Rechtssatz RS0083442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083442
Entscheidungsdatum
16.05.2024
Rechtssatz
Die im - durch das 3.WÄG eingeführten - neuen § 13c WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß § 17 Abs 2 WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3.WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen.Die im - durch das 3.WÄG eingeführten - neuen Paragraph 13 c, WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3.WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 116/95
Entscheidungstext OGH 26.09.1995 5 Ob 116/95
- 5 Ob 2151/96a
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2151/96a
Vgl; Beisatz: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). Das sind bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG alle Miteigentümer und Wohnungseigentümer; daß ein Sachantrag zu Unrecht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (und nur gegen sie) eingebracht wurde, ist freilich kein Grund für die Abweisung des Begehrens. Das Erstgericht wird daher die Antragstellerin aufzufordern haben, jene zumindest die Mehrheit repräsentierenden Miteigentümer und Wohnungseigentümer zu nennen, gegen die sich ihr Antrag richtet, und die übrigen so weit zu bezeichnen, daß sie vom Verfahren verständigt und eingeladen werden können, ihren Standpunkt zu vertreten. Nur wenn die Antragstellerin dieser Anregung zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung ihres Sachantrages nicht nachkommt, wird ihr Begehren mangels Passivlegitimation der in Anspruch genommenen Person abzuweisen sein. (T1)
- 5 Ob 2147/96p
Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2147/96p
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung - hier über die Regelung der Benützung eines Liegenschaftsteiles - hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung; sie sind von Amts wegen in das Verfahren einzubeziehen. (T2)
- 5 Ob 2179/96v
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 5 Ob 2179/96v
Vgl auch
- 5 Ob 239/97a
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 239/97a
Vgl. auch; Beisatz: Zur Durchsetzung von Ansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Wohnungseigentümer ist die Klage vom Verwalter nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter der Wohnungseigentümergemeinschaft einzubringen ist. Für ein Klagerecht des Verwalters im eigenen Namen ist neben dem Klagerecht der Wohnungseigentümergemeinschaft kein Raum. (T3)
- 5 Ob 281/97b
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 281/97b
Vgl auch; Beis wie T3
- 5 Ob 268/97s
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 268/97s
Vgl auch; Beis wie T1 nur: In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG, in dem es um die Durchsetzung eines Individualrechts des betreffenden Wohnungseigentümers geht, hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten; die Parteistellung kommt vielmehr allen jenen Miteigentümer und Wohnungseigentümern zu, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden könnten (§ 26 Abs 2 Z 2 WEG). (T4)
- 5 Ob 152/98h
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 152/98h
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ist der Verwalter aber aus eigenem Vermögen in Vorlage getreten, so steht ihm eine materiell eigene Forderung zu. (T5)
- 5 Ob 265/98a
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 265/98a
Vgl; Beis wie T5
- 5 Ob 162/99f
Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 162/99f
Vgl; Beis wie T2 nur: Im Falle einer gemeinschaftsinternen Auseinandersetzung hat im hierüber durchzuführenden Außerstreitverfahren nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern es haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können, Parteistellung. (T6)
Beisatz: Die Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 13c WEG ist bei Durchsetzung von Minderheitsrechten im Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nicht passiv legitimiert. (T7)
- 5 Ob 284/99x
Entscheidungstext OGH 20.10.1999 5 Ob 284/99x
Vgl auch; Beis wie T5
- 5 Ob 249/00d
Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 249/00d
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für das Recht, gemäß § 13c Abs 4 WEG die Anmerkung der Klage im Grundbuch beim Miteigentumsanteil des Beklagten zu beantragen. (T8)
Beisatz: § 13c Abs 3 WEG sieht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht nur zu Gunsten von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft und bestimmter Rückgriffsforderungen anderer Miteigentümer, nicht aber zu Gunsten von Forderungen des Verwalters vor. (T9)
- 5 Ob 122/00b
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 122/00b
Vgl auch; Beis wie T9
- 5 Ob 241/15z
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 241/15z
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: § 27 Abs 1 Z 1 WEG 2002. (T10)
- 5 Ob 37/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.05.2024 5 Ob 37/24p
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083442
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2024
Dokumentnummer
JJR_19950926_OGH0002_0050OB00116_9500000_002