Begründung:
Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, an der Wohnungseigentum nach dem WEG 1975 begründet ist, wobei sämtliche Miteigentümer auch Wohnungseigentümer sind. Die Wohnungseigentumsanlage hat die Adresse *****, S***** und *****. Neben den Antragstellern sind auch die aus den Sachbeschlüssen der Vorinstanzen hervorgehenden, von den Vorinstanzen als "Antragsgegner" bezeichneten Personen Miteigentümer. Renate B***** ist sei 1.1.1994 Verwalter der Liegenschaft im Sinne des § 17 WEG.Die Antragsteller sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****, an der Wohnungseigentum nach dem WEG 1975 begründet ist, wobei sämtliche Miteigentümer auch Wohnungseigentümer sind. Die Wohnungseigentumsanlage hat die Adresse *****, S***** und *****. Neben den Antragstellern sind auch die aus den Sachbeschlüssen der Vorinstanzen hervorgehenden, von den Vorinstanzen als "Antragsgegner" bezeichneten Personen Miteigentümer. Renate B***** ist sei 1.1.1994 Verwalter der Liegenschaft im Sinne des Paragraph 17, WEG.
Am 14.4.1995 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt, an der Miteigentümer teilnahmen, die insgesamt 79,48 % der Summe der Mindestanteile auf sich vereinigten. Zur Hauseigentümerversammlung wurde sämtliche Miteigentümer mit gleichlautendem Schreiben eingeladen, wobei die Tagesordnung auch den Punkt "Abrechnung R***** 1993" aufwies. Im Rahmen der Hauseigentümerversammlung informierte die Verwalterin die anwesenden Miteigentümer, daß der frühere Verwalter, R*****, einen Pauschalbetrag von S 310.000,-- aus der Abrechnung 1993 auf ihr Verwalterkonto überwiesen habe. Die Verwalterin machte den Vorschlag, die sich aus dieser Abrechnung für die einzelnen Miteigentümer ergebenden Guthaben an diese auszubezahlen, wenn die Verwalterin nicht verpflichtet werde, Rückstände aus dieser Abrechnung von einzelnen Miteigentümern einzufordern. Über die Höhe der Guthaben der einzelnen Miteigentümer sprach die Verwalterin nicht, da zu diesem Zeitpunkt den Miteigentümern die Abrechnung 1993 schon vorgelegen war. Von den anwesenden Miteigentümern stimmten - in Anteilen - 74,55 28 % für den Vorschlag, 5,28 72 % dagegen. Die Antragsteller befanden sich unter den Gegenstimmen. In Durchführung des in der Versammlung vom 14.4.1995 gefaßten Beschlusses brachte die Verwalterin die Guthaben an die einzelnen Wohnungseigentümer zur Auszahlung.
Mit ihrem am 15.5.1995 eingelangten und am 29.9.1995 präzisierten Antrag begehren die Antragsteller die Feststellung, daß der an der Hausversammlung vom 14.4.1995 gefaßte Beschluß, wonach das Guthaben laut Abrechnung 1993 seitens der Hausverwaltung zur Auszahlung zu bringen ist, wenn die Hausverwaltung nicht verpflichtet wird, die Rückstände einzufordern, rechtsunwirksam sei. Für die Jahre 1991 bis 1993 sei bisher keine nachvollziehbare Betriebskostenabrechnung gelegt worden. Die nunmehr vorliegende Abrechnung weise zwar ein Guthaben zugunsten der Miteigentümer auf, doch sei nicht geklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das ausgewiesene Guthaben tatsächlich zu Recht bestehe oder ob allenfalls Nachschüsse zu leisten seien. Die Beschlußfassung sei formell mangelhaft, weil nicht allen Eigentümern Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, mehrere Miteigentümer seien nicht ordnungsgemäß geladen worden. Die beschlossene Maßnahme stelle sich überdies als eine solche der außerordentlichen Verwaltung dar und hätte daher der Einstimmigkeit bedurft. Der Beschluß sei auch inhaltlich rechtswidrig, weil er von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages und wendete ein, daß dem ursprünglichen Antrag nicht entnehmbar sei, welche Beschlußfassung angesprochen werde. Die erst in der Tagsatzung vom 29.9.1995 vorgenommene Präzisierung sei gemäß § 13 b Abs 4 WEG verfristet. Im übrigen sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer passiv nicht legitimiert.Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrages und wendete ein, daß dem ursprünglichen Antrag nicht entnehmbar sei, welche Beschlußfassung angesprochen werde. Die erst in der Tagsatzung vom 29.9.1995 vorgenommene Präzisierung sei gemäß Paragraph 13, b Absatz 4, WEG verfristet. Im übrigen sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer passiv nicht legitimiert.
Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Es war der rechtlichen Auffassung, daß wohl die Wohnungseigentümergemeinschaft passiv nicht legitimiert sei, gemäß § 26 Abs 2 Z 2 WEG vielmehr sämtlichen Miteigentümern und dem Verwalter Parteistellung zukomme, doch habe das Gericht von sich aus die Miteigentümer am Verfahren beteiligt. Der Umstand, daß die Antragsteller trotz des Einwandes der Antragsgegnerin die einzelnen Miteigentümer nicht namentlich angeführt hätten, führe nicht zur Abweisung des Antrages. Der angefochtene Beschluß stelle sich inhaltlich als rechtswidrige Weisung der Mehrheit gegenüber dem Verwalter dar. Die damit geregelte Angelegenheit stelle jedoch keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, weshalb eine Mehrheitsentscheidung unzulässig gewesen sei. Da Gegenstand der Beschlußfassung keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gewesen sei, gelte für die Anfechtung auch nicht die einmonatige Frist nach § 13 b Abs 4 lit a, sondern die Dreimonatsfrist nach § 14 Abs 3 WEG. Die Anfechtung sei daher rechtzeitig erfolgt. Die spätere Präzisierung ändere daran nichts, weil schon aus dem Vorbringen eindeutig hervorgehe, welcher Beschluß gemeint gewesen sei. Da eine Mehrheitsentscheidung in der vorliegenden Angelegenheit unzulässig gewesen sei, komme der Anfechtung Berechtigung zu.Das Erstgericht gab dem Antrag statt. Es war der rechtlichen Auffassung, daß wohl die Wohnungseigentümergemeinschaft passiv nicht legitimiert sei, gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, WEG vielmehr sämtlichen Miteigentümern und dem Verwalter Parteistellung zukomme, doch habe das Gericht von sich aus die Miteigentümer am Verfahren beteiligt. Der Umstand, daß die Antragsteller trotz des Einwandes der Antragsgegnerin die einzelnen Miteigentümer nicht namentlich angeführt hätten, führe nicht zur Abweisung des Antrages. Der angefochtene Beschluß stelle sich inhaltlich als rechtswidrige Weisung der Mehrheit gegenüber dem Verwalter dar. Die damit geregelte Angelegenheit stelle jedoch keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung dar, weshalb eine Mehrheitsentscheidung unzulässig gewesen sei. Da Gegenstand der Beschlußfassung keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung gewesen sei, gelte für die Anfechtung auch nicht die einmonatige Frist nach Paragraph 13, b Absatz 4, Litera a,, sondern die Dreimonatsfrist nach Paragraph 14, Absatz 3, WEG. Die Anfechtung sei daher rechtzeitig erfolgt. Die spätere Präzisierung ändere daran nichts, weil schon aus dem Vorbringen eindeutig hervorgehe, welcher Beschluß gemeint gewesen sei. Da eine Mehrheitsentscheidung in der vorliegenden Angelegenheit unzulässig gewesen sei, komme der Anfechtung Berechtigung zu.
Das Erstgericht führte im Kopf seines Sachbeschlusses als Antragsgegner "die Miteigentümer der Liegenschaft im EZ ***** Grundbuch ***** laut beigeschlossenem Grundbuchsauszug sowie Renate B*****" an.
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes. Es nahm alle von den Antragstellern verschiedenen, aus dem Grundbuch hervorgehenden Wohnungseigentümer und die Verwalterin Renate B***** als Antragsgegner in den Kopf seines Sachbeschlusses auf, ohne die Wohnungseigentumsgemeinschaft als Antragsgegnerin zu erwähnen.
Es verneinte eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, weil sämtliche Miteigentümer zu einem Zeitpunkt, als sie noch die Möglichkeit gehabt hätten, sich am Verfahren zu beteiligen und an Verhandlungen teilzunehmen, verständigt worden seien. Die Antragstellung sei rechtzeitig erfolgt, weil schon aus dem Sachvortrag und dem Tenor des ursprünglichen Antrages mit hinreichender Deutlichkeit abgeleitet werden könne, welcher Teil des Beschlusses als ungültig erklärt werden solle. Die später erfolgte Konkretisierung sei demnach überhaupt nicht erforderlich gewesen, es stelle aber jedenfalls keinen neuen Antrag dar.
Bei den Gegenständen der Willensbildung der Wohnungseigentümer sei zwischen Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung (§ 833 ABGB, § 14 Abs 1 und 2 WEG), Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, bei denen Veränderungen an gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft vorgenommen werden (§ 14 Abs 3 WEG) sowie sonstigen Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung (wichtige Veränderungen im Sinne des § 834 ABGB) zu unterscheiden. Nur für den letzten Fall sei ein einstimmiger Beschluß vorgesehen, wobei mangelnde Zustimmung der Minderheit auch durch Beschluß des Außerstreitrichters ersetzt werden könne (Palten, WohnungseigentumsR 1995 Rz 149). In allen anderen Fällen reiche jeweils ein Mehrheitsbeschluß aus, gegen den jeder Überstimmte im Fall des § 14 Abs 3 WEG das Gericht anrufen könne (Palten aaO Rz 151; Dirnbacher WEG 85). Die hier vorliegende Beschlußfassung stelle keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des § 14 Abs 1 WEG dar, da durch diesen Beschluß massiv in die Rechtsstellung der Minderheitsmiteigentümer eingegriffen werde. Es sei nämlich nicht ersichtlich, daß die Eintreibung von Rückständen abseits der bestehenden Hausverwaltung durchgeführt werden sollte. Mangels Vorliegens einer Abrechnung für das Jahr 1993 könne überhaupt nicht beurteilt werden, ob ein Guthaben, wenn ja, in welcher Höhe, existiere. Sollte eine Abrechnung ergeben, daß kein Guthaben bestehe, sei dies für die Antragsteller zumindest insofern nachteilig, als eine allfällige Rückforderung mit einem zusätzlichen und erhöhten Aufwand verbunden wäre, zumal dies ja nicht durch den nunmehr bestellten Hausverwalter geschehen solle. Die Anfechtungsfrist betrage bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung - unter der Voraussetzung gehöriger Verständigung - drei Monate (§ 14 Abs 3 WEG), sodaß der Antrag rechtzeitig eingebracht worden sei.Bei den Gegenständen der Willensbildung der Wohnungseigentümer sei zwischen Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung (Paragraph 833, ABGB, Paragraph 14, Absatz eins und 2 WEG), Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung, bei denen Veränderungen an gemeinsamen Teilen und Anlagen der Liegenschaft vorgenommen werden (Paragraph 14, Absatz 3, WEG) sowie sonstigen Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung (wichtige Veränderungen im Sinne des Paragraph 834, ABGB) zu unterscheiden. Nur für den letzten Fall sei ein einstimmiger Beschluß vorgesehen, wobei mangelnde Zustimmung der Minderheit auch durch Beschluß des Außerstreitrichters ersetzt werden könne (Palten, WohnungseigentumsR 1995 Rz 149). In allen anderen Fällen reiche jeweils ein Mehrheitsbeschluß aus, gegen den jeder Überstimmte im Fall des Paragraph 14, Absatz 3, WEG das Gericht anrufen könne (Palten aaO Rz 151; Dirnbacher WEG 85). Die hier vorliegende Beschlußfassung stelle keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, WEG dar, da durch diesen Beschluß massiv in die Rechtsstellung der Minderheitsmiteigentümer eingegriffen werde. Es sei nämlich nicht ersichtlich, daß die Eintreibung von Rückständen abseits der bestehenden Hausverwaltung durchgeführt werden sollte. Mangels Vorliegens einer Abrechnung für das Jahr 1993 könne überhaupt nicht beurteilt werden, ob ein Guthaben, wenn ja, in welcher Höhe, existiere. Sollte eine Abrechnung ergeben, daß kein Guthaben bestehe, sei dies für die Antragsteller zumindest insofern nachteilig, als eine allfällige Rückforderung mit einem zusätzlichen und erhöhten Aufwand verbunden wäre, zumal dies ja nicht durch den nunmehr bestellten Hausverwalter geschehen solle. Die Anfechtungsfrist betrage bei Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung - unter der Voraussetzung gehöriger Verständigung - drei Monate (Paragraph 14, Absatz 3, WEG), sodaß der Antrag rechtzeitig eingebracht worden sei.
Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin WEG S*****, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der beim Erstgericht gestellte Antrag abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsteller, denen eine Rechtsmittelbeantwortung freigestellt wurde, beteiligten sich nicht am Revisionsrekursverfahren.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung dazu, gegen wen sich die Anfechtung eines Beschlusses im Sinne des § 13 b WEG zu richten hat, nicht besteht; sie ist auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil eine Rechtsprechung dazu, gegen wen sich die Anfechtung eines Beschlusses im Sinne des Paragraph 13, b WEG zu richten hat, nicht besteht; sie ist auch berechtigt.