Richtig ist, daß § 13a Abs 1 Z 6 WEG als Individualrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, auf die Art der Verwaltung der Liegenschaft Einfluß zu nehmen, nur die Anrufung des Gerichtes (und zwar im besonderen Außerstreitverfahren nach § 26 Abs 1 Z 7 und Abs 2 WEG) zur Bestellung eines vorläufigen oder gemeinsamen Verwalters sowie zur Ersetzung eines grob pflichtwidrig handelnden "bestellten" Verwalters erwähnt. Daraus ableiten zu wollen, daß gegen einen Mehrheitseigentümer, der die Wohnungseigentumsverwaltung an sich gezogen hat, ohne die übrigen Miteigentümer mit einem formellen Bestellungsakt zu befassen (den er gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WEG ohnehin auch gegen deren Willen durchsetzen könnte), nicht mit einem Antrag auf Abberufung gemäß § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG vorgegangen werden kann, ist jedoch mit dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Bezogen auf den genannten Fall muß vielmehr von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die durch Analogie zu schließen ist.Richtig ist, daß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG als Individualrecht jedes Mit- und Wohnungseigentümers, auf die Art der Verwaltung der Liegenschaft Einfluß zu nehmen, nur die Anrufung des Gerichtes (und zwar im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, WEG) zur Bestellung eines vorläufigen oder gemeinsamen Verwalters sowie zur Ersetzung eines grob pflichtwidrig handelnden "bestellten" Verwalters erwähnt. Daraus ableiten zu wollen, daß gegen einen Mehrheitseigentümer, der die Wohnungseigentumsverwaltung an sich gezogen hat, ohne die übrigen Miteigentümer mit einem formellen Bestellungsakt zu befassen (den er gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ohnehin auch gegen deren Willen durchsetzen könnte), nicht mit einem Antrag auf Abberufung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG vorgegangen werden kann, ist jedoch mit dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Bezogen auf den genannten Fall muß vielmehr von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die durch Analogie zu schließen ist.
Daß der Gesetzgeber wirklich nur den "bestellten" Verwalter einem Abberufungsverfahren nach § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG aussetzen und durch seine Wortwahl genau jenen Ausschließlichkeitseffekt herbeiführen wollte, den das Rekursgericht angenommen hat, ist zweifelhaft. Hätte er das in § 13a Abs 1 Z 6 WEG verwendete Wort "bestellt" bewußt in dieser normativen Bedeutung gebraucht, wäre unverständlich, warum es in der komplementären Regelung des § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG fehlt. Es ist daher der Schluß gerechtfertigt, daß die Abberufung des "bestellten" Verwalters in § 13a Abs 1 Z 6 WEG erwähnt wurde, um den Normalfall zu schildern, daß aber nicht beabsichtigt war, den selbstherrlich verwaltenden Mehrheitseigentümer von dieser Sanktion auszunehmen.Daß der Gesetzgeber wirklich nur den "bestellten" Verwalter einem Abberufungsverfahren nach Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG aussetzen und durch seine Wortwahl genau jenen Ausschließlichkeitseffekt herbeiführen wollte, den das Rekursgericht angenommen hat, ist zweifelhaft. Hätte er das in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG verwendete Wort "bestellt" bewußt in dieser normativen Bedeutung gebraucht, wäre unverständlich, warum es in der komplementären Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG fehlt. Es ist daher der Schluß gerechtfertigt, daß die Abberufung des "bestellten" Verwalters in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG erwähnt wurde, um den Normalfall zu schildern, daß aber nicht beabsichtigt war, den selbstherrlich verwaltenden Mehrheitseigentümer von dieser Sanktion auszunehmen.
Das Gegenstück zur Verwaltung einer gemeinsamen Sache durch den bestellten Verwalter ist die Selbstverwaltung der Miteigentümer. Letztere ist in § 833 ABGB, der grundsätzlich auch für die Wohnungseigentumsgemeinschaft gilt (Würth/Zingher, WohnR '94, Anm 2 zu § 13a WEG), sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. Das jedem Mit- und Wohnungseigentümer eingeräumte Recht, die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu verlangen (§ 13a Abs 1 Z 6 WEG), führt daher in einem ersten Schritt zu einer Beendigung der Selbstverwaltung und dann erst in einem zweiten Schritt zur Bestellung eines Verwalters (folgerichtig hat das zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters angerufene Gericht zunächst den Miteigentümern aufzutragen, selbst einen Verwalter zu bestellen, erst wenn sie diesem Auftrag nicht nachkommen, bestellt ihn das Gericht:Das Gegenstück zur Verwaltung einer gemeinsamen Sache durch den bestellten Verwalter ist die Selbstverwaltung der Miteigentümer. Letztere ist in Paragraph 833, ABGB, der grundsätzlich auch für die Wohnungseigentumsgemeinschaft gilt (Würth/Zingher, WohnR '94, Anmerkung 2 zu Paragraph 13 a, WEG), sogar als Normalfall der Verwaltung konzipiert. Das jedem Mit- und Wohnungseigentümer eingeräumte Recht, die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters zu verlangen (Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG), führt daher in einem ersten Schritt zu einer Beendigung der Selbstverwaltung und dann erst in einem zweiten Schritt zur Bestellung eines Verwalters (folgerichtig hat das zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters angerufene Gericht zunächst den Miteigentümern aufzutragen, selbst einen Verwalter zu bestellen, erst wenn sie diesem Auftrag nicht nachkommen, bestellt ihn das Gericht:
Faistenberger/Barta/Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 16 zu § 15; vgl auch Würth/Zingher, WohnR '94, Anm 5 zu § 13a WEG). wird bei einem solchen Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung das Gericht nicht angerufen, entscheidet hierüber (sowohl über die Beendigung der Selbstverwaltung als auch über die Person des Verwalters) die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer (§ 14 Abs 1 Z 5 WEG). Eine solche Entscheidung setzt zwar die Beteiligung aller Miteigentümer voraus, wobei diese Beteiligung darin besteht, daß ihnen Gelegenheit zur Äußerung (wenigstens die formelle Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Willensbildung der Gemeinschaft) gegeben wird (§ 13b Abs 2 WEG), doch kann die Mehrheit letztlich in beiden Fragen (der Grundsatzentscheidung zur Bestellung eines Verwalters und zur Auswahl seiner Person) ihren Willen durchdrücken. Die Mehrheit kann daher jederzeit die (ordentliche) Verwaltung an sich ziehen (Klang in Klang2 III, 1112; MietSlg 34.105). In der Ausübung dieser Macht wird sie lediglich durch das Recht der Minderheit (sogar jedes einzelnen Miteigentümers), das Gericht zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters bzw zur Abberufung des bestellten Verwalters anzurufen, kontrolliert.Faistenberger/Barta/Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 16 zu Paragraph 15,; vergleiche auch Würth/Zingher, WohnR '94, Anmerkung 5 zu Paragraph 13 a, WEG). wird bei einem solchen Übergang von der Selbst- zur Fremdverwaltung das Gericht nicht angerufen, entscheidet hierüber (sowohl über die Beendigung der Selbstverwaltung als auch über die Person des Verwalters) die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG). Eine solche Entscheidung setzt zwar die Beteiligung aller Miteigentümer voraus, wobei diese Beteiligung darin besteht, daß ihnen Gelegenheit zur Äußerung (wenigstens die formelle Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Willensbildung der Gemeinschaft) gegeben wird (Paragraph 13 b, Absatz 2, WEG), doch kann die Mehrheit letztlich in beiden Fragen (der Grundsatzentscheidung zur Bestellung eines Verwalters und zur Auswahl seiner Person) ihren Willen durchdrücken. Die Mehrheit kann daher jederzeit die (ordentliche) Verwaltung an sich ziehen (Klang in Klang2 römisch drei, 1112; MietSlg 34.105). In der Ausübung dieser Macht wird sie lediglich durch das Recht der Minderheit (sogar jedes einzelnen Miteigentümers), das Gericht zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters bzw zur Abberufung des bestellten Verwalters anzurufen, kontrolliert.
Für einen Fall wie den hier vorliegenden, in dem ein Miteigentümer über die Mehrheit der Anteile verfügt, bedeutet dies, daß der Unterschied zwischen Selbstverwaltung und Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer (der die Verwaltungsagenden an sich gezogen hat) oft nur schwer auszumachen ist. Dieser ist vor allem dann kaum noch zu erkennen, wenn der Mehrheitseigentümer selbstherrlich, ohne die anderen Miteigentümer zu fragen, Verwaltungshandlungen setzt, weil es dann am Wesensmerkmal der Selbstverwaltung, daß sich alle Teilhaber, sei es auch nur dadurch, daß sie vor bzw zu allen Verwaltungshandlungen der Mehrheit gehört werden, an der gemeinsamen Vewaltung beteiligen (§ 933 ABGB), fehlt. Der Unterschied zwischen selbst- und fremdbestimmter Verwaltung reduziert sich in einem solchen Fall praktisch darauf, daß einmal ein formeller Beschluß über die Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer gefaßt wurde, die anderen Miteigentümer also Gelegenheit hatten, sich zum Ansinnen des Mehrheitseigentümers zu äußern, das andere Mal nicht. Diese sowohl in ihren äußeren Erscheinungsformen als auch in ihren rechtlichen Wirkungen bestehende Ähnlichkeit zwischen selbstherrlicher und formell durch die vorherige Anhörung der anderen Miteigentümer gedeckter Verwaltung des Mehrheitseigentümers rechtfertigt die Abberufung des verwaltenden Mehrheitseigentümers gemäß § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG auch und schon dann, wenn er, ohne formell bestellt zu sein, Verwaltungsagenden an sich zieht und Verwaltungshandlungen ohne Beteiligung (zumindest Anhörung) der übrigen Miteigentümer setzt.Für einen Fall wie den hier vorliegenden, in dem ein Miteigentümer über die Mehrheit der Anteile verfügt, bedeutet dies, daß der Unterschied zwischen Selbstverwaltung und Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer (der die Verwaltungsagenden an sich gezogen hat) oft nur schwer auszumachen ist. Dieser ist vor allem dann kaum noch zu erkennen, wenn der Mehrheitseigentümer selbstherrlich, ohne die anderen Miteigentümer zu fragen, Verwaltungshandlungen setzt, weil es dann am Wesensmerkmal der Selbstverwaltung, daß sich alle Teilhaber, sei es auch nur dadurch, daß sie vor bzw zu allen Verwaltungshandlungen der Mehrheit gehört werden, an der gemeinsamen Vewaltung beteiligen (Paragraph 933, ABGB), fehlt. Der Unterschied zwischen selbst- und fremdbestimmter Verwaltung reduziert sich in einem solchen Fall praktisch darauf, daß einmal ein formeller Beschluß über die Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer gefaßt wurde, die anderen Miteigentümer also Gelegenheit hatten, sich zum Ansinnen des Mehrheitseigentümers zu äußern, das andere Mal nicht. Diese sowohl in ihren äußeren Erscheinungsformen als auch in ihren rechtlichen Wirkungen bestehende Ähnlichkeit zwischen selbstherrlicher und formell durch die vorherige Anhörung der anderen Miteigentümer gedeckter Verwaltung des Mehrheitseigentümers rechtfertigt die Abberufung des verwaltenden Mehrheitseigentümers gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG auch und schon dann, wenn er, ohne formell bestellt zu sein, Verwaltungsagenden an sich zieht und Verwaltungshandlungen ohne Beteiligung (zumindest Anhörung) der übrigen Miteigentümer setzt.
Diese Vorgangsweise ist auch verfahrensökonomisch geboten. Es wurde bereits erwähnt, daß ein auf § 13a Abs 1 Z 6 WEG gestützter Antrag auf gerichtliche Verwalterbestellung zunächst nur dazu führt, daß die Selbstverwaltung formell beendet und den Miteigentümern ein Auftrag zur Bestellung eines Verwalters erteilt wird (vgl auch Gamerith in Rummel2, Rz 3 zu § 836 ABGB). Der Mehrheitseigentümer wäre daher nicht gehindert, sich selbst zum Verwalter zu bestellen (§ 14 Abs 1 Z 5 WEG), und zwar auch dann nicht, wenn Grund für die Anrufung des Gerichtes sein grob pflichtwidriges Verhalten bei der bisherigen Ausübung von Verwaltungsagenden war. Um von vornherein zu verhindern, daß der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es daher - wie die Rechtsmittelwerber zutreffend ausführen - einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des § 18 Abs 2 WEG auslöst. Das läßt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des § 13a Abs 1 Z 6 iVm § 18 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG auf den auch hier vorliegenden Fall eines Mehrheitseigentümers erreichen, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt.Diese Vorgangsweise ist auch verfahrensökonomisch geboten. Es wurde bereits erwähnt, daß ein auf Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG gestützter Antrag auf gerichtliche Verwalterbestellung zunächst nur dazu führt, daß die Selbstverwaltung formell beendet und den Miteigentümern ein Auftrag zur Bestellung eines Verwalters erteilt wird vergleiche auch Gamerith in Rummel2, Rz 3 zu Paragraph 836, ABGB). Der Mehrheitseigentümer wäre daher nicht gehindert, sich selbst zum Verwalter zu bestellen (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG), und zwar auch dann nicht, wenn Grund für die Anrufung des Gerichtes sein grob pflichtwidriges Verhalten bei der bisherigen Ausübung von Verwaltungsagenden war. Um von vornherein zu verhindern, daß der pflichtwidrige Mehrheitseigentümer die Verwaltung (erneut) an sich zieht, bedarf es daher - wie die Rechtsmittelwerber zutreffend ausführen - einer Abberufung, die das (Wieder-)Bestellungsverbot des Paragraph 18, Absatz 2, WEG auslöst. Das läßt sich nur über die als zulässig erkannte analoge Anwendung der Regelung des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG auf den auch hier vorliegenden Fall eines Mehrheitseigentümers erreichen, der sich wie ein fremdbestimmter Verwalter geriert und eigenmächtig Verwaltungshandlungen setzt.
Damit war die nur auf den Mangel einer formellen Bestellung des Antragsgegners zum Verwalter der verfahrensgegenständlichen Liegenshaft gestützte "Zurückweisung" des Sachantrages verfehlt und wie im Spruch zu entscheiden. Bemerkt sei nur noch, daß die bloße Enthebung des Antragsgegners als Verwalter wieder zum Zustand der - offensichtlich nicht möglichen - Selbstver- waltung führen würde (SZ 52/180 = MietSlg 31/41). Auch wenn im Abberufungsantrag kein bestimmter Ersatzverwalter namhaft gemacht werden muß (Faistenberger/Barta/Call aaO, Rz 20 zu § 15 WEG), empfiehlt sich daher, - sollte es zu einer Abberufung des Antragsgegners kommen - in Wahrnehmung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes doch die vorherige Klarstellung, wer die Liegenschaft verwalten soll. Ob zur Klärung dieser Frage und allenfalls noch offener Tatfragen eine Verhandlung durchzuführen ist, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichtes anheimgestellt.Damit war die nur auf den Mangel einer formellen Bestellung des Antragsgegners zum Verwalter der verfahrensgegenständlichen Liegenshaft gestützte "Zurückweisung" des Sachantrages verfehlt und wie im Spruch zu entscheiden. Bemerkt sei nur noch, daß die bloße Enthebung des Antragsgegners als Verwalter wieder zum Zustand der - offensichtlich nicht möglichen - Selbstver- waltung führen würde (SZ 52/180 = MietSlg 31/41). Auch wenn im Abberufungsantrag kein bestimmter Ersatzverwalter namhaft gemacht werden muß (Faistenberger/Barta/Call aaO, Rz 20 zu Paragraph 15, WEG), empfiehlt sich daher, - sollte es zu einer Abberufung des Antragsgegners kommen - in Wahrnehmung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes doch die vorherige Klarstellung, wer die Liegenschaft verwalten soll. Ob zur Klärung dieser Frage und allenfalls noch offener Tatfragen eine Verhandlung durchzuführen ist, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen des Erstgerichtes anheimgestellt.