Rechtssatz RS0013637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013637
Entscheidungsdatum
24.04.2012
Rechtssatz
Die Durchführung eines im Rahmen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses erfordert die Beschreitung des streitigen Rechtsweges, wenn sie der positiven Mitwirkung der überstimmten Minderheit, etwa der Abgabe einer nicht anders zu erlangenden Willenserklärung bedarf. Glaubt die Mehrheit der Eigentümer, daß sich die Minderheit zu Unrecht weigert, einer von ihr zulässig beschlossenen Maßnahme nachzukommen, kann sie nämlich deren Durchsetzung mangels einer Verweisungsnorm, nach der dies im außerstreitigen Verfahren zu geschehen hätte, nur durch Klage erzwingen (so schon 7 Ob 83/65).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 76/93
Entscheidungstext OGH 22.09.1993 5 Ob 76/93
Veröff: WoBl 1994,31 (Call, Strobl) = EvBl 1994/142 S 699
- 5 Ob 2148/96k
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
nur: Die Durchführung eines im Rahmen der ordentlichen Verwaltung wirksam zustandegekommenen Mehrheitsbeschlusses erfordert die Beschreitung des streitigen Rechtsweges, wenn sie der positiven Mitwirkung der überstimmten Minderheit, etwa der Abgabe einer nicht anders zu erlangenden Willenserklärung bedarf. (T1)
- 5 Ob 19/12y
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 19/12y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013637
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_0050OB00076_9300000_001