Rechtssatz RS0105715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105715
Entscheidungsdatum
19.09.2022
Rechtssatz
Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer überantwortete Auswahl der Person des Verwalters vorweg; dementsprechend ist gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Verwalters und zur Eignung der für diese Funktion ausersehenen Person zu äußern, und zwar noch in erster Instanz, weil für Verfahren nach § 26 WEG in höherer Instanz das Neuerungsverbot gilt.Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in Paragraph 833, ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer überantwortete Auswahl der Person des Verwalters vorweg; dementsprechend ist gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG allen Miteigentümern und Wohnungseigentümern Gelegenheit zu geben, sich zur Zweckmäßigkeit der Bestellung eines Verwalters und zur Eignung der für diese Funktion ausersehenen Person zu äußern, und zwar noch in erster Instanz, weil für Verfahren nach Paragraph 26, WEG in höherer Instanz das Neuerungsverbot gilt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2102/96w
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2102/96w
- 5 Ob 2148/96k
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
nur: Für Verfahren nach § 26 WEG gilt in höherer Instanz das Neuerungsverbot. (T1)
- 5 Ob 82/02y
Entscheidungstext OGH 23.04.2002 5 Ob 82/02y
Auch; nur T1
- 5 Ob 129/08v
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
Vgl; Beisatz: Die in § 833 ABGB geregelte Selbstverwaltung der Miteigentümer ist als Normalfall der Verwaltung konzipiert. (T2); Beisatz: Ein Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung, sowohl was die Beendigung der Selbstverwaltung betrifft als auch die Auswahl der Person des Verwalters, kann von der Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer beschlossen werden (§ 28 Abs 1 Z 5 WEG). (T3); Beisatz: Daneben besteht aber ein Minderheitsrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, vom Gericht die Entscheidung darüber zu verlangen, dass ein gemeinsamer Verwalter bestellt wird (§ 30 Abs 1 Z 6 WEG). (T4); Beisatz: Für die rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters darüber, ob auf Antrag eines Mit- und Wohnungseigentümers (anstelle der bisherigen Selbstverwaltung) ein Verwalter zu bestellen ist, reicht es nicht (schon) aus, dass noch kein Verwalter bestellt ist. Sie hängt von der Dartuung der Untunlichkeit der Aufrechterhaltung der Selbstverwaltung ab. Es bedarf der Behauptung und des Nachweises eines wichtigen Interesses des antragstellenden Wohnungseigentümers. (T5); Beisatz: Für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters müssten - abgesehen vom Nachweis einer konkreten Dringlichkeit - die beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls gegeben sein. (T6)
- 5 Ob 204/17m
Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 204/17m
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6
- 5 Ob 84/22x
Entscheidungstext OGH 19.09.2022 5 Ob 84/22x
Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105715
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02102_96W0000_002