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Rechtssatz RS0103296×

Rechtssatz RS0103296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103296

Entscheidungsdatum

24.06.2008

Rechtssatz

Aus Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG ableiten zu wollen, dass gegen einen Mehrheitseigentümer, der die Wohnungseigentumsverwaltung an sich gezogen hat, ohne die übrigen Miteigentümer mit einem formellen Bestellungsakt zu befassen (den er gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WEG ohnehin auch gegen deren Willen durchsetzen könnte), nicht mit einem Antrag auf Abberufung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall WEG vorgegangen werden kann, ist mit dem Sinn dieser gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren; es muss vielmehr von einer Gesetzeslücke ausgegangen werden, die durch Analogie zu schließen ist. Die Abberufung des "bestellten" Verwalters in Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 6, WEG wurde kaum erwähnt, um den Normalfall zu schildern - nicht beabsichtigt war, den selbstherrlich verwaltenden Mehrheitseigentümer von dieser Sanktion auszunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2064/96g
    Entscheidungstext OGH 12.06.1996 5 Ob 2064/96g
  • 5 Ob 265/03m
    Entscheidungstext OGH 25.11.2003 5 Ob 265/03m
    Vgl auch
  • 5 Ob 129/08v
    Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 129/08v
    Auch; Beisatz: Unter Abberufung eines bloß faktischen WEG-Verwalters wird die Abberufung des ohne Bestellungsbeschluss verwaltenden Mehrheitseigentümers verstanden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103296

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19960612_OGH0002_0050OB02064_96G0000_001