Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist.Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin, der mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO nicht zulässig ist.
Zunächst steht allerdings der vom Rekursgericht vertretenen Rechtsansicht, ein einzelner Wohnungseigentümer dürfe in Ausübung seines Verfügungsrechts über die ihm zur ausschließlichen Nutzung überlassene Wohnung gemeinsame Teile der Liegenschaft odere andere Wohnungseigentumsobjekte nur dann in Anspruch nehmen, wenn er zugleich auch seine eigene Wohnung (baulich) verändere, höchstgerichtliche Rechtsprechung entgegen. In 5 Ob 126/92 = EWR II/13/13 f hat der Oberste Gerichtshof die Errichtung eines Aufzugs durch einen Wohnungseigentümer, wobei ausschließlich allgemeine Teile in Anspruch genommen wurden und in der Wohnung des Antragstellers selbst keine Veränderungen stattfanden, für zulässig erachtet und die hier vom Rekursgericht vertretene Ansicht abgelehnt.
Im Ergebnis ändert sich jedoch dadurch nichts an der Unzulässigkeit
des außerordentlichen Revisionsrekurses. Ein Rechtsschutzantrag im
außerstreitigen Verfahren ist nämlich einerseits nach dem
Entscheidungsbegehren, andererseits aber auch an den zu seiner
Begründung vorgetragenen Sachverhaltsbehauptungen zu orientieren. In
diesem Zusammenhang hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß
eine Fußbodensanierung, bei der ein Teil des Estrichs zu entfernen
ist, zu den Erhaltungsarbeiten an gemeinsamen Teilen des Hauses zu
rechnen ist, wozu Böden und Decken ebenso zählen wie tragende Wände
und andere konstruktive Teile des Hauses (vgl 5 Ob 2151/96a). Im
weiteren machen die anspruchsbegründenden Behauptungen der
Antragstellerin deutlich, daß mit ihrem Begehren die erstmalige
Herstellung eines mängelfreien Zustands von allgemeinen Teilen der
Liegenschaft (MietSlg 38.632; 5 Ob 2148/96k = EWR II/14/45 ua)
angestrebt wird. Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Erhaltung
gemeinsamer Teile und Anlagen der Liegenschaft im Sinn des § 3 MRG
fallen aber nicht in die Verwaltungsbefugnis des einzelnen
Wohnungseigentümers, sondern obliegen gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG der
Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer. Solche Ansprüche sind nach
§ 13a Abs 1 Z 1 WEG durch jeden einzelnen Wohnungseigentümer im
außerstreitigen Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 WEG bei Untätigkeit der
verwaltenden Mehrheit durchzusetzen (5 Ob 180/98a ua). In diesem
Zusammenhang sei allerdings klargestellt, daß diesfalls § 26 Abs 2 Z
2 WEG die Parteistellung der Miteigentümer für die Durchsetzung von
Mehrheitsrechten im Außerstreitverfahren anordnet (5 Ob 116/95 = EWR
II/13c/1 ff). Bei der Durchsetzung von Erhaltungsarbeiten nach § 14
Abs 1 Z 1 WEG sind dies alle Mit- und Wohnungseigentümer einer
Liegenschaft, nicht aber die Wohnungseigentümergemeinschaft nach §
13c WEG. Diese ist bei Durchsetzung von Minderheitsrechten im
Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 2 WEG nicht passiv legitimiert (5 Ob
2151/96a = ÖJZ-LSK 1997/34 = RIS-Justiz RS0083442; 5 Ob 268/97s = EWR
II/13c/44 f; 5 Ob 2148/96k = EWR II/14/45 ff).
Darauf wird bloß der Vollständigkeit halber hingewiesen.
Im übrigen orientierte sich die Entscheidung des Rekursgerichtes an höchstgerichtlicher Rechtsprechung, worüber hinaus keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war.
Der Revisionsrekurs erweist sich damit als nicht zulässig.