Gemäß § 527 Abs 2 ZPO kann im Rekursverfahren ein Aufhebungsbeschluß grundsätzlich nur dann mit Rekurs angefochten werden, wenn das Rekursgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist aber dann nicht nach § 527 Abs 2 ZPO zu beurteilen, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung darstellt. Eine derartige Abänderung ist gegeben, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über den Parteiantrag liegt, sodaß über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluß des Rekursgerichtes geschah (JBl 1989, 172 mwN).Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO kann im Rekursverfahren ein Aufhebungsbeschluß grundsätzlich nur dann mit Rekurs angefochten werden, wenn das Rekursgericht den Rekurs für zulässig erklärt hat. Die Rechtsmittelzulässigkeit ist aber dann nicht nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO zu beurteilen, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß in Wahrheit eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung darstellt. Eine derartige Abänderung ist gegeben, wenn in der Kassation des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch schon die abschließende Entscheidung über den Parteiantrag liegt, sodaß über den bisherigen Entscheidungsgegenstand nicht mehr abzusprechen ist, weil dies inhaltlich schon durch den Beschluß des Rekursgerichtes geschah (JBl 1989, 172 mwN).
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Das Erstgericht hat über den Sachantrag im Sinne einer Abweisung wegen mangelnder Passivlegitimation entschieden. Das Rekursgericht hat diese Sachentscheidung überprüft, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes nicht gebilligt und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens - zur Fällung einer neuerlichen Sachentscheidung - aufgetragen. Das Rekursgericht hat daher über den Parteiantrag nicht abschließend abgesprochen, sondern mit der Frage der - von ihm bejahten - Passivlegitimation der Antragsgegnerin lediglich eine von mehreren materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruches anders als das Erstgericht beurteilt.
Demnach liegt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ein "echter" Aufhebungsbeschluß vor, gegen den der Rekurs unzulässig ist, weil ihn das Rekursgericht - obwohl einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit § 13 c WEG fehlt - nicht zugelassen hat. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die strittige Frage der Passivlegitimation bindend zu entscheiden; vielmehr war das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurückzuweisen.Demnach liegt entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ein "echter" Aufhebungsbeschluß vor, gegen den der Rekurs unzulässig ist, weil ihn das Rekursgericht - obwohl einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit Paragraph 13, c WEG fehlt - nicht zugelassen hat. Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, die strittige Frage der Passivlegitimation bindend zu entscheiden; vielmehr war das Rechtsmittel der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Aus prozeßökonmischen Gründen sieht sich der erkennende Senat wegen der besonderen Fallgestaltung aber zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
Die im - durch das 3. WÄG eingeführten - neuen § 13 c WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß § 17 Abs 2 WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen (MietSlg 33.476 mwN; Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 130).Die im - durch das 3. WÄG eingeführten - neuen Paragraph 13, c WEG geregelte Wohnungseigentümergemeinschaft, die gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG nach außen durch den gemeinsamen Verwalter vertreten wird (wenn ein solcher bestellt ist), tritt zwar nicht ausschließlich im Außenverhältnis gegenüber Dritten, sondern auch gegenüber einzelnen Miteigentümern auf; das Gesetz sieht für Klagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer einen besonderen Gerichtsstand vor. Nach der Rechtslage vor dem 3. WÄG hatte hingegen der Verwalter einzelne Mitglieder der Gemeinschaft (etwa wegen rückständiger Beiträge) im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen (MietSlg 33.476 mwN; Palten, Wohnungseigentumsrecht Rz 130).
Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine gemeinschaftsinterne Auseinandersetzung: Der Antragsteller macht das Minderheitsrecht gemäß § 19 Abs 3 Z 1 WEG geltend (vgl Würth in Rummel2 § 15 WEG Rz 1, § 19 WEG Rz 2). Im über seinen Antrag gemäß § 26 Abs 1 Z 8 WEG durchzuführenden Verfahren außer Streitsachen hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern haben gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können (hier offenbar alle), Parteistellung (vgl MietSlg 29.537, 35.661, 40.681, 40.683/19; Würth aaO § 19 WEG Rz 6 a). Für den Eventualantrag gemäß § 25 Abs 1 Z 2 und 6 HeizKG (vgl hiezu § 4 Abs 1 HeizKG, § 19 Abs 7 WEG) würde im übrigen im Hinblick auf § 37 Abs 3 Z 2 und 3 MRG, welche Bestimmungen gemäß § 25 Abs 2 HeizKG sinngemäß anzuwenden sind, nichts anderes gelten.Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um eine gemeinschaftsinterne Auseinandersetzung: Der Antragsteller macht das Minderheitsrecht gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG geltend vergleiche Würth in Rummel2 Paragraph 15, WEG Rz 1, Paragraph 19, WEG Rz 2). Im über seinen Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG durchzuführenden Verfahren außer Streitsachen hat nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche aufzutreten, sondern haben gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG die Miteigentümer, deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können (hier offenbar alle), Parteistellung vergleiche MietSlg 29.537, 35.661, 40.681, 40.683/19; Würth aaO Paragraph 19, WEG Rz 6 a). Für den Eventualantrag gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2 und 6 HeizKG vergleiche hiezu Paragraph 4, Absatz eins, HeizKG, Paragraph 19, Absatz 7, WEG) würde im übrigen im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 MRG, welche Bestimmungen gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HeizKG sinngemäß anzuwenden sind, nichts anderes gelten.
Der Antrag war zunächst ohnehin (auch) gegen die anderen Wohnungseigentümer gerichtet gewesen; die verfehlte Umstellung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ist erst über Anregung des Erstgerichtes (des zunächst befaßten Erstrichters) erfolgt. Wenn das Erstgericht (der sodann befaßte Erstrichter) in der Folge zu einer anderen Auffassung gelangte, so hätte es in einer Außerstreitsache nicht das Verfahren mit der Abweisung des Antrages wegen mangelnder Passivlegitimation beenden dürfen, sondern hätte es die seiner zutreffenden Meinung nach tatsächlich legitimierten Miteigentümer von Amts wegen in das Verfahren einbeziehen müssen (vgl Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 30; vgl auch § 26 Abs 2 Z 4 WEG).Der Antrag war zunächst ohnehin (auch) gegen die anderen Wohnungseigentümer gerichtet gewesen; die verfehlte Umstellung auf die Wohnungseigentümergemeinschaft ist erst über Anregung des Erstgerichtes (des zunächst befaßten Erstrichters) erfolgt. Wenn das Erstgericht (der sodann befaßte Erstrichter) in der Folge zu einer anderen Auffassung gelangte, so hätte es in einer Außerstreitsache nicht das Verfahren mit der Abweisung des Antrages wegen mangelnder Passivlegitimation beenden dürfen, sondern hätte es die seiner zutreffenden Meinung nach tatsächlich legitimierten Miteigentümer von Amts wegen in das Verfahren einbeziehen müssen vergleiche Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 30; vergleiche auch Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, WEG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.