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Rechtssatz RS0013223

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013223

Geschäftszahl

1Ob750/80; 5Ob2148/96k

Entscheidungsdatum

02.09.1997

Rechtssatz

Werden von Wohnungseigentümern Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase gegen den Wohnungseigentumsorganisator nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zu einer Nachzahlungspflicht aller Wohnungseigentümer führen, da die angeblich unterlassene Leistung auch nicht verrechnet wurde, handelt es sich nicht um einen von einzelnen Wohnungseigentümern durchsetzbaren Anspruch.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 750/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 750/80
    SZ 54/27 = ImmZ 1981,286 = MietSlg 33069 = MietSlg 33017 = MietSlg 33450 (9)
  • 5 Ob 2148/96k
    Entscheidungstext OGH 02.09.1997 5 Ob 2148/96k
    nur: Werden von Wohnungseigentümern Gewährleistungsansprüche aus der Bauphase gegen den Wohnungseigentumsorganisator nach Abrechnung des Bauvorhabens geltend gemacht und kann die Beseitigung der angeblich vorhandenen Mängel zu einer Nachzahlungspflicht aller Wohnungseigentümer führen, da die angeblich unterlassene Leistung auch nicht verrechnet wurde. (T1); Beisatz: Handelt es sich nicht mehr um eine Maßnahme der ordentliche Verwaltung, sodaß mangels Einstimmigkeit der Außerstreitrichter angerufen werden muß (MietSlg 33.107/9). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013223

Dokumentnummer

JJR_19810304_OGH0002_0010OB00750_8000000_001