Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer von 463/10.000 Anteilen, untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung 25 der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit der Grundstücksadresse *****. Die Kläger haben diese Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung 25 mit Kaufvertrag vom 14.12.1992 um S 6,8 Millionen von der Beklagten erworben. Die Beklagte ist - neben weiteren Minderheitseigentümern - Mehrheitseigentümerin der Liegenschaft.
Mit Klage vom 9.8.1996 begehrten die Kläger von der Beklagten die Vornahme aller Arbeiten beim Bauvorhaben "Wohnresidenz *****" auf der genannten Liegenschaft, die erforderlich sind, daß das Gebäude in einen den Regeln der Technik entsprechenden mangelfreien Zustand versetzt wird, sowie die Anbringung funktionsfähiger Schlösser samt Schlüssel an sämtlichen Innentüren in der Wohnung top 25, die Sanierung der gesprungenen Kacheln im Badezimmer und die ordnungsgemäße Abdichtung des Wintergartens. Darüber hinaus begehrten die Kläger die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden und Mängel resultierend aus der mangelhaften Ausführung des auf der Liegenschaft errichteten Objekts sowie für die Kosten der Sanierung und ordnungsgemäßen Instandsetzung, insbesondere auch für versteckte Mängel und für die den Klägern zur Entsprechung von behördlichen Anordnungen auflaufenden Kosten. Die Kläger brachten vor, die Übergabe des Kaufgegenstandes sei am 11.8.1993 erfolgt. Nicht nur ihre Wohnung, sondern auch das Gesamtobjekt und insbesondere die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile seien erheblich mangelhaft. Es sei erkennbar, daß in absehbarer Zeit hinsichtlich dieser Mängel Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnehmen in nicht unbeträchtlichem Umfang erforderlich sein würden. Die Beklagte, die den Klägern eine moderne Eigentumswohnung mit nostalgischem Flair in einem revitalisierten, geschichtsträchtigen Haus verkauft habe, verweigere trotz Aufforderung die Mängelbehebung. Da auch in Zukunft mit dem Auftreten weiterer Mängel und somit mit erheblichen finanziellen Belastungen der Wohnungseigentumsgemeinschaft zu rechnen sei, sei das rechtliche Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten hinsichtlich aller vorhandenen und künftigen Schäden zu bejahen.
Die Beklagte anerkannte aus prozeßökonomischen Gründen ihre Behebungspflicht betreffend die von den Klägern angeführten Mängel in deren Wohnung top 25 und wendete im übrigen die mangelnde Aktivlegitimation der Kläger ein. Die von den Klägern geltend gemachten Verbesserungsansprüche seien der ordentlichen Verwaltung zuzuordnende Gesamthandforderungen der Liegenschaftsmiteigentümer, deren Geltendmachung ein diesbezüglicher Beschluß der Miteigentümergemeinschaft, der auch die Minderheit binde, vorausgehen müsse. Im übrigen bestritt die Beklagte das Vorliegen der behaupteten Mängel.
Die Kläger entgegneten, die Beklagte sei nicht nur Bauträger, sondern auch gleichzeitig Mehrheitseigentümer und über die Firma Ing.Franz S***** (Geschäftsführer der Beklagten) auch Hausverwalter. Die sich hieraus ergebende Interessenkollision bewirke, daß die übrigen Miteigentümer die von der Beklagten zu vertretenden Mängel nicht geltend machen könnten, zumal die Beklagte einer Beschlußfassung zur Geltendmachung der Mängel die Zustimmung versagen würde. Der von der Beklagten erhobene Einwand der mangelnden Aktivlegitimation sei daher sittenwidrig, schikanös und verstoße gegen Treu und Glauben.
Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, binnen 2 Monaten die Mängel in der Wohnung des Klägers top 25 zu beheben, und wies im übrigen das Klagebegehren ab. Es verneinte in seiner rechtlichen Beurteilung die Aktivlegitimation der Kläger. Nach ständiger Rechtsprechung seien Gewährleistungsansprüche in Ansehung von Mängeln, die nicht nur in der Benützung eines einzelnen Miteigentümers stehende Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft beträfen, sondern sich auf die gesamte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirkten, Gesamthandforderungen der Liegenschaftseigentümer. Die Geltendmachung von Verbesserungsansprüchen gegenüber dem Werkunternehmer oder Veräußerer gehöre dann zur ordentlichen Verwaltung, wenn diese Ansprüche in den Rahmen der Gewährleistung fallende und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachende, der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienende und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende behördliche bauliche Veränderungen umfassende Verbesserungsarbeiten zum Gegenstand hätten. Ein Beschluß der Miteigentümer, der auch die Minderheit binde, habe der Geltendmachung vorauszugehen. Ein solcher sei nicht gefaßt worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes je S 50.000,-- übersteigt, und erklärte die ordentliche Revision - in Anbetracht der von ihm zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes - für nicht zulässig. Es führte folgendes aus:
Der Oberste Gerichtshof habe in letzter Zeit wiederholt - und zwar nicht nur in Ansehung von Gewährleistungsansprüchen (SZ 54/27), sondern auch in Ansehung von Schadenersatzansprüchen (SZ 54/99) und Ansprüchen auf Ersatz des Interesses (JBl 1980, 318) - ausgesprochen, daß derartige Ansprüche von Liegenschaftsmiteigentümern Gesamthandforderungen im Sinn der §§ 848 Z 2, 890 ABGB seien, wenn es sich um Mängel handle, die nicht nur in der Benützung eines einzelnen Miteigentümers stehende Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft betreffen, sondern sich auf die gesamte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirkten (in diesem Sinne auch WoBl 1991/74). Die Geltendmachung derartiger Ansprüche, die zur ordentlichen Verwaltung gehöre, wenn diese Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes fallende und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachende, der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienende und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen umfassende Verbesserungen zum Gegenstand hätten, obliege der Wohnungseigentümergemeinschaft, der gemäß dem durch dasDer Oberste Gerichtshof habe in letzter Zeit wiederholt - und zwar nicht nur in Ansehung von Gewährleistungsansprüchen (SZ 54/27), sondern auch in Ansehung von Schadenersatzansprüchen (SZ 54/99) und Ansprüchen auf Ersatz des Interesses (JBl 1980, 318) - ausgesprochen, daß derartige Ansprüche von Liegenschaftsmiteigentümern Gesamthandforderungen im Sinn der Paragraphen 848, Ziffer 2, 890, ABGB seien, wenn es sich um Mängel handle, die nicht nur in der Benützung eines einzelnen Miteigentümers stehende Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft betreffen, sondern sich auf die gesamte im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Sache auswirkten (in diesem Sinne auch WoBl 1991/74). Die Geltendmachung derartiger Ansprüche, die zur ordentlichen Verwaltung gehöre, wenn diese Ansprüche im Rahmen der Gewährleistung oder des Schadenersatzes fallende und den Miteigentümern daher keine zusätzlichen Kosten verursachende, der ordnungsgemäßen Erhaltung von gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dienende und keinerlei über den Erhaltungszweck hinausgehende bauliche Änderungen umfassende Verbesserungen zum Gegenstand hätten, obliege der Wohnungseigentümergemeinschaft, der gemäß dem durch das
3. WÄG eingeführten § 13 c WEG beschränkte Rechtspersönlichkeit zukomme. Die Entscheidung, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche erhebe, sei nach wie vor Sache der Anteilsmehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer.3. WÄG eingeführten Paragraph 13, c WEG beschränkte Rechtspersönlichkeit zukomme. Die Entscheidung, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft Gewährleistungs- bzw Schadenersatzansprüche erhebe, sei nach wie vor Sache der Anteilsmehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer.
