Begründung:
Die Parteien dieses Verfahrens sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit der aus 16 Wohn- einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage "E***** Wohnpark III". Die Antragsgegner verfügen über die Mehrheit der Miteigentumsanteile.
Die Antragsteller haben bei Gericht die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragt. Sie begründen dieses Begehren damit, daß der bisherige Verwalter seine Funktion zurückgelegt und die Wohnungseigentumsgemeinschaft beim Landesgericht Innsbruck auf Zahlung eines Honorares von S 538.261,85 s.A. geklagt habe. Um diese nach Ansicht der Antragsteller nicht zu Recht bestehende Forderung abzuwehren, die vom früheren Verwalter gelegte Rechnung zu überprüfen und fristgerecht die Klagebeantwortung einzubringen, sei die Bestellung eines vorläufigen Verwalters notwendig. Das Erstgericht entschied über diesen Antrag, ohne die Antragsgegner zu hören. Es nahm das mit der Klageschrift des früheren Verwalters belegte Vorbringen der Antragsteller als bescheinigt an und bestellte mit Sachbeschluß vom 9.1.1996 einen behördlich konzessionierten Immobilientreuhänder zum vorläufigen Verwalter der vertragsgegenständlichen Liegenschaft. Begründet wurde dies damit, daß die einzige Tatbestandvoraussetzung für die Bestellung eines vorläufigen Verwalters, nämlich das Fehlen eines Verwalters, erfüllt sei.
Das von den Antragsgegnern wegen Verletzung ihres Anhörungsrechtes, aber auch in der Sache selbst mit einem Antrag auf Abweisung des Begehrens der Antragsteller angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es führte aus:
Nach § 17 Abs 5 WEG könne bis zur Übernahme durch einen von der Wohnungseigentumsgemeinschaft neu bestellten Verwalter auf Antrag auch nur eines Miteigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung des Verwalters hat, durch das Gericht ein vorläufiger Verwalter bestellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Bestellung eines Verwalters säumig ist, sondern ausschließ- lich auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses des/der Antragsteller(s). Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters sei daher eine inbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Wohnungseigentümern vorgesehene einst- weilige Maßnahme, deren Zweck in der Bereinigung von Konflikten liege, weshalb es hiezu auch nicht der Zustimmung der Mehrheitseigentümer bedürfe. Andernfalls wäre der ge- setzlichen Bestimmung, daß ein Wohnungseigentümer allein die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen kann, der Boden entzogen.Nach Paragraph 17, Absatz 5, WEG könne bis zur Übernahme durch einen von der Wohnungseigentumsgemeinschaft neu bestellten Verwalter auf Antrag auch nur eines Miteigentümers oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung des Verwalters hat, durch das Gericht ein vorläufiger Verwalter bestellt werden. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Bestellung eines Verwalters säumig ist, sondern ausschließ- lich auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses des/der Antragsteller(s). Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters sei daher eine inbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Wohnungseigentümern vorgesehene einst- weilige Maßnahme, deren Zweck in der Bereinigung von Konflikten liege, weshalb es hiezu auch nicht der Zustimmung der Mehrheitseigentümer bedürfe. Andernfalls wäre der ge- setzlichen Bestimmung, daß ein Wohnungseigentümer allein die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beantragen kann, der Boden entzogen.
Das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Antragsteller ergebe sich im konkreten Fall aus dem Rekurs- vorbringen der Antragsgegner, worin ausdrücklich zuge- standen worden sei, daß eben solche Meinungsverschiedenheiten, die die Bestellung eines vorläufigen Verwalters rechtfertigen, bestünden. Sie beträfen die Berechtigung der Honorarforderung des früheren Verwalters und die keineswegs mit überwältigender Mehrheit beschlossene Selbstverwaltung der Gemeinschaft. Ein Eingehen auf sach- liche Erwägungen, insbesondere hinsichtlich des zu erwar- tenden Erfolges einer prozessualen Bestreitung der Klagsforderung des früheren Verwalters, sei bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters iSd § 17 Abs 5 WEG - der ausschließlich auf die Überprüfung eines berechtigten In- teresses des Antragstellers abstelle - nicht vorgesehen. Einer Anhörung der Antragsgegner vor der Entscheidung habe es nicht bedurft, weil das Gericht nach der neuen Rechtslage befugt sei, den Verwalter vorläufig sofort zu bestellen, ohne der Mehrheit eine Frist für die Bestellung eines (selbst- gewählten) Verwalters setzen zu müssen (MietSlg 29.510/42; MietSlg 40.467). Eine Verletzung der Parteienrechte der An- tragsgegner könne darin nicht erblickt werden, weil den Mehrheitseigentümern nach erfolgter Verwalterbestellung ohnehin dieselben Rechte zustünden wie im Fall einer gemeinsamen Verwalterbestellung.Das Vorliegen eines berechtigten Interesses der Antragsteller ergebe sich im konkreten Fall aus dem Rekurs- vorbringen der Antragsgegner, worin ausdrücklich zuge- standen worden sei, daß eben solche Meinungsverschiedenheiten, die die Bestellung eines vorläufigen Verwalters rechtfertigen, bestünden. Sie beträfen die Berechtigung der Honorarforderung des früheren Verwalters und die keineswegs mit überwältigender Mehrheit beschlossene Selbstverwaltung der Gemeinschaft. Ein Eingehen auf sach- liche Erwägungen, insbesondere hinsichtlich des zu erwar- tenden Erfolges einer prozessualen Bestreitung der Klagsforderung des früheren Verwalters, sei bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters iSd Paragraph 17, Absatz 5, WEG - der ausschließlich auf die Überprüfung eines berechtigten In- teresses des Antragstellers abstelle - nicht vorgesehen. Einer Anhörung der Antragsgegner vor der Entscheidung habe es nicht bedurft, weil das Gericht nach der neuen Rechtslage befugt sei, den Verwalter vorläufig sofort zu bestellen, ohne der Mehrheit eine Frist für die Bestellung eines (selbst- gewählten) Verwalters setzen zu müssen (MietSlg 29.510/42; MietSlg 40.467). Eine Verletzung der Parteienrechte der An- tragsgegner könne darin nicht erblickt werden, weil den Mehrheitseigentümern nach erfolgter Verwalterbestellung ohnehin dieselben Rechte zustünden wie im Fall einer gemeinsamen Verwalterbestellung.
Beispielsweise sei hiezu auf die Befugnisse des § 17 Abs 2 WEG verwiesen.Beispielsweise sei hiezu auf die Befugnisse des Paragraph 17, Absatz 2, WEG verwiesen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung habe gelöst werden müssen und die rechtliche Bedeutung der Entscheidung auch nicht über den Einzelfall hinausgehe. Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs machen die Antragsgegner erneut die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, es gebe in einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 WEG iVm § 17 Abs 5 WEG gar keine Gemeinschafts- oder Mehrheitsinteressen, die zu berücksichtigen wären, weil es nur auf das Vorliegen des vom antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümer darzutuenden Interesses an der Bestellung eines Verwalters ankomme, sei unhaltbar, weil der mit der Verwalterbestellung verbundene Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung empflindlich in die Rechte der Mehrheit eingreife. Zumindest fehle es an einer Judikatur, die die rekursgerichtliche Auslegung des § 17 Abs 5 nF WEG bestätige. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung (allenfalls auch die des Erstgerichtes) aufzuheben und den Unterinstanzen die Durchführung des gesetzesmäßigen Verfahrens aufzutragen.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung habe gelöst werden müssen und die rechtliche Bedeutung der Entscheidung auch nicht über den Einzelfall hinausgehe. Im jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs machen die Antragsgegner erneut die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Die Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, es gebe in einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, WEG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, WEG gar keine Gemeinschafts- oder Mehrheitsinteressen, die zu berücksichtigen wären, weil es nur auf das Vorliegen des vom antragstellenden Mit- und Wohnungseigentümer darzutuenden Interesses an der Bestellung eines Verwalters ankomme, sei unhaltbar, weil der mit der Verwalterbestellung verbundene Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung empflindlich in die Rechte der Mehrheit eingreife. Zumindest fehle es an einer Judikatur, die die rekursgerichtliche Auslegung des Paragraph 17, Absatz 5, nF WEG bestätige. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die angefochtene Entscheidung (allenfalls auch die des Erstgerichtes) aufzuheben und den Unterinstanzen die Durchführung des gesetzesmäßigen Verfahrens aufzutragen.
Den Antragstellern wurde die Beantwortung des Revisionsrekurses freigestellt. Sie haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und beantragt, die Bestellung des vorläufigen Verwalters zu bestätigen. Eine solche Maßnahme habe im gegenständlichen Fall nur dann Sinn, wenn sie innerhalb der Klagebeantwortungsfrist - also sofort - gesetzt werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Judikatur zu den Voraussetzungen der Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach der erst durch das 3. WÄG geschaffenen Bestimmung des § 17 Abs 5 WEG fehlt; er ist im Sinn seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil Judikatur zu den Voraussetzungen der Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach der erst durch das 3. WÄG geschaffenen Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 5, WEG fehlt; er ist im Sinn seines Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.