Rechtssatz RS0105717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105717
Entscheidungsdatum
24.09.1996
Rechtssatz
Einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung zur Sicherung eines im Verfahren nach § 26 WEG zu verfolgenden Anspruchs sind - anders als gemäß § 37 Abs 3 Z 22 MRG im außerstreitigen Verfahren Mietrechtsangelegenheiten - nicht vorgesehen; bei der vorläufigen Verwalterbestellung ist "sofort" über die Person des Verwalters zu entscheiden ist. Eine Möglichkeit zur Einschränkung des Parteiengehörs bei besonderer Dringlichkeit der Verwalterbestellung ist damit nicht aufgezeigt (Klarstellung zu MietSlg. 29.510).Einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung zur Sicherung eines im Verfahren nach Paragraph 26, WEG zu verfolgenden Anspruchs sind - anders als gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 22, MRG im außerstreitigen Verfahren Mietrechtsangelegenheiten - nicht vorgesehen; bei der vorläufigen Verwalterbestellung ist "sofort" über die Person des Verwalters zu entscheiden ist. Eine Möglichkeit zur Einschränkung des Parteiengehörs bei besonderer Dringlichkeit der Verwalterbestellung ist damit nicht aufgezeigt (Klarstellung zu MietSlg. 29.510).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105717
Dokumentnummer
JJR_19960924_OGH0002_0050OB02102_96W0000_004