Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile der Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB, § 14 WEG (JBl 1986, 108, WoBl 1991/74 = MietSlg 42.034). Auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teils oder einer Anlage der Liegenschaft dient nur der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft (RIS-Justiz RS0013431). Lediglich dann, wenn Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht werden und die Beseitigung angeblich vorhandener Mängel zumindest insoweit zu einer Nachzahlungspflicht auch der überstimmten Mitglieder führen kann, als der Wohnungseigentumsorganisator berechtigt sein könnte, die Differenzkosten einer besseren Ausführung einzufordern, handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der ordentliche Verwaltung, sodaß mangels Einstimmigkeit der Außerstreitrichter angerufen werden muß (MietSlg 33.107/9). Im vorliegenden Fall berufen sich die Antragsteller selbst darauf, daß sie nur die Herstellung des - alle Wohnungseigentümer im wesentlichen gleich betreffenden - vertraglichen Zustand begehren. Daß daraus Mehrkosten für Miteigentümer entstehen könnten, weil etwa eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vereinbart und auch erfolgt sei, wurde nicht vorgebracht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher die von den Antragstellern beabsichtigte, auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gerichtete Klage als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG zu beurteilen. Nach dem von den Antragstellern im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen ist davon auszugehen, daß die Antragsteller und die als "Beteiligte" bezeichneten Miteigentümer zusammen als Mehrheit der Miteigentümer eine Klagsführung beschlossen haben. Daß durch die Vermehrung der Antragsgegner die Mehrheit der für eine Klagsführung eintretenden Miteigentümer verlorengegangen sei, wurde nicht behauptet. Die Durchführung eines im Rahmen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses erfordert die Beschreitung des streitigen Rechtsweges, wenn sie der positiven Mitwirkung der überstimmten Minderheit, etwa der Abgabe einer nicht anders zu erlangenden Willenserklärung, bedarf (WoBl 1994, 31 ua). Die vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 1993, GZ 1 R 266/92, geäußerte Rechtsansicht, die Einklagung von Gewährleistungsansprüchen bedürfe der gemeinsamen Klagsführung aller Miteigentümer, kann nicht aufrechterhalten werden. Der erkennende Senat hat in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 8. Juli 1997, 5 Ob 147/97x, unter Erwägung unterschiedlicher, in Lehre und Rechtsprechung vertretener Meinungen, ausgeführt: "Nach Ansicht des erkennenden Senates ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. Handelt es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anläßlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag, so hat als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durch einen bestimmten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber - wie hier - aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt (vgl zum Vorstadium auch Würth in Rummel2 vor § 13 WEG Rz 2 mwN). Es besteht - auch bei Existenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13 c WEG - kein überzeugender Grund, dem Erwerber die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus einem individuellen Vertrag mit dem Bauträger abzuerkennen, selbst wenn Mängel nicht sein eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern allgemeine Teile des Hauses betreffen. .... Auch die Bedachtnahme auf die Interessen anderer Wohnungseigentümer zwingt nicht schon zur Verneinung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers. Allerdings können diese - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung möglicherweise unterschiedlichen - Interessen nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß § 13 a Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 3 WEG zu erwägen (vgl Würth aaO § 14 WEG Rz 4, 4 a)."Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erfolgt ebenso wie die von Gewährleistungsansprüchen betreffend gemeinsame Teile der Anlagen einer Liegenschaft, wenn diese ihrer ordnungsgemäßen Erhaltung dient, im Rahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, ABGB, Paragraph 14, WEG (JBl 1986, 108, WoBl 1991/74 = MietSlg 42.034). Auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes eines gemeinsamen Teils oder einer Anlage der Liegenschaft dient nur der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft (RIS-Justiz RS0013431). Lediglich dann, wenn Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht werden und die Beseitigung angeblich vorhandener Mängel zumindest insoweit zu einer Nachzahlungspflicht auch der überstimmten Mitglieder führen kann, als der Wohnungseigentumsorganisator berechtigt sein könnte, die Differenzkosten einer besseren Ausführung einzufordern, handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der ordentliche Verwaltung, sodaß mangels Einstimmigkeit der Außerstreitrichter angerufen werden muß (MietSlg 33.107/9). Im vorliegenden Fall berufen sich die Antragsteller selbst darauf, daß sie nur die Herstellung des - alle Wohnungseigentümer im wesentlichen gleich betreffenden - vertraglichen Zustand begehren. Daß daraus Mehrkosten für Miteigentümer entstehen könnten, weil etwa eine Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand vereinbart und auch erfolgt sei, wurde nicht vorgebracht. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist daher die von den Antragstellern beabsichtigte, auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gerichtete Klage als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG zu beurteilen. Nach dem von den Antragstellern im Verfahren erster Instanz erstatteten Vorbringen ist davon auszugehen, daß die Antragsteller und die als "Beteiligte" bezeichneten Miteigentümer zusammen als Mehrheit der Miteigentümer eine Klagsführung beschlossen haben. Daß durch die Vermehrung der Antragsgegner die Mehrheit der für eine Klagsführung eintretenden Miteigentümer verlorengegangen sei, wurde nicht behauptet. Die Durchführung eines im Rahmen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses erfordert die Beschreitung des streitigen Rechtsweges, wenn sie der positiven Mitwirkung der überstimmten Minderheit, etwa der Abgabe einer nicht anders zu erlangenden Willenserklärung, bedarf (WoBl 1994, 31 ua). Die vom Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht in seinem Urteil vom 20. April 1993, GZ 1 R 266/92, geäußerte Rechtsansicht, die Einklagung von Gewährleistungsansprüchen bedürfe der gemeinsamen Klagsführung aller Miteigentümer, kann nicht aufrechterhalten werden. Der erkennende Senat hat in seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 8. Juli 1997, 5 Ob 147/97x, unter Erwägung unterschiedlicher, in Lehre und Rechtsprechung vertretener Meinungen, ausgeführt: "Nach Ansicht des erkennenden Senates ist zu unterscheiden, auf welcher vertraglichen Grundlage Gewährleistung begehrt wird, das heißt, wer Vertragspartner jenes Vertrages ist, in dessen Abwicklung eine Störung eingetreten ist. Handelt es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anläßlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag, so hat als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WEG vertreten durch einen bestimmten gemeinsamen Verwalter, aufzutreten. Rührt der Gewährleistungsanspruch aber - wie hier - aus einem vom Erwerber einer Wohnung mit dem Bauträger abgeschlossenen Vertrag her, so ist nur der Erwerber und nicht die (allenfalls noch gar nicht bestehende) dingliche Rechtsgemeinschaft forderungsberechtigt vergleiche zum Vorstadium auch Würth in Rummel2 vor Paragraph 13, WEG Rz 2 mwN). Es besteht - auch bei Existenz einer Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13, c WEG - kein überzeugender Grund, dem Erwerber die Sachlegitimation zur Geltendmachung der Rechte aus einem individuellen Vertrag mit dem Bauträger abzuerkennen, selbst wenn Mängel nicht sein eigenes Wohnungseigentumsobjekt, sondern allgemeine Teile des Hauses betreffen. .... Auch die Bedachtnahme auf die Interessen anderer Wohnungseigentümer zwingt nicht schon zur Verneinung der Klagslegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers. Allerdings können diese - etwa bei der Wahl zwischen Verbesserung und Preisminderung möglicherweise unterschiedlichen - Interessen nicht unberücksichtigt bleiben, weshalb bei Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft am Erfordernis eines Mehrheitsbeschlusses grundsätzlich festzuhalten ist; allenfalls wäre bei Untätigkeit der Mehrheit die Erwirkung eines Beschlusses des Außerstreitrichters gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zu erwägen vergleiche Würth aaO Paragraph 14, WEG Rz 4, 4 a)."
Daraus folgt für den hier vorliegenden Fall, daß die Antragsteller, weil ihrem eigenen Vorbringen nach durch einen Mehrheitsbeschluß gedeckt, zur Klagsführung der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer, insbesondere der Antragsgegner, nicht bedurften. Wenngleich nach Art III III.Abschnitt 3.WÄG die Übergangsbestimmungen (II.Abschnitt) mit 1.Jänner 1994 in Kraft getreten sind, wonach, insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der I.Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist (Art III II.Abschnitt Z 1), ändert diese (an sich für Dauerrechtsverhältnisse überflüssige) Bestimmung nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften des 3.WÄG in der Regel nur auf nach Inkrafttreten desselben verwirklichte Sachverhalte angewendet werden können (Würth-Zingher Wohnrecht '94 3.WÄG Art 3 II.Abschnitt Anm 1). Wenngleich das Datum einer Beschlußfassung durch die Mehrheit und somit Verwirklichung des Sachverhalts im obgenannten Sinn nicht feststeht, sodaß nach der allenfalls anzuwendenden Bestimmung des § 14 Abs 3 WEG in der alten Fassung ein Mehrheitsbeschluß über außerordentliche Maßnahmen der Zustimmung des Außerstreitrichters bedürfte, kann dies im hier vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil keine außerordentliche, sondern eine ordentliche Verwaltungsmaßnahme Gegenstand der Beschlußfassung war.Daraus folgt für den hier vorliegenden Fall, daß die Antragsteller, weil ihrem eigenen Vorbringen nach durch einen Mehrheitsbeschluß gedeckt, zur Klagsführung der Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer, insbesondere der Antragsgegner, nicht bedurften. Wenngleich nach Artikel römisch drei, römisch drei.Abschnitt 3.WÄG die Übergangsbestimmungen (römisch zwei.Abschnitt) mit 1.Jänner 1994 in Kraft getreten sind, wonach, insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der römisch eins.Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist (Artikel römisch drei, römisch zwei.Abschnitt Ziffer eins,), ändert diese (an sich für Dauerrechtsverhältnisse überflüssige) Bestimmung nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften des 3.WÄG in der Regel nur auf nach Inkrafttreten desselben verwirklichte Sachverhalte angewendet werden können (Würth-Zingher Wohnrecht '94 3.WÄG Artikel 3, römisch zwei.Abschnitt Anmerkung 1). Wenngleich das Datum einer Beschlußfassung durch die Mehrheit und somit Verwirklichung des Sachverhalts im obgenannten Sinn nicht feststeht, sodaß nach der allenfalls anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, WEG in der alten Fassung ein Mehrheitsbeschluß über außerordentliche Maßnahmen der Zustimmung des Außerstreitrichters bedürfte, kann dies im hier vorliegenden Fall auf sich beruhen, weil keine außerordentliche, sondern eine ordentliche Verwaltungsmaßnahme Gegenstand der Beschlußfassung war.
Soweit die Antragsteller erstmalig in ihrem Revisionsrekurs, gestützt auf die vom erkennenden Senat nicht geteilte Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Minderheit einer Mehrheit gegenüberstehe, vorbringen, daß die Erwirkung der Zustimmung der Mehrheit zur Einbringung einer Gewährleistungsklage gemäß § 13 a Abs 1 Z 1, § 26 Abs 1 Z 3 WEG durchgesetzt werden könnte, so ist dies - beim Fehlen der erforderlichen Mehrheit - grundsätzlich zu erwägen (5 Ob 147/97x), doch kann dies, weil einen völlig neuen Anspruchsgrund darstellend und daher gegen das im Verfahren nach § 26 WEG geltende Neuerungsverbot (EvBl 1997/31 ua) verstoßend nicht Gegenstand dieser Entscheidung sein. Letztlich ist auch dem Argument der Antragsteller, es liege mangels Einbringung eines Rekurses durch die 2.) bis 8.) Antragsgegner insoweit Teilrechtskraft des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz vor, nicht beigepflichtet werden. In dem Verfahren nach § 26 Abs 1 WEG kommt sämtlichen Antragsgegnern Parteistellung zu. Das besondere Rechtsverhältnis verbindet überdies die Antragsgegner zu einer notwendigen Streitgenossenschaft, auf die auch im außerstreitigen Verfahren die Regeln der §§ 14 und 15 ZPO anzuwenden sind (SZ 54/55, WoBl 1993, 20). Demnach erstreckt sich die Wirkung der Verfahrenshandlung des Erstantragsgegners auch auf die säumigen Streitgenossen (§ 14 zweiter Satz ZPO). Die Erhebung des Rekurses durch den Erstantragsgegner steht daher dem Eintritt einer Teilrechtskraft gegenüber den untätigen Antragsgegnern entgegen.Soweit die Antragsteller erstmalig in ihrem Revisionsrekurs, gestützt auf die vom erkennenden Senat nicht geteilte Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Minderheit einer Mehrheit gegenüberstehe, vorbringen, daß die Erwirkung der Zustimmung der Mehrheit zur Einbringung einer Gewährleistungsklage gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG durchgesetzt werden könnte, so ist dies - beim Fehlen der erforderlichen Mehrheit - grundsätzlich zu erwägen (5 Ob 147/97x), doch kann dies, weil einen völlig neuen Anspruchsgrund darstellend und daher gegen das im Verfahren nach Paragraph 26, WEG geltende Neuerungsverbot (EvBl 1997/31 ua) verstoßend nicht Gegenstand dieser Entscheidung sein. Letztlich ist auch dem Argument der Antragsteller, es liege mangels Einbringung eines Rekurses durch die 2.) bis 8.) Antragsgegner insoweit Teilrechtskraft des Beschlusses des Gerichtes erster Instanz vor, nicht beigepflichtet werden. In dem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, WEG kommt sämtlichen Antragsgegnern Parteistellung zu. Das besondere Rechtsverhältnis verbindet überdies die Antragsgegner zu einer notwendigen Streitgenossenschaft, auf die auch im außerstreitigen Verfahren die Regeln der Paragraphen 14 und 15 ZPO anzuwenden sind (SZ 54/55, WoBl 1993, 20). Demnach erstreckt sich die Wirkung der Verfahrenshandlung des Erstantragsgegners auch auf die säumigen Streitgenossen (Paragraph 14, zweiter Satz ZPO). Die Erhebung des Rekurses durch den Erstantragsgegner steht daher dem Eintritt einer Teilrechtskraft gegenüber den untätigen Antragsgegnern entgegen.
Dem Revisionsrekurs war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.