§ 13 b WEG regle nunmehr die Mitwirkungsbefugnisse und Willenbildung der Miteigentümer. Gemäß Abs 2 leg cit richte sich die Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 833 ABGB). Ein Beschluß kommt erst zustande, nachdem allen Miteigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Solange diese noch einem Miteigentümer offenstehe, seien die anderen an ihre bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Gemäß Abs 3 leg cit sei jeder Miteigentümer von einer beabsichtigten Beschlußfassung und ihrem Gegenstand durch Übersendung einer Verständigung an die Anschrift der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit in Kenntnis zu setzen. Gemäß Abs 4 lit a leg cit könne jeder Miteigentümer einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ab Zustandekommen des Beschlusses bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung binnen einem Monat anfechten. Mit diesen durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmungen seien von der Rechtsprechung zu den §§ 833 ff ABGB entwickelte Grundsätze für die Willensbildung bei Miteigentum im WEG ausdrücklich übernommen und gleichzeitig ein Übervorteilungsschutz einzelner Miteigentümer verankert worden.Paragraph 13, b WEG regle nunmehr die Mitwirkungsbefugnisse und Willenbildung der Miteigentümer. Gemäß Absatz 2, leg cit richte sich die Mehrheit der Stimmen der Miteigentümer nicht nach der Anzahl der Personen, sondern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (Paragraph 833, ABGB). Ein Beschluß kommt erst zustande, nachdem allen Miteigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei. Solange diese noch einem Miteigentümer offenstehe, seien die anderen an ihre bereits abgegebene Erklärung nicht gebunden. Gemäß Absatz 3, leg cit sei jeder Miteigentümer von einer beabsichtigten Beschlußfassung und ihrem Gegenstand durch Übersendung einer Verständigung an die Anschrift der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit in Kenntnis zu setzen. Gemäß Absatz 4, Litera a, leg cit könne jeder Miteigentümer einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft ab Zustandekommen des Beschlusses bei Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung binnen einem Monat anfechten. Mit diesen durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmungen seien von der Rechtsprechung zu den Paragraphen 833, ff ABGB entwickelte Grundsätze für die Willensbildung bei Miteigentum im WEG ausdrücklich übernommen und gleichzeitig ein Übervorteilungsschutz einzelner Miteigentümer verankert worden.
Zu Recht habe daher das Erstgericht die aktive Klagslegitimation - soweit die Beklagte nicht das Klagebegehren anerkannt habe - verneint, weil die Kläger insoweit Angelegenheiten verfolgten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile oder Anlagen der Liegenschaft dienten, und hier die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer entscheide (§ 14 Abs 1 Z 1 ZPO). Auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes diene nur der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft (MietSlg 38.632). Die Kläger hätten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche als Minderheitseigentümer gemäß § 26 Abs 1 Z 3 WEG den Außerstreitrichter anrufen müssen. Gemäß § 13 a Abs 1 Z 1 WEG könne sich nämlich jeder Miteigentümer an der Verwaltung der Liegenschaft beteiligen und die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, daß Arbeiten im Sinne des § 14 Abs 1 Z 1 WEG binnen einer angemessenen Frist durchgeführt würden.Zu Recht habe daher das Erstgericht die aktive Klagslegitimation - soweit die Beklagte nicht das Klagebegehren anerkannt habe - verneint, weil die Kläger insoweit Angelegenheiten verfolgten, die der ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile oder Anlagen der Liegenschaft dienten, und hier die Mehrheit der Mit- und Wohnungseigentümer entscheide (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO). Auch die erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustandes diene nur der ordnungsgemäßen Erhaltung der Liegenschaft (MietSlg 38.632). Die Kläger hätten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche als Minderheitseigentümer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG den Außerstreitrichter anrufen müssen. Gemäß Paragraph 13, a Absatz eins, Ziffer eins, WEG könne sich nämlich jeder Miteigentümer an der Verwaltung der Liegenschaft beteiligen und die Entscheidung des Gerichtes darüber verlangen, daß Arbeiten im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, WEG binnen einer angemessenen Frist durchgeführt würden.
Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Kläger wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Interesse der Rechtsentwicklung zulässig; sie ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im wesentlichen geltend, daß es jedem Wohnungseigentümer freistehen müsse, allein und ohne Mitwirkung der übrigen Gewährleistungsansprüche aus seinem eigenen Kaufvertrag auch hinsichtlich allgemeiner Teile des Hauses zu erheben. Ein Wohnungseigentümer müsse zur Erhebung derartiger Ansprüche jedenfalls dann allein legitimiert sein, wenn Gefahr im Verzug dergestalt vorliege, daß durch die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung der übrigen Miteigentümer die Gefahr der Verfristung der Gewährleistungsansprüche bestehe.
Hiezu wurde erwogen: