Rechtssatz RS0013223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013223
Entscheidungsdatum
02.09.1997
Rechtssatz
Werden von Wohnungseigentümern Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase gegen den Wohnungseigentumsorganisator nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zu einer Nachzahlungspflicht aller Wohnungseigentümer führen, da die angeblich unterlassene Leistung auch nicht verrechnet wurde, handelt es sich nicht um einen von einzelnen Wohnungseigentümern durchsetzbaren Anspruch.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 750/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 750/80
SZ 54/27 = ImmZ 1981,286 = MietSlg 33069 = MietSlg 33017 = MietSlg 33450 (9)
- 5 Ob 2148/96k
Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
nur: Werden von Wohnungseigentümern Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase gegen den Wohnungseigentumsorganisator nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zu einer Nachzahlungspflicht aller Wohnungseigentümer führen, da die angeblich unterlassene Leistung auch nicht verrechnet wurde. (T1); Beisatz: Handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der ordentliche Verwaltung, sodaß mangels Einstimmigkeit der Außerstreitrichter angerufen werden muß (MietSlg 33.107/9). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013223
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00750_8000000_001