmerkung des Vorzugspfandrechtes gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG" ob der den Christian P***** gehörigen Miteigentumsanteile an der oben bezeichneten Liegenschaft eingebracht. Gestützt wurde das Begehren um Anmerkung des Vorzugspfandrechtes auf einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Wels vom 19. 2. 1999, 6c 236/99b sowie auf die oben bezeichnete, zu 6c 1521/99y beim Bezirksgericht Wels eingereichte Mahnklage.Eine Woche später, nämlich am 27. 10. 1999 wurde von der Klägerin als Antragstellerin mit einem Grundbuchsgesuch die "Anmerkung des Vorzugspfandrechtes gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG" ob der den Christian P***** gehörigen Miteigentumsanteile an der oben bezeichneten Liegenschaft eingebracht. Gestützt wurde das Begehren um Anmerkung des Vorzugspfandrechtes auf einen vollstreckbaren Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Wels vom 19. 2. 1999, 6c 236/99b sowie auf die oben bezeichnete, zu 6c 1521/99y beim Bezirksgericht Wels eingereichte Mahnklage.
Am 21. 10. 1999 war über das Vermögen des Christian P***** zu 20 S 568/99 des Landesgerichtes Wels das Konkursverfahren eröffnet worden.
Das Erstgericht wies das Gesuch um Anmerkung des Vorzugspfandrechtes zurück. Der Bewilligung stehe zum einen die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Liegenschaftsmiteigentümers entgegen, und zum anderen seien die Forderungen samt Pfandrecht nicht binnen 6 Monaten mit Klage geltend gemacht worden. Dazu komme noch, dass das Verfahren 6 C 236/99 rechtskräftig abgeschlossen sei.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Der Bewilligung der Anmerkung des begehrten Vorzugspfandrechtes stünden mehrere Umstände entgegen. Zu einem teilte das Rekursgericht die Ansicht des Erstgerichtes, dass mit beiden Klagen Forderungen geltend gemacht worden seien, die im Zeitpunkt der Klagseinbringung älter als 6 Monate gewesen seien. Darüber hinaus komme das Vorzugspfandrecht nicht für vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des WRN 1999, somit nicht vor dem 1. 9. 1999, in Betracht.
Auch sei eine "Anmerkung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG" im Gesetz nicht vorgesehen. Richtigerweise hätte eine Anmerkung der Klage begehrt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Mit der gegenständlichen Klage 6 C 1591/99y wurden überhaupt keine Forderungen geltend gemacht, für die ein gesetzliches Vorzugspfandrecht bestehe. Es fehle jeder Hinweis auf ein solches Vorzugspfandrecht in der Klagserzählung. Auch habe die Verwalterin die Klage im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden könne, es seien Forderungen geltend gemacht worden, für die überhaupt ein gesetzliches Pfandrecht bestehe.Auch sei eine "Anmerkung des gesetzlichen Vorzugspfandrechtes gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3 bis 5 WEG" im Gesetz nicht vorgesehen. Richtigerweise hätte eine Anmerkung der Klage begehrt werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Mit der gegenständlichen Klage 6 C 1591/99y wurden überhaupt keine Forderungen geltend gemacht, für die ein gesetzliches Vorzugspfandrecht bestehe. Es fehle jeder Hinweis auf ein solches Vorzugspfandrecht in der Klagserzählung. Auch habe die Verwalterin die Klage im eigenen Namen und nicht als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft eingebracht, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden könne, es seien Forderungen geltend gemacht worden, für die überhaupt ein gesetzliches Pfandrecht bestehe.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte jedoch letzteren Ausspruch über Antrag der Antragstellerin gemäß § 14a AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil zu den Fragen, ob nicht die begehrte Anmerkung im Rahmen des § 96 Abs 1 GBG zulässig sei, ob das Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 WEG auch für Forderungen geltend gemacht werden könne, die vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 entstanden seien und ob der Antrag auf Klagsanmerkung gleichzeitig mit der Klage zu erfolgen habe, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, änderte jedoch letzteren Ausspruch über Antrag der Antragstellerin gemäß Paragraph 14 a, AußStrG dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei, weil zu den Fragen, ob nicht die begehrte Anmerkung im Rahmen des Paragraph 96, Absatz eins, GBG zulässig sei, ob das Vorzugspfandrecht gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG auch für Forderungen geltend gemacht werden könne, die vor dem Inkrafttreten der WRN 1999 entstanden seien und ob der Antrag auf Klagsanmerkung gleichzeitig mit der Klage zu erfolgen habe, noch keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.