Rechtssatz RS0108593
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108593
Entscheidungsdatum
02.09.1997
Norm
3.WÄG ArtIII AbschnII Z13
3.WÄG ArtIII AbschnIII
Rechtssatz
Wenngleich nach Art III III.Abschnitt 3.WÄG die Übergangsbestimmungen (II.Abschnitt) mit 1.Jänner 1994 in Kraft getreten sind, wonach, insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der I.Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist (Art III II.Abschnitt Z 1), ändert diese (an sich für Dauerrechtsverhältnisse überflüssige) Bestimmung nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften des 3.WÄG in der Regel nur auf nach Inkrafttreten desselben verwirklichte Sachverhalte angewendet werden können.Wenngleich nach Artikel römisch drei, römisch drei.Abschnitt 3.WÄG die Übergangsbestimmungen (römisch zwei.Abschnitt) mit 1.Jänner 1994 in Kraft getreten sind, wonach, insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der römisch eins.Abschnitt auch für bereits im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und sonstige Räumlichkeiten anzuwenden ist (Artikel römisch drei, römisch zwei.Abschnitt Ziffer eins,), ändert diese (an sich für Dauerrechtsverhältnisse überflüssige) Bestimmung nichts daran, daß die neuen Rechtsvorschriften des 3.WÄG in der Regel nur auf nach Inkrafttreten desselben verwirklichte Sachverhalte angewendet werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108593
Dokumentnummer
JJR_19970902_OGH0002_0050OB02148_96K0000_